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wöchentliches Unterhaltungsblatt auf das Jahr 1812. Züge zur Sittengeschichte. An Mittelalter stand den Lehnsherren mehre rer europäischen Staaten, so wie es noch bis jetzt in Rußland der Fall ist, das Recht zu, die erste HochzeitNacht bey den Bräuten ihrer Va sallen zu genießen, das die Prälibation genannt wurde. Aebte sogar und Bischöffe hatten die ses, späterhin (vielleicht auch wohl immer) los- käufliche Recht, wenn sie wegen ihrer Ländereyen Lehnsherren waren. Ein schottischer König, Evenus, soll es zuerst eingeführt haben ; von Schottland soll es nach England, Frankreich und andern Theilen Europa's gewandert seyn; die Gemahlin eines andern Königs von Schott land soll die Verfügung bewirkt haben, daß Le der Bräutigam, gegen Erlegung einer halben Mark Silbers, der empörenden Anmaßung seines Lehnsherrn entgehen konnte. Daher, sagt man, heißt dieses Recht auch Markette. Aus vielen Denkmahlen ergiebt sich, daß dieses r ites Stück