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^ 189, 17. August 1909. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Ltschn. Buchyandel. 9379 und Urteile aus Chapman L Halls Geschäftsbuch: »Sollte aus Mitleid mit dem Verfasser nicht veröffentlicht werden.« — »Ein höllischer Roman«. — »Wurde nach Angabe in einem Monat geschrieben. Weiter hat es keinen Vorzug.« — »Würde von einem Dreipfennig-Magazin abgelehut werden.« — »Mr. Gladstone mit seiner Erlaubnis zugeeignet. Mr. Gladstone kann die Verse kaum gelesen haben. Jedenfalls würde es niemand tun, der nicht in einer Zwangslage ist.« — »Geschrieben kann es ganz schön lachen machen. Aber gedruckt würde das Lachen auf den Verleger zurückfallen.« — »Könnte einen Preis für Stumpfsinnigkeit gewinnen.« — »Zeigt den Wörterschatz eines vierzehnjährigen Knaben.« — »Gut in seiner Art, für Amerikaner sehr lesbar . . . Der Verfasser ist ein Bekannter von mir, und ich würde gern mehr sagen, wenn ich könnte.« (Nach: »Tbe k'ortniZcht.1^ Usvie^v«.) Auch eine Anleitung zum Schriftstellern. — Ein Betrüger, dem man einen gewissen Humor nicht absprechen wird, stand, wie aus Graz gemeldet wird, dieser Tage vor dem dortigen Gericht. Im April d. I. waren in Grazer Blättern Anzeigen erschienen, worin »Schreibarbeiten im Haus mit sechs bis acht Mark Nebenverdienst« angeboten wurden. Die zahlreichen Per sonen, die sich an die angegebene Adresse wandten, erhielten von einem Herrn Franz Kalcher eine Zuschrift des Inhalts, das; er Schriftstellerarbeiten zu vergeben habe, daß aber dazu eine In struktion notwendig sei, die er gegen vorherige Einsendung einer Schreibgebühr erteile. Die Personen, die diesen Betrag opferten, erhielten folgende amüsante Instruktion zur Schriftstellerei: Schriftstellerei. Dieselbe wird von allen schriftlichen Arbeiten noch am besten bezahlt. Mit denselben verfährt man auf folgende Art: Man nimmt halbe Blätter Schreibpapier schiebt unter denselben ein Linienblatt, mißt zirka 3 bis 4 Zenti meter vom linken Rande einwärts, gegen die Mitte zu und zieht denselben entlang eine senkrechte Linie. Durch das Papier sieht man die Linien zum Schreiben. Der kleine linke Rand muß freigelassen werden und dient zum anmerken, sowie ab- ändern für die Schriftsetzer. Den rechten beschreibt man mit dem gefaßten Plan, wie eine Erzählung, Roman, Humoreske, Scherze usw., aber nur Originale. Unter Original versteht man solche Dichtungen, die der Verfasser vom Kopf selbst nieder schreibt. Abschreiben wird gesetzlich verfolgt. Also darum nur selber gedichtete Werke.« Auf Anzeige zahlreicher Geschädigter wurde Kalcher, ein be schäftigungsloser Zimmermannsgehilfe, wegen Betruges zu vier Monaten Kerker verurteilt. (Nach »B. Z. am Mittag«.) Dürfen Prospekte nachgedruckt werden? (Nachdruck ver boten.) — /o,-. Die Frage ist im allgemeinen zu verneinen. F. hatte von seinem Prinzipal den Auftrag erhalten, einen Prospekt zu entwerfen. F. schrieb einen anderen Prospekt ab, unterbreitete ihn dem Auftraggeber als seine eigene Arbeit und ließ ihn dann nach dessen Weisung durch Druck vervielfältigen. F. wurde wegen Verletzung des Urheberrechts bestraft. Das Reichsgericht, HI. 399/08, bestätigte seine Verurteilung. Der Begriff des Schriftwerkes ist, so führte das Reichsgericht aus, nicht verkannt. Mit der bisherigen Rechtsprechung, wie sie sich auch schon unter der Herrschaft des Gesetzes vom 11. Juni 1870 entwickelt hat, ist als Schriftwerk ein Erzeugnis eigener geistiger Tätigkeit des Urhebers zu verstehen, während als Schriftwerk nicht zu erachten sind alle Erzeugnisse, die das Wesen rein mechanisch gefertigter Arbeiten an sich tragen und in keiner Weise individuelle geistige Tätigkeit erkennen lassen. Das Maß der zur Herstellung des Schriftwerkes erforderlich gewesenen geistigen Tätigkeit ist hierbei ohne Bedeutung, die Lieferung neuen geistigen Stoffes ist nicht nötig. Die schaffende Tätigkeit des Urhebers kann sich auch in einer bloßen Formgebung, in der Sammlung, Einteilung, An ordnung des vorhandenen Stoffes äußern. Verlagsfähig keit ist nur soweit erforderlich, als das Werk sich eignen muß, durch Schrift mitgeteilt zu werden. Von diesen Gesichtspunkten aus hat, wie die Urteilsgründe ergeben, auch die Strafkammer die Frage, ob der von F. herge- stellte Prospekt ein Schriftwerk im Sinne des Gesetzes sei, ge prüft und