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Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 7309 ' Künstler gegenüber gellend gemacht werden dürfte. Bilden — kann man weiter sagen — die Ausstattung, die Deko ration, die Kostüme, die bühnentechnischen Triks ebenfalls die Quelle eines ausschließlichen Rechts und, wenn sa, zu wessen Gunsten, zu gunsten des Autors, des Direktors, des Regisseurs, des Malers, des Dekorationsmalers, des Kostümarbeiters, des Maschinisten? Wie soll ein solches ausschließliches Recht geschützt werden? Nach den in diesen Dingen erfahrenen Rednern läßt der Theaterdirektor öfters zu Zwecken der Re klame, in besonderen Proben, Photographien von Gruppen oder Scenen oder Dekorationen anfertigen; allein der Künstler gehört dem Direktor nicht für alle Vorstellungen ans der Bühne an, und sicherlich nicht, wenn sein Bildnis genommen wird, ohne daß er in einer Personengruppe gewissermaßen aufgeht. Die Ergebnisse einer solchen Umfrage versprechen interessant zu werden. Internationaler Gerichtshof. Diese Frage gab zu einer lebhaften und wichtigen Debatte Anlaß. Der Berichterstatter: Herr A. Darras, gab zuerst eine historische Einleitung, indem er von den Be ratungen des Instil,ut 6s äroit intsrns,tiong.l auf seiner Tagung in Cambridge (1895) und von dem durch die Herren Darras und Roguin auf der Tagung in Kopenhagen (1897) einer solchen Gründung günstig gestimmten Berichten aus ging; hierauf führte er Präcedenzfälle an, so die durch Artikel 23 des Weltpostvertrages vom 4. Juli 1891 vor gesehenen obligatorischen Schiedssprüche und die Thätigkeit des Centralamts für internationalen Eisenbahntransport als eines von den Parteien angerufeuen Schiedsgerichts. Da nun auseinandergehende Auslegungen der Berner Konvention gegeben werden, so spricht sich der Berichterstatter entschieden für die Einrichtung eines mit der Beilegung der daraus ent springenden Streitigkeiten betrauten internationalen Gerichts hofes aus, ohne sich jedoch die Schwierigkeiten zu verhehlen, denen die praktische Wirksamkeit einer solchen Einrichtung begegnen müßte. Es würde sich nämlich fragen, ob die Ent scheidungen eines solchen Gerichts als absolut verbindlich oder nur insoweit als verbindlich zu erklären seien, als sich die Parteien zum voraus verständigt haben, ob es bloß bei Anständen unter Verbandsstaaten oder auch unter Privaten, einzig und allein bei Zwistigkeiten wegen Aus legung der Konvention oder aber in irgendwelcher Frage in Thätigkeit zu treten habe, endlich ob seine Urteile sich bloß auf den jeweiligen Fall zu beziehen haben oder aber als auch für die Zukunft maßgebend zu betrachten seien. Hinwieder wies Herr Diefenbach in einem Schluß kapitel seines den schon erwähnten internationalen Chromo lithographie-Prozessen gewidmeten Berichts auf die Schwierig keiten hin, die nicht bloß die Auslegung und Anwendung der Berner Konvention, sondern auch diejenige der Landes gesetze bietet. Er forderte deshalb die Einsetzung eines mit der Kompetenz zur endgiltigen Erledigung solcher Fragen aus gestatteten Gerichtshofes, und, sollte ein solcher nicht bewilligt werden, die Ermächtigung für die Parteien, ihre Streitig keiten durch gemeinsames Uebereinkommen dem internationalen Bureau in Bern zu unterbreiten, dessen Entscheidung dann allerdings in diesem Falle ohne weiteres rechtskräftig sein müßte. Herr Professor Roguin sprach sich dahin aus, der Kongreß sollte sich nicht zu zaghaft zeigen und könnte wohl das Institut für internattonales Recht in seiner Forderung — Schaffung eines Gerichtshofes nicht nur für die mit der Berner Konvention zusammenhängenden Fragen, sondern für alle Fragen überhaupt — unterstützen. Es handelt sich nach diesem Redner nicht etwa