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Der Bote vom GeWs Erscheint wöchentlich dreimal: Dienstags, Donnerstags nnd Sonnabends mittags Wöchentliche Beilage: „Bilderbote vom Geising- Monatsbeilage: „Rund um den Geisingberg- MMtalMung » Bezugspreis sür den Monat 1,15 RM. cinschlicßlich Zutragen ? - Anzeigen: Die sechsgespaltene 46 mm breite Millimeterzeile oder » - deren Raum 4 Pfg., die Sgespalt. Tert-mm-Zeile oder deren : I Raum 12 Pfg. — Nachlaß nach Preis!. Nr. 2. — Nachlabstaffel » - Bei Konkurs u. Zwangsvergl. erlischt Anspruch auf Nachlaß. ! Vezirksanzeiver für Altenberg, Geising, Lauenstein, Barenstein und -ie umliegenden Ortschaften Dieses Blatt ist für die Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen der Stadtbehördeu Altenberg, Geising, Lauenstein und Bärenstein behördlicherseits bestimmt Druck und Verlag: F. «.Kuntzsch, Altenberg, Bossestraße 3. — Fernruf Lauenstein Nr. 427 — Postscheckkonto Dresden Nr. 11811 — Girokonto Altenberg Nr. 11 — Postschließfach Nr. 15 Nr. 2Z» Donnerstag, -en 28. Februar 1935 79. Jahrgang Zahlreiche neue Gesetze verabschiedet Nationalsozialistische Aufbauarbeit und Wirtschastsför-erung Rückgliederung -er Saar Das Reichskabinett genehmigte in seiner Dienstag- Sitzung zunächst die vom Reichsminister des Aus wärtigen vorgelegte Bekanntmachung über die Ver einbarungen und Erklärungen aus Anlaß der Rück gliederung des Saarlandes. Es handelt sich hierbei um die bereits im wesentlichen bekannten Ab kommen von Rom, die insbesondere auch die Über tragung des Eigentums an den Saargruben, Eisen bahnen usw. und die Regelung der Währungs-, Schulden- und Nersicherungsfragen enthalten. Die Rückgliederung des Saarlandes in die deutsche Verwaltung, der es mehr als 15 Jahre entzogen war, wird unter möglichster Berück sichtigung der saarländischen Verhältnisse schrittweise erfolgen. Deshalb treten am 1. März nur die reichsrechtlichen Bestimmungen in Kraft, deren Ein führung durch den Wechsel der Regierungsgewalt geboten ist. Ein Teil der in mehr als 30 Ver ordnungen niedergelegten Bestimmungen trägt dem Umstand Rechnung, daß die Rückgliederung des Saarlandes an das Reich und nicht an die Länder erfolgt, zu denen es früher gehörte. Ein anderer Teil enthält Bestimmungen, die sich aus der Um stellung der Währung und der Verlegung der Zoll grenze ergeben. Soweit nickt Besonderes bestimmt ist, bleiben vorläufig die bisher im Saarland gelten den gesetzlichen Vorschriften in Kraft. Neue Mrsleichsor-nuns Weiter verabschiedete das Reichskabinett die vom Reichsjustizminister vorgelegte neue Vergleichsordnung, die die Mängel der geltenden Vergleichsordnung be seitigt und die ganze Materie einer gründlichen Um gestaltung unterwirft. Hierdurch werden unwürdige Schuldner wirksamer als bisher vom Vergleichsver fahren ferngehalten und die Versuche einzelner Gläu- stobest u Veot biger, sich auf Kosten der Mitgläubiger Soudervorteile zu verschaffen, nachdrücklichst unterbunden. Keine Gerichtsferien mehr Angenommen wurde ein Gesetz über die Beseitigung der Gerichtsferien, ein Gesetz über den Waffenge brauch der Forst- und Jagdschutzberechtigten, sowie der Fi- schereibcamten und Fischereiaufseher, weiter ein zweites Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, wodurch eine weitere steuerliche Begünstigung für Personen- und Last kraftwagen eintritt, insbesondere durch eine Bevorzugung der Kraftwagen, oie mit nichtflüssigen Treibstoffen getrieben werden. Ein Arbeitsbuch wir- einseführt Verabschiedet wurde ein Gesetz über die Einführung eines Arbeitsbuches, durch das ein einheitlicher amtlicher Ausweis über die Berufsausbildung und die berufliche Entwicklung der Arbeiter und Angestellten geschaffen wird. Mit der Einführung des Arbeitsbuches geht die Reichs regierung einen Schritt weiter auf dem Weg zur Siche rung eines planmäßigen Arbeitseinsatzes, den sie schon mit dem Erlaß des Arbeitseinsatzgeletzes vom 15. Mai 1934 und der Verordnung über die Verteilung von Arbeitskräften vom 10. August 1934 beschritten hatte. Das Arbeitsbuch wird als amtlicher Ausweis über die Berufsausbildung und die berufliche Entwicklung der Ar beiter und Angestellten dienen, der es erleichtern soll, in der Wirtschaft den richtigen Mann an den richtigen Platz zu stellen, den Iudrang zu überfüllten Berufen und die Lan d- flucht abzubremsen und Schwarzarbeit zu verhindern. Durch das neue Gesetz wird der Reichsarbeitsminister ermächtigt, das Arbeitsbuch vom 1. April 1935 an allmählich einzuführen. Späterhin wird kein Arbeiter oder Angestell ter mehr beschäftigt werden dürfen, der sich nicht im Besitz des für ihn oorgeschriebenen Arbeitsbuches befindet. Die Arbeitsbücher werden von den Arbeitsämtern ausgestellt. Anderen Stellen ist die Ausstellung von Arbeitsbüchern oder ähnlichen