zutreffend bejaht. Nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 1901 liegt eine unzulässige Vervielfältigung schon dann vor, wenn das Werk ohne Einwilligung des Berechtigten auch nur in einem Exemplare vervielfältigt wird. Es lag daher schon in dem einmaligen Abschreiben des Prospektes durch F. eine un zulässige Vervielfältigung, sofern das Abschreiben nicht nur zum persönlichen Gebrauche geschah, ohne die Absicht, eine Ein nahme aus dem Werke zu erzielen. Zutreffend hat die Straf kammer angenommen, daß das Abschreiben des Prospektes nicht zum persönlichen Gebrauche des F. erfolgt ist. Hier von könnte nur dann die Rede sein, wenn F. die Ab schrift zu dem Zwecke gefertigt hätte, sie ausschließlich für seinen privaten Gebrauch zu benutzen, so wie jemand etwa ein Musik stück abschreibt, für Zwecke seiner Hausmusik. Geschieht aber das Abschreiben, wie hier, in der alsbald verwirklichten Absicht, die Abschrift Dritten zu deren Gebrauch und überdies zu gewerblicher Verwertung und zur Veröffentlichung im Wege des Druckes zu überlassen, so kann ein Abschriftnehmen zum persönlichen Ge brauche nicht mehr in Frage kommen. Es bedurfte daher gar nicht mehr der weiteren Erörterung, ob die Vervielfältigung seitens des Angeklagten F. zu dem Zwecke geschah, um aus dem Werke eine Einnahme zu erzielen. Ob F. die Vervielfältigung aus eigenem Entschluß oder auf Anregung des H. vornahm, ist gleichgültig. Zutreffend hat die Strafkammer den F. auch hin sichtlich der in dem Drucke wenigstens der ersten tausend Exem plare liegenden Vervielfältigung als Täter erachtet. H. hatte dem F. den Auftrag gegeben, taufend Exemplare des Prospektes drucken zu lassen, in dem Glauben, der Pro spekt sei Originalarbeit des Angeklagten F. Das Tun des H. war daher nicht strafbar. Der rechtswidrige Erfolg ist viel mehr als Straftat ausschließlich in dem vorsätzlichen Han deln des Angeklagten F. begründet, der durch die von ihm verübte Täuschung den H. veranlaßte, den Auftrag zur Verviel fältigung des Prospektes zu geben. Die Tätigkeit des Ange klagten F. war die einzige Ursache des Erfolges, die in dem schuldhaften Willen einer strafbar verantwortlichen Person be gründet ist und deren Wirksamkeit für den Erfolg durch die be wußte Tätigkeit einer anderen Person nicht unterbrochen ist. F. ist daher als mittelbarer Täter verantwortlich zu machen, mag auch sein Interesse mit der Herstellung des Prospekts und dessen Ablieferung an H. erschöpft gewesen sein. Lim. Aktiengesellschaft für Kunstdruck, Dresden-Niedersedlitz. — Laut dem Bericht des Vorstandes haben sich im Geschäfts jahre 1908/09 die im vorigen Bericht ausgesprochenen Hoffnungen auf ein befriedigendes Erträgnis nur schwach erfüllt. Abgesehen von der allgemein schlechten Geschäftslage haben die projektierten neuen Steuern, insbesondere die Neklamesteuer, bis zum Schluß des Geschäftsjahres äußerst hemmend gewirkt und zeitweilig einen völligen Stillstand in den Eingängen von Aufträgen ver ursacht. Erst nachdem nunmehr Klarheit über die neuen Steuern geschaffen ist, dürfte eine Belebung der geschäftlichen Lage zu er hoffen sein. Der Bruttogewinn im abgelaufenen 13. Geschäftsjahre stellt sich einschließlich des Vortrages von 8100 --r auf 66 294 ^ (i. V. 116 388 ^), davon sind für Abschreibungen zu kürzen 34 431 ^ (i. V. 35 211 ^), so daß ein Reingewinn verbleibt von 31 862 (i. V. 81 176 ^E). Außer diesen regulären Abschreibungen sieht sich die Verwaltung veranlaßt, einen im neuen Geschäfts jahre zu gewärtigenden Verlust mit 17 000 ^ voll zur Abschrei bung zu bringen. Von dem verbleibenden Restbeträge sollen 2000 dem Teilschuldverschreibungen-Amortisationsfonds-Konto überwiesen, 3000 ^ als Extra-Abschreibung auf Lithographie-Konto abgebucht und 9862 ^ auf neue Rechnung vorgetragen werden, so daß eine Dividende diesmal nicht zur Verteilung gelangt (gegen 5 Prozent im Vorjahre). (Leipziger Zeitung.) Ein Versicherungsfonds des schwedischen Buchhandels. — Ebenso wie in Finland (vgl. Nr. 131 d. Bl) beabsichtigt an Guthaben der Verleger bei den Sortimentsbuchhändlern einen Versicherungsfonds an die Stelle zu setzen. Am 22. Juli 1909 be schloß »Lvenslra IZoIrkölläA^aleköreninAen«, der älteste und größte der beiden schwedischen Verlegervereine, in einer zahlreich be suchten Sitzung, dem Gedanken der Gründung eines solchen Fonds 1219*-