darum, einen Organismus für ein im freien Belieben der Parteien liegendes Schiedsgericht, AchtundiechzWer Jahrgang. sondern geradezu ein neues richterliches Organ zu schaffen, dessen Wirksamkeit eine obligatorische wäre. Mehrere Redner fanden jedoch eine solche Einrichtung, die, um sicher begründet zu sein, auch mit der Befugnis ausgestattet werden müßte, die Entscheidungen sogar der obersten Gerichtshöfe der verschiedenen Nationen umzustoßen oder abznändern, unvereinbar mit den staatlichen Souveräni tätsrechten. Diese Frage wurde deshalb dem leitenden Aus schuß zum Studium überwiesen; dagegen verständigten sich die einzelnen Redner und auch der Kongreß dahin, daß schon jetzt, auf die nächste Durchsicht der Berner Uebereinkunft hin, die Bestellung eines fakultativen Schiedsrates, nicht Schieds gerichts (Oonssil ar-bitr-al) gefordert werde, dessen von den Parteien verlangte Entscheidung ohne weitere Nach prüfung auszuführen wären. Was das Berner Bureau an belangt, so wollte der Kongreß dieses vor der gefährlichen Aufgabe, in Streitigkeiten Urteile zu fällen, bewahren, ihm dagegen ausdrücklich eine beratende Mission, d. h. die Be fugnis, vor dem jeweiligen Rechtsspruch über streitige Punkte Gutachten abzugeben, erteilen. Internationales Wörterbuch. Der Kongreß schien auf Grund eines von Herrn L. Poinsard verfaßten Berichtes entschlossen, grundsätzlich dem Plane der zu sammenfassenden Veröffentlichung der im Urheberrecht ge bräuchlichsten juristischen Ausdrücke zuzustimmen; die Aus arbeitung dieses Wörterbuches wäre einer von der Assoziation zu bestellenden Spezialkommission zu übertragen. Dem Be richterstatter sind die vielen abweichenden Auffassungen, die in der juristischen Ausdrucksweise der verschiedenen Länder Vorkommen und die ihren Grund in der Mannigfaltigkeit der Gebräuche, Einrichtungen und Gerichtsordnungen haben, so wie die daraus in den Prozessen zwischen Leuten verschiedener Nationalität entstehenden Mißverständnisse ausgefallen, und er empfiehlt deshalb die mehrsprachige Herausgabe einer kleinen praktischen Encyklopädie, die sich zuerst auf das Ge biet des geistigen Eigentums beschränken würde und nach Sprachen zu gruppieren wäre; Spezialisten würden dann in diesem Handbuch für jedes Land die auf diesem Gebiete ge brauchten Ausdrücke — der Berichterstatter hatte sich als Beispiel den Ausdruck »Adaptation« gewählt — besprechen und ihre gegenseitige Wechselbeziehung mit Verweisung auf die in den anderen Sprachen gebräuchlichen Synonyma dar legen, sowie ihre Bedeutung durch knappe, wohlüberlegte Definitionen erklären. Eine solche Veröffentlichung würde zu einem guten Teile auf die so wünschenswerte Vereinheit lichung des geschriebenen Rechts hinarbeiten. Das litterarische und künstlerische Eigentum im neunzehnten Jahrhundert Am Ende der Schlußsitzung gab Herr Jules Lermina noch über den von der Asso ziation gefaßten Plan Aufschluß, eine Geschichte des Urheber rechtsschutzes in allen Ländern während des verflossenen Jahrhunderts in Form von Monographien für jedes Land herauszugeben, und verlas die erste dieser historischen Arbeiten, eine Abhandlung über die Geschichte des geistigen Eigentums in Mexiko, die den Sekretär der mexikanischen Gesandtschaft in Paris, Herrn G. Baz, zum Verfasser hat; diese Arbeit wird als Wcgleitung, und, nach der guten Aufnahme durch den Kongreß zu schließen, auch als Muster dienen. Die ernsten, ausgiebigen und größtenteils neuen Arbeiten des Vioiser Kongresses wurden in angenehmer Weise durch Zerstreuungen aller Art unterbrochen, die das vorzügliche Organisationskomitee mit den Herren Nationalrat Gaudard und Bürgermeister Jomini an der Spitze, und die kantonalen Behörden, die Herr Staatsrat C. Decoppet vertrat, in wohl- 965