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Großenhainer Unterhallmgs- L Anzcheblatt. Ai»i8^kaii äer Königs Amissaugiinannscsaft, «les Königs AmkgeMg mui äes Kaliirnlkis zu Gaißeusmm Erschrinen: Dienstag, Donnerstag, Sonnabend. Inserate werden bis Tags vorher früh 9 Uhr angenommen. Abonnement vierteljährlich 1 Mark. Druck und Verlag von Herrmann Starke in Großenhain. Verantwort!. Redacteur: Herrmann Starke 8en. Gebühren für Inserate von auswärts werden, wenn von den Einsendern nicht anders bestimmt, durch Postnachnahme erhoben. Nk. 144.Donnerstag, den 7. December 1882. 70. Jllhrgllllg. Bekanntmachung, die Regelung des Petroteumverkanfs betr. Mir dem 1. Januar nächsten Jahres tritt die Kaiserliche Verordnung über das ge werbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Petroleum vom 24. Februar 1882 — Reichs gesetzblatt S. 40, 41 — in Kraft, welche den Zweck hat, zu verhindern, daß solches Petroleum in die Hände des Publikums gelange, dessen leichte Entflammbarkeit die Gefahr einer Explosion der Petroleumlampen nahe legt. Bei der hervorragenden Bedeutung dieses Gegenstandes für das öffentliche Wohl nimmt, nachdem mzwischen auch die Königlich Sächsische Ausführungsverordnung zu dieser Verordnung unter dem 4. November 1882 — Gesetz- und Verordnungsblatt S. 254, 255 — erschienen ist, die Königliche Amts hauptmannschaft Anlaß, auf diese beiden Verordnungen schon jetzt aufmerksam zu machen, und zur Instruction der Ortspoli zeibehörden und der Inhaber von Petroleumverkaufsstellen die wichtigsten Bestimmungen derselben in Nachstehendem zusammenzustellen. Das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Petroleum — Nohpetroleum und dessen Destillationsproducte —, welches, unter einem Barometerstände von 760 Milli metern, schon bei einer Erwärmung auf weniger als 21 Grad des hundertteiligen Thermometers entflammbare Dämpfe entweichen läßt, ist außerhalb der Apotheken nur unter der Voraussetzung gestattet, daß 1) die Gefäße, aus welchen das Petroleum verkauft wird, an in die Augen fallender Stelle auf rothem Grunde in deutlichen Buchstaben die nicht verwisch bare Inschrift „feuergefährlich", und bei Abgabe oder Feilhalten in einer Menge von weniger als 50 Kilogramm außerdem noch in gleicher Weise die Worte: „nur mit besonderen Vorsichtsmaßregeln zu Brennzwecken verwendbar" in der Weