Volltext Seite (XML)
Großenhainer Unterhaltungs- L Anzeigeblatt. Rinigffaii äer Köiügk Auäskmu^iuamlscklnst, lies Kölligs Amisgeriellis uilä KtnätmiHs zu Kro^enkni». Erschtinen: Dienstag, Donner-tag, Sonnabend. Vierteljährliche- Abonnement: am Schalter 1 M., durch den Voten in- Hau- 1 M. 25 Pf., durch die Post l M. 2b Pf., durch die Post ins Hau- 1 M. 50 Pf. Druck und Verlag von Herrmann Starke in Großenhain. Verantwort!. Redacteur: Herrmann Starke sen. Inserate für die am Abend auSzugebende Nummer werden bis früh 9 Uhr angenommen und Gebühren für solche von auswärts, wenn dies der Einsender nicht ander bestimmt, durch Postnachnahme erhoben. 72. Jahrgang. Dienstag, den 3. August 1884. Bekanntmachung, -ie Anmeldung der «nfallversrchernngspflichtigen Betriebe betreffend. In Gemäßheit 8 11 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (Reichsgesetz blatt Seite 69) hat jeder Unternehmer eines unter Z 1 dieses Gesetzes fallenden Betriebes den letzteren unter Angabe des Gegenstandes und der Art desselben, sowie die Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten versicherungspflichtigen Personen bei der unteren Ver waltungsbehörde binnen einer vom Reichsversicherungsamt zu bestimmenden Frist anzumelden. Diese Frist ist vom Reichsversicherungsamt auf die Zeit bis zum 1. September dieses Jahres einschließlich festgesetzt und von demselben wegen der Anmeldung auf den nachstehenden Auszug aus dem genannten Gesetze, sowie auf die beigefügte Anweisung hingewiesen worden. Nachdem nun feiten des Königlichen Ministeriums des Innern zur Ausführung der Bestimmung in § 109 Absatz 1 des Unfallversicherungsgesetzes weiter verordnet worden ist, daß unter der unteren Verwaltungsbehörde, sowie unter der Ortspolizeibehörde in den Städten, in welchen die Revidirte Städteordnung eingeführt ist, der Stadtrath, im Uebrigen die Amtshauptmannschaft zu verstehen, die höhere Verwaltungsbehörde aber die Kreishauptmannschaft ist, so wird die Festsetzung obiger Frist, sowie nachstehender Auszug und die beigefügte Anweisung, hiermit den Betheiligten durch die unterzeichneten Behörden mit dem Veranlassen zur Kenntniß gebracht, die hiernach erforderlichen An meldungen ordnungsmäßig und innerhalb der mehrgedachten Frist bei der für sie zu ständigen Behörde einzureichen, damit die letztere nicht genöthigt werde, von der ihr nach Absatz 3 des nachstehend abgedruckten § 11 des Unfallversicherungsgesetzes zustehenden Befugniß Gebrauch zu machen. Großenhain, am 1. August 1884. Die Königliche Amtshauptmannschast. Der Stadtrath. i. v.: Nitze, Rg.-Ass. Zllr. Herrmann. Ko^rnirl'crv für: die ArrrneLdrrng. Regierungsbezirk Amtshauptmannschastlicher Stadtgemeinde- Bezirk bezirk Anmeldung uns Grund des Z 11 des UnfnUversicherungsgesetzes. Name des Unternehmers (Firma) Gegenstand des Betriebes*) Art des Betriebes**). Zahl der durchschnittlich be schäftigten ver- sicherungspflich- tigen Personen. Bemerkungen. , den 1884. (Unterschrift des zur Anmeldung Verpflichteten.) Z. B. Baumwoll-Tpinncrci, -Weberei, -Färberei, -Appretur, Holzsägcmüble, Getreidemüble, Oelmüble. Bei mehreren Betriebszweigen ist der Hauptbetrieb zu unterstreichen. Z- B. Handbetrieb, Betrieb mit Dampf-, Wind-, Wasserkraft, Gasmotor :e. Auszug aus dem Unfallversichenmgsgesetze. 8 1 Absatz 1 bis 6. Alle in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Steinbrüchen, Gräbereien (Gruben), auf Werften und Bauhöfen, sowie in Fabriken und Hüttenwerken beschäftigten Arbeiter und Betriebsbeamten, letztere sofern ihr Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt zweitausend Mark nicht übersteigt, werden gegen die Folgen der bei dem Betriebe sich ereignenden Unfälle nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes versichert. Dasselbe gilt von Arbeitern und Betriebsbeamten, welche von einem Gewerbtreibenden, dessen Gewerbebetrieb sich auf die Ausführung von Maurer-, Zimmer-, Dachdecker-, Steinhauer- und