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düng. In Usnkama geht die Würde eines Häuptlings, der keine Söhne hinterläßt, auf dessen Wittwe über. Mit dem Strafrecht verhält es sich sehr einfach. Die Sar (Blutrache, Blutfehde, Veudetta) und deren Zubehör (Diyät, Wchr- geld) sind in den Anfängen vorhanden und noch nicht in so ver wickelter Weise ausgebildet wie bei den Arabern. Wer einen andern tödtet, verübt nicht, wie bei uns, ein Verbrechen gegen die Gesell schaft, sondern unr gegen einen Einzelnen, dessen Angehörige sich dann rächen wollen. Der Häuptling entscheidet sich dafür, daß Llutgeld an die Verwandten gezahlt werde, nimmt dasselbe auch wohl selbst und für sich in Anspruch, im Fall er sich mächtig genug glaubt; ihm liegt daran, daß das Hinüber- und Herübermorden nicht andauernd werde. So geschieht es, daß bei einigen Stämmen der Einzelne Rache nimmt, bei anderen sie deni Sultan überträgt. Hier nimmt er als Ersatz für einen erschlagenen Bruder einige Stück Vieh, dort übt er durch Mord Wiedervergeltung. Eine Ab stufung in den Bestrafungen und Bußen giebt es also nicht; manch mal kommt ein Mörder mit einigen Ochsen weg, während ein Dieb gespeert, geköpft oder als Sklav verkauft wird, nachdem der Häupt ling sich alle seine Habe angeeignet. Der Grund nnd Boden ist in Ostafrika überall volles Eigenthum des Besitzers; der Häuptling hat auf ihn keinen An spruch, und von Lehnwesen kennt man nicht einmal eine Spur. Ein Stamm, der fortwaudert, verliert dadurch sein Anrecht aus das Land, das von anderen in Besitz genommen werden kann; in solchem Falle läßt sich aber der Sultan von den neuen Ansiedlern eine Gebühr zahlen. Seine Einnahmen sind verschiedener Art; die Ackerbau treibende» Stämme entrichten eine kleine Abgabe vom Getreide. Ohne des Häuptlings Einwilligung darf Niemand säen oder ern ten, nnd er giebt sie in der Art, daß er Vortheil davon hat. Bei den Jägervölkern wird der Elephant ein Eigenthum Derer, welche ihn erlegt haben; aber von solchen Thieren, welche in des Sultans Gebiet verwundet oder todt gefunden werden, nimmt dieser einen Zahn für sich in Anspruch, wie denn auch todte Löwen als Eigen thum der Arone betrachtet werden. Wildpret wird zwischen dem Häuptling und den Aeltesten vertheilt, nnd Beide nehmen anch einen Theil von dem Zeng und den Glasperlen in Anspruch, welche von den Karawanen gegen Elfenbein ausgetauscht werben. Manche haben nicht unbeträchtliche Vorräthe von solchen Waaren aufgehäuft; von