Volltext Seite (XML)
3046 Börsenblatt s. d, Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 66, 20. März ISO?. richterliches Urteil eingezogen und vernichtet sei und deshalb Rechte aus einem Vertrage darüber vor einem deutschen Richter nicht geltend gemacht werden könnten. Das Reichs gericht führt jedoch demgegenüber aus, daß der Vertrag über das Verlagsrecht vor Rechtskraft des Strafurteils geschlossen und daß das Werk bis zum 15. November 1903, an welchem Tage das Strafurteil gegen Kläger rechtskräftig und die Ein ziehung und Vernichtung wirksam geworden seien, vervielfältigt und verbreitet worden sei. Die einmal vom Kläger aus dem Vertrage oder durch seine Verletzung erworbenen Rechte aus der vor der Einziehung und Vernichtung erfolgten Verbreitung könnten durch nachträgliche Einziehung und Vernichtung nicht beseitigt werden. Dem Kläger wäre nur dann jeder Anspruch zu versagen, wenn der Roman wegen unsittlichen oder sonst gegen das Gesetz verstoßenden Inhalts eingezogen wäre (Z 138 Abs. 1, ß 817 B. G.-B); dieser Fall liege aber nicht vor. Die Wirkung der Einziehung und Ver nichtung des Werks durch das Strafurteil könne sich auch nur auf das Inland, nicht auf Österreich-Ungarn erstrecken; das Urteil des deutschen Strafrichters mache die Verbreitung in Österreich-Ungarn nicht zu einer Handlung gegen gesetz liches Verbot. Aus Artikel 1, Absatz 2, und Artikel 6 des Übereinkommens betreffend den Schutz der Urheberrechte an Werken der Literatur usw. zwischen dem Deutschen Reich und Österreich-Ungarn vom 30. Dezember 1899 in Ver bindung mit den Bestimmungen des Verlagsgesetzes ergebe sich, daß das Werk Anspruch auf Schutz gegen unberechtigte Dritte habe, besonders in Österreich, wo ja die Einziehung und Vernichtung nicht wirksam sei. (Das Werk genießt ja nicht im Deutschen Reich »überhaupt keinen gesetzlichen Schutz oder diesen gesetzlichen Schutz nicht mehr«, vielmehr wird es gerade fortdauernd geschützt.) Das Reichsgericht mußte daher, da es die Klage von vornherein nicht als unzulässig ansah, in eine Prüfung der Angriffe der Revision eintreten. 1. Die Revision läßt die auf Grund der Zeugen aussagen erfolgte Feststellung des Berufungsgerichts, daß im Verlagsvertrag vom 26. Oktober 1903 dem Beklagten das Recht auf Vervielfältigung räumlich und zeitlich unbeschränkt, auch für mehr als drei Auflagen, im Inland und Ausland, gegen eine Summe von 3300 ^ übertragen worden sei und der Kläger sich nur das übersetzungsrecht und das Recht zum Abdruck in Zeitungen Vorbehalten habe, hinsichtlich der Zahl und Höhe der Auflagen ungerügt, ficht aber die Fest stellung über die Nichtbeschränkung auf das Inland an. Das Reichsgericht führt aus: 1. An sich ist in der Übertragung des Verlagsrechts das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung im Aus land einbegriffen, es muß deshalb im Vertrag besonders ge sagt sein, daß es nicht mit übertragen werden soll; und zwar muß es ausdrücklich ausgeschlossen werden, nicht nur in der Meinung des Verfassers, der etwa an diese gesetzliche Folge der unbeschränkten Übertragung nicht gedacht hat. Es liegt weder Dissens der Parteien über den Inhalt des Ver trags vor, wenn diese Folgen nun eintreten, noch sollte ihr Eintritt nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien ausgeschlossen werden. 