Brunnenarbeiten erstreckt, in diesem Betriebe beschäftigt werden, sowie von den im Schornsteinfegergewerbe beschäftigten Arbeitern. Den im Absatz 1 aufgeführten gelten im Sinne dieses Gesetzes diejenigen Betriebe gleich, in welchen Dampfkessel oder durch elementare Kraft (Wind, Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft u. s. w.) bewegte Triebwerke zur Verwendung kommen, mit Ausnahme der land- und forstwirthschaftlichen nicht unter den Absatz 1 fallenden Nebenbetriebe, sowie derjenigen Betriebe, für welche nur vorübergehend eine nicht zur Betriebsanlage gehörende Kraftmaschine benutzt wird. Im Uebrigen gelten als Fabriken im Sinne dieses Gesetzes insbesondere diejenigen Betriebe, in welchen die Bearbeitung oder Verarbeitung von Gegenständen gewerbsmäßig ausgeführt wird, und in welchen zu diesem Zwecke mindestens zehn Arbeiter regelmäßig beschäftigt werden, sowie Betriebe, in welchen Explosivstoffe oder explodirende Gegenstände gewerbsmäßig erzeugt werden. Welche Betriebe außerdem als Fabriken im Sinne dieses Gesetzes anznsehen sind, entscheidet das Reichs-Versicheruugsamt (KZ 87 ff.). Auf gewerbliche Anlagen, Eisenbahn- und Schifffahrtsbetriebe, welche wesentliche Bestandtheile eines der vorbezeichneten Betriebe sind, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes ebenfalls Anwendung. 8 3 Absatz 1. Als Gehalt oder Lehn im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Tantiemen und Natural bezüge. Der Werth der letzteren ist nach Ortsdurchschnittspreisen in Ansatz zu bringen. 8 9 Absatz 2 und 3. Als Unternehmer gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt. Betriebe, welche wesentliche Bestandtheile verschiedenartiger Industriezweige umfassen, sind derjenigen Berufsgenoffenschaft zuzuwenden, welcher der Hauptbetrieb angehört. 8 11. Jeder Unternehmer eines unter den 8 1 fallenden Betriebes hat den letzteren binnen einer von dem Reichs-Versicherungsamt zu bestimmenden und öffentlich bekannt zu machenden Frist unter Angabe des Gegenstandes und der Art desselben, sowie der Zahl der durch schnittlich darin beschäftigten versicherungspflichtigen Personen bei der unteren Verwaltungs behörde anzumelden. Für die nicht angemeldeten Betriebe hat die untere Verwaltungsbehörde die Angaben nach ihrer Kenntniß der Verhältnisse zu ergänzen. Dieselbe ist befugt, die Unternehmer nicht angemeldeter Betriebe zu einer Auskunft darüber innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geldstrafen im Betrage bis zu ein hundert Mark anzuhalten. Die untere Verwaltungsbehörde hat ein nach den Gruppen, Klassen und Ordnungen der Reichs-Berufsstatistik geordnetes Verzeichniß sämmtlicher Betriebe ihres Bezirks unter Angabe des Gegenstandes nnd der Art des Betriebes, sowie der Zahl der darin beschäf tigten versicherungspflichtigen Personen aufzustellen. Das Verzeichniß ist der höheren Verwaltungsbehörde einzureichen und von dieser erforderlichenfalls hinsichtlich der Ein reihung der Betriebe in die Gruppen, Klassen und Ordnungen der Reichs-Berufsstatistik zu berichtigen. Die höhere Verwaltungsbehörde hat ein gleiches Verzeichniß sämmtlicher versicherungs pflichtigen Betriebe ihres Bezirks dem Reichs-Versicherungsamt einzureichen. Anleitung in Betreff der Anmeldung der versicherungspffichtigen Betriebe. (Z 14 des Uufallversicheruugsgesetzes.) 