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1846.) 1433 Nichtamtlicher Theil. Verweigerung der DebitS-Erlaubniß Seitens des Preuß. L>ber-Censur-GerichtS. Aus einer Notiz in Nr. 102 (S. 1369) d. Bl. ersehen wir, daß das königl. Preuß. Ober-Censur-Gericht die Debits-Erlaubniß für das Buch: Wunderquelle oder die enthüllten Geheimnisse der Natur rc. um deshalb verweigert hat, „weil das Buch künstlich zu bereitende Arz neimittel angiebt, die, soviel ersichtlich, nicht geprüft sind, durch de ren Anwendung mithin die Gesundheit der betr. Personen benachtheiligt werden könnte, für das gemeine Wohl gefährlich und nach ß. 9 der Verordnung v. 30. Juni unzulässig ist rc." Ich bin weit davon entfernt, einer s. g. volksmedizinischen Literatur irgendwie das Wort reden zu wollen, ja ich bekenne mich gern als entschiedener Gegner derselben. Allein es muß gewiß auffallend erscheinen, wenn ein solches Verbot durch die genannte Behörde für Preußen ergeht, wo gerade die volksmedizinische Literatur und zwar die gefährliche, gemeinschädliche unter den Augen der Eensur und der Behörden ihre säubern Blüthen treibt. Als Beispiel führe ich nur „Richter's Haus-Arzneikunde" u.„Keine Kahlköpfig keit mehr! von vr. Fr. Woolstone" an, zwei Werke, in welchen die gefährlichsten Necepte enthalten sind, in welchen mit Gif ten experimentirt wird, als wären sie Kinderspielzeuge; solche Werke zur Oeffentlichkeit bringen oder gelangen zu lassen, verdient die ernste Rüge eines Jeden, dem es nicht gleichgültig ist, daß mit Men schenleben ein Spiel getrieben werde. Die Reihe solcher gemeinschadlicher, in Preußen erschienener Werke kann leicht noch vermehrt werden. Von den obengenannten ist bereits eine strenge Kritik gegeben worden, allein kein Verbot er folgt, vielmehr mehrere Auflagen davon erschienen. Ich gestehe, das scheint ein seltsamer Schutz zu sein, den Preußen gegen seine Verle ger übt. Wenn wir einmal das Recht der freien Presse nicht vertragen können, wie man oben meint, so können wir doch wohl eine gleiche Ausübung der vorhandenen Bestimmungen erwarten! S. Den Nachdruck jonrnalistischer Literatur betr. Wir sind dem geehrten Einsender des unter diesem Titel in Nr. 102 d. Bl. veröffentlichten Aufsatzes gewiß zu besonderem Danke ver bunden, daß er eine Sache zur Sprache gebracht hat, die zum Scha den deutscher Verleger in den Gesetzen über Nachdruck im Allgemeinen nicht recht gewürdigt zu sein scheint. Kein Verleger wird aber die Wichtigkeit dieser Frage verkennen und ein jeder wünschen, hier gerade, wo der speculativen Industrie Thor und Thür geöffnet ist, eine feste Norm, eine gesetzliche Basis, auf die zu fußen wäre, zu haben. Pe titionen an Regierungen um Herausgabe oder Ausdehnung und Er läuterung eines solch wünschenswerthen Gesetzes sichern diesen Erfolg nicht; wohl aber dürfte vielleicht ein anderer Weg einfach zum Ziele führen. Derjenige Verleger, welcher nächstens auf solche Weise durch einen Nachdrucker benachtheiligt wird, erhebe sofort Klage gegen den Nachdrucker und veröffentliche den Erfolg derselben. In Baiern freilich dürfte man, nach dem in angeführten Aufsatze gegebenen Ci- tate, nicht klagen. Wir zweifeln keinen Augenblick an dem für den Verleger günstigen Ausgange eines solchen Prozesses und würden da durch zu der Ueberzeugung eines Rechtsschutzes der Erzeugnisse der pe riodischen