Ausweisen, von denen die Einstellung als Arbeiter oder Angestellter oder eine Bevor zugung bei der Einstellung abhängen soll, vom 1. April 1935 an bei Strafe untersagt. Ausnahmen gelten nur für solche Ausweise, die. wie der Arbeitsdienstvaß, auf Grund Bsr der Beireiungsstunde Im Saargebiet rüstet alles zur großen Befreiungsfeier in Saarbrücken am 1. März. Das Programm hat noch fol gende Erweiterungen erfahren: Am 1. März erfolgt bei Sonnenaufgang eine Kranz niederlegung an allen Kriegerdenkmälern durch Vertreter der Deutschen Front. Um 8 Uhr werden in allen katholischen und evangelischen Kirchen Dankgottesdienste abge halten. Ab 9,30 Uhr stehen in allen reichsdeutschen Grenz ortschaften am Saargebiet die nationalsozialisti schen Gliederungen bereit, die Punkt 10.15 Uhr im Augenblick der Flaggenhissung vor der Regierungskommis sion in das Saargebiet einmarschieren wer den. Wenn die Kolonnen auf saardeutschem Boden angelangt sein werden, machen sie einen Augenblick Halt, um ein Sieg Heil auf den Führer auszubringen und die nationalen W° ihelieder zu spielen. In allen Ortschaften des Saargebiets stehen um 10.15 Uhr die Einwohner unter Beteiligung von Musik- und Spielmannszügen bereit, um an der Flaggen hissung vor dem Rathaus oder anderen öffentlichen Gebäu den teilzunehmen. besonderer gesetzlicher Bestimmungen eingeführt sind. Lei stungszeugnisse werden von dem Verbot selbstverständlich nicht erfaßt. Geyen unlauteren Wettbewerb Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den un lauteren Wettbewerb schafft die Voraussetzungen für eine wirk samere Bekämpfung des Schwindels bei Ausverkäufen. Ein Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuches erleichtert ins besondere die Bareinzahlung bei Einlagen durch Zulassung der Überweisung auf das Bankkonto. Auslan-sschul-rn Durch ein Gesetz über die Gewährleistung für den Dienst von Schuldverschreibungen der Konversionskassc für deutsche Auslandsschulden wird eine Regelung getroffen, durch die diese Schuldverschreibungen zukünftigen Beschränkungen durch die Devisengesetzgebung nicht unterliegen sollen. Das Reich übernimmt -ie »Berghoheit Ein Gesetz zur Vorbereitung eines Reichsberggesetzes Unter den im Reichskabinett beschlossenen Gesetzen be findet sich ein sehr wichtiges Gesetz „zur Ueberleitung des Bergwesens auf das Reich". Dieses Gesetz hat folgenden Wortlaut: 8 1. Das Bergwesen (Berghoheik und Bergwirtschask) ist Reichsangelegenheit; es wird vom Reichswirtschaftsmini ster geleitet. Die Landesbergbehörden haben den Weisungen des Reichswirtschaftsministers aus dem Gebiet des Berg wesens Folge zu leisten. § 2. Bis zur Errichtung von unteren und mittleren Reichsbergbehörden (Bergämtern und Oberbergämtern) wird den Landesbehörden die Ausübung der im 8 1 bezeichneten Aufgaben im Auftrag und im Namen des Reiches über tragen. Gegen die Entscheidung einer mittleren Landes bergbehörde findet die Beschwerde an den Reichswirtschafts minister statt, soweit die Entscheidung nicht unanfechtbar oder der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Der Reichs wirtschaftsminister entscheidet nach Anhörung der obersten Landesbergbehörde. Besteht in einem Lande^ keine mittlere Landesbergbehörde, so ist gegen die Entscheidung der ober sten Landesbergbehörde Beschwerde an den Reichswirt schaftsminister binnen einem Monat nach Zustellung oder Bekanntgabe der anzufechtenden Entscheidung zulässig. Im übrigen gelten für die Landesbergbehörden und die Anfech tung ihrer Entscheidungen die Vorschriften der im einzelnen Fall maßgebenden Landesberggesetze. 8 3. Dieses Gesetz tritt am 1. März 1935 in Kraft. Zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes kann der Reichswirtschaftsminister Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Die uevergaoe oer Negierungsgewau an vreicysrom- missar Bürckel wird durch Rundfunk im ganzen Saarland übertragen; nach der Uebergabe läuten im ganzen Saarland die Glocken eine Stunde lang. Der große Aufmarsch in Saarbrücken wird auf alle Plätze im Saargebiet übertragen und am Nachmittag finden überall Volksfeste statt. Am Befreiungstag ruht überall die Arbeit; die ausfallenden Löhne werden von den Arbeitgebern gezahlt. Abzug der letzte» Truppen nur dem Saurgebiet Die letzten internationalen Truppen im Saargebiet wurden am Dienstag in ihre Heimat befördert. In den frühen Morgenstunden schieden die in Sulzbach und Dud- weiler stationierten italienischen Carabinieri. Dienstag abend fuhr das englische Hauptquartier gemeinsam mit einem englischen Bataillon von Brebach ab. Die englischen Trup pen hatten am letzten Sonntag im überfüllten Saalbau von Saarbrücken ein großes Riilitärkonzert veran staltet, dessen beträchtliche Einnahmen der Winterhilfe mr Verfügung gestellt wurden. Morgen kehrt -ns Saarland heim!