1> Die Anmeldungöpflicht erstreckt sich auf alle versicherungspflichtigen, d. h. unter den Z 1 des Unfallversicherungsgesetzes fallenden Betriebe. Zu diesen gehören: u) Bergwerke, Salinen nnd Aufbereitungsanstalten, 6) Steinbrüche, Gräbereien (Gruben), Werften und Bauhöfe, c) Fabriken aller Art und Hüttenwerke. Als Fabriken gelten insbesondere — auch wenn dies nach dem Sprachgebrauch zweifel haft sein sollte — alle Betriebe, in welchen die Bearbeitung oder Verarbeitung von Gegenständen gewerbsmäßig ausgeführt wird und zu diesem Zwecke mindestens zehn Ar beiter regelmäßig beschäftigt werden. Hiernach muß z. B. ein Bäcker, welcher in seinem Bäckereibetriebe mindestens zehn Arbeiter regelmäßig beschäftigt, diesen Betrieb anmelden; M alle Betriebe, in welchen Dampfkessel oder durch elementare Kraft (Wind, Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft rc.) bewegte Triebwerke zur Verwendung kommen. Hiernach muß z. B. ein Schneider, welcher mit einem Gasmotor und einem Lehr ling arbeitet, seinen Betrieb anmelden; e) Betriebe, in welchen Explosivstoffe oder explodirende Gegenstände gewerbsmäßig erzeugt werden; k) jeder Gewerbebetrieb, welcher sich auf eine der nachstehend bezeichneten Arbeiten: Maurer-, Zimmer-, Dachdecker-, Steinhauer-, Brunnen- oder Schornsteinfegerarbeiten erstreckt. 2) Nicht versicherungspflichtig und daher auch nicht anzumelden find Betriebe aller Art, in welchen der Unternehmer allein und ohne Gehilfen, Lehrlinge oder sonstige Ar beiter thätig ist. Sodann fallen nicht unter das Gesetz: die Land- nnd Forstwirthschaft einschließlich der Gärtnerei, des Obst- und Wein baues, die Viehzucht und Fischerei. Die Benutzung einer feststehenden oder transportablen Kraftmaschine (Locomobile rc.) zu landwirthschaftlichen Arbeiten, z. B. zum Pflügen, Mähen, Dreschen, zur Bedienung einer Entwässerungsanlage macht den landwirthschaftlichen Betrieb nicht versicherungspflichtig. Land- und forstwirthschaftliche diebenbetriebe, d. h. gewerbliche Anlagen zur Verarbeitung der in der Land- und Forstwirthschaft gewonnenen rohen Naturproducte, wie Brennereien, Ziegeleien, Stärkefabriken rc., sind nur dann anzumelden, wenn sie unter den Z 1 Absatz 1 oder 4 des Gesetzes fallen, insbesondere also, wenn sie nach der Art und dem Umfange des Betriebes als Fabriken anzusehen sind. Hiernach sind die Brennereien auf großen Gütern als Fabriken zur Anmeldung zu bringen, nicht dagegen die als landwirthschaftliche Nebengewerbe vorkommenden kleinen Hauöbrennereien und Brauereien, welche den so genannten Haustrunk bereiten oder nur in ganz geringem Umfange betrieben werden. Getreide-, Oel- und Walkmühlen, welche, zu einem Gute gehörig, in der Haupt sache gegen Entgelt für Dritte arbeiten und daneben den Bedarf des Gutsbesitzers und seiner Leute mitdecken, sind anzumelden. Nichtversicherungspflichtig ist ferner: 6) das Handwerk, soweit nicht die unter 1c bis k bezeichneten Merkmale für den Betrieb zutreffen. Außerdem ist zu beachten, daß handwerksmäßige Betriebsanlagen, welche wesentliche Bestandtheils eines der unter 1 bezeichneten Betriebe sind, z. B. eine Schlosserei in einer Baumwollspinnerei, mit dem Hauptbetriebe versicherungspftichtig sind. Endlich: c) sind nicht versicherungspflichtig das Handels- und Transportgewerbe, sowie die Gast- und Schankwirthschaft. Eisenbahn- und Schifffahrtsbetriebe jedoch, welche wesent liche Bestandtheile eines der unter 1 bezeichneten Betriebe sind, z. B. ein Eisenbahnbetrieb auf einem Hüttenwerke, fallen mit dem Hauptbetrieb unter das Unfallversicherungsgesetz. 3' Nach Ziffer 1ll werden Betriebe, in welchen Dampfkessel oder durch elementare Kraft bewegte Motoren zur Verwendung kommen, als versicherungspflichtig angesehen. Gleichwohl bleiben solche Betriebe von der Persicherungspflicht befreit, wenn die Motoren nur vorübergehend und ohne dah sie zur Betriebsanlage gehören, benutzt werden — vorausgesetzt, daß solche Betriebe nicht ohnehin nach den übrigen Bestimmungen der Ziffer 1 versicherungspflichtig sind. Die vorübergehende Benutzung eines zur Betriebsanlage gehörenden, durch elemen tare Kraft betriebenen Acotors, z. B. die vorübergehende Benutzung einer zur Betriebs anlage gehörenden Turbine zur Winterszeit macht den Betrieb versicherungspflichtig. Ebenso begründet die dauernde Benutzung eines nicht zur Betriebsanlage gehörenden Motors, z. B. einer Locomobile oder einer gemietheten, auö einem Nachbarhause herrührenden stationären Kraft, die Versicherungspflicht des Betriebes.