2. Die Revision stützt sich demnächst noch auf Z 28 des Verlagsgesetzes, behauptet dessen Verletzung dadurch, daß Beklagter sein Verlagsrecht nach dem Strafurteil gegen Kläger ohne Zustimmung des Klägers an einen Verlagsbuchhändler in Wien abgetreten hat, und verlangt den Ersatz des dem Kläger hieraus entstandenen Schadens, mindestens aber Er stattung der 200 000 die Beklagter von dem Wiener Buch händler aus dem von diesem bewirkten Absatz von 200000 Exemplaren erhalten habe. Das Berufungsgericht hatte eine Verletzung des tz 28 des zitierten Gesetzes für vorliegend erachtet, da die Zu stimmung des Klägers unstreitig nicht eingeholt worden sei; daher sei die Abtretung des Verlagsrechts unwirksam, wobei es nicht darauf ankomme, ob der Kläger zur Verweigerung der Zustimmung einen wichtigen Grund gehabt habe oder nicht. Die Berufungsinstanz hatte daher den Kläger nur deshalb abgewiesen, weil mangels eines dahingehenden An trags die Unwirksamkeit der Abtretung im Urteil nicht fest gestellt werden könne, und weil der Kläger, der zwar be rechtigt sei zum Ersätze des erlittenen Schadens, diesen Schaden durch sein tatsächliches Vorbringen nicht erkenntlich gemacht habe. Dem ist das Reichsgericht nicht beigetreten; es hat viel mehr den Anspruch aus folgenden Erwägungen für unbe gründet erklärt: Nach Z 28 habe zwar der Verfasser einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verleger, der seine Rechte an einem einzelnen Werke ohne öes Verfassers Zustimmung übertrage; es komme aber sehr wohl darauf an, ob der Verfasser zur Verweigerung der Zustimmung einen wichtigen Grund gehabt habe oder nicht. Aus dem Wortlaut des 8 28 Absatz 1, Satz 2 und 3 a. a. O. folge, daß die Einholung der Zustimmung des Verfassers formell erforderlich sei, materiell aber dann nicht, wenn der Verfasser zustimmen müsse, d. h. wenn er keinen wichtigen Grund habe, die Zu stimmung zu verweigern. (Über die Stichhaltigkeit der Ver weigerung hat im Streitfall das Gericht zu entscheiden; die Erklärung des zur Erteilung der Zustimmung verurteilten Verfassers gilt nach tz 894 C.-P.-O. mit der Rechtskraft des Urteils als abgegeben.) Der Verleger könne beim Mangel eines wichtigen Grundes aber auch verlangen, daß der Ver fasser nachträglich zustimme (genehmige) oder daß seine Ge nehmigung als ersetzt anzusehen sei durch den richterlichen Ausspruch, daß ein wichtiger Grund für die Verweigerung der Zustimmung nicht Vorgelegen habe (tz 184 Abs. 1 B. G.-B.); ein wichtiger Grund aber könne nach den Verhältnissen (die des näheren ausgeführt werden) nicht als vorliegend er achtet werden. Das Reichsgericht hält schließlich aus tatsächlichen, im einzelnen hier nicht weiter interessierenden Gründen die An fechtung des Vertrags wegen Irrtums, Betrugs und Wuchers für unbegründet und kommt demnach zur vollstän digen Zurückweisung der Revision. Referendar vr. jur. Karraß. Kleine Mitteilungen. Leipziger B,»chbinderei»Aktie«gesellschaft, vorm. Gustav Fritzsche in Leipzig. — Handelsregister-Eintrag: Auf Blatt 9357 des Handelsregisters, die Leipziger Buch binderei-Aktiengesellschaft, vorm. Gustav Fritzsche in Leipzig-Reudnitz betr., ist heute folgendes eingetragen worden: Der Gesellschaftsvertrag vom 14. April 1896 ist durch Be schluß der außerordentlichen Generalversammlung vom 5. März 1907 laut Notariatsprotokolls von demselben Tage abgeändert worden. Der Beschluß der Generalversammlung vom 25. Oktober 1905, demzufolge das Grundkapital um 418 000 erhöht werden sollte, ist durch Beschluß der außerordentlichen Generalversammlung vom 5. März 1907 laut Notariatsprotokolls von demselben Tage wieder aufgehoben worden. Die außerordentliche Generalversammlung vom 5. März 1907 hat folgendes beschlossen: a) Das Grundkapital wird auf äußerst vierhundertsechzehn tausend Mark herabgesetzt. Die Herabsetzung erfolgt in der Weise, daß die Aktien im Verhältnis von 2 : 1 zusammengelegt werden. Bon je zwei eingereichten Aktien wird je eine zurückbehalten und vernichtet, die andre dagegen mit Vermerk zurückgegeben. Die Herabsetzung des Grundkapitals erfolgt zwecks Vornahme von.