Presse gelangen, welche die Nachdrucker selbst von ihrem un sauber» Gewerbe abhalten würde. S. Ueber Zeitungö-Jnserate. Es ist in diesem Blatte schon einigemale der Wunsch ausgespro chen, daß dabei Seitens der Verleger mehr Rücksicht auf den ganzen Sortimentshandel genommen und daß sie gemeinnütziger eingerichtet werden möchten. Wenn der Zweck einer Anzeige in öffentlichen Blättern in den allermeisten Fällen der ist, ein Buch bekannt zu machen, und nur ausnahmsweise der, einen einzelnen Sortimentshändler zu begün stigen, so ist nicht einzusehen, warum, dem jetzigen Vereinswesen ganz entgegen, neben dem begünstigten Sortimentshändler nicht we nigstens der Beisatz „und in allen andern Buchhandlungen zuhaben " gemacht wird. Noch weniger aber kann man es sich er klären, daß viele Verleger und dabei Solche, die auch den Sorti mentshandel betreiben, durchaus ihrem Interesse zuwider, nicht ein mal ihre Namen nennen, da doch dieses Namhaftmachen, mit alleiniger Ausnahme der wenigen Bücher, aus deren Veröffentlichung Unannehmlichkeiten erwachsen könnten, dem Verleger nur nützen kann. Es ist bekannt, aber für jetzige Zeiten nicht mehr passend, daß Zeitungs-Verleger, denen ihr Blatt ohnehin ein Bedeutendes abwirft, durch fortwährende Nennung mehrerer Firmen alljährig noch einen hübschen Nutzen ziehen. Was helfen aber diese Firmen dem Verleger, während sie den übrigen Sortimentshändlern, wenn auch nicht schaden, doch unangenehm sind. Verleger-Manipulation. Obgleich die Handlungsweise der Buchhandlung C. Berger in Leipzig in Betreff ihrer Verlagsunternehmungen schon mehrfach in diesen Blättern Gegenstand öffentlicher Rüge gewesen ist, so scheint dieselbe doch so mit ihrer Neigung, Geschäfte in dieser Weise zu be treiben, verbunden zu sein, daß sie ungeachtet dieses offenen Tadels nicht davon Massen kann. Einen neuen Beweis davon liefert eine jetzt von ihr versandte Ankündigung eines Romans. Schon früher hatte sie eine ähnliche Manipulation versucht durch die Herausgabe: „Der Jesuit. Seitenstück zu dem ewigenJuden. Ro man von Eugen Sue. Herausgegeben von Louis Bour- din." Diese Machination wirkte indeß wahrscheinlich noch nicht genug und sie kündigt deshalb jetzt einen neuen Roman in folgender Weise an:„Casanova oderMemoiren einesWeltmannes. Seitenstück zum Martin der Findling. Roman von Eugen Sue." Daß beide Romane nicht von Sue sind, wird den meisten Buchhändlern außer Zweifel sein; doch hat das Publikum nicht die gleiche Bekanntschaft mit der Literatur und wir sind über zeugt, daß mancher namentlich den letzter» Roman in dem Glauben kaufen wird, er sei wirklich von Sue. Eine spätere Enttäuschung wird aber nur dem Sortimentshändler, der das Buch vielleicht als Sue's Werk aus Unwissenheit verkauft hat, Unannehmlichkeiten bereiten und Mißtrauen gegen die Solidität unseres Standes erwecken, wozu frei lich auch anderweitig oft genug Gelegenheit gegeben wird. Möchte nur jeder Sortimentshändler den willigen Käufer jenes Romans zu vor mit dem wahren Sachverhältniß bekannt machen; Herrn Berger's Absicht würde gewiß alsdann vereitelt werden. Sr. Was ist üblicher Rabatt? Die Enslin'sche Buchhandl. in Berlin kündigt öffentlich in den Zeitungen den üblichen Rabatt für das Publikum an. Ist dies in der Ordnung? — und welches ist nach buchhändlerischem Grundgesetz der übliche Rabatt für das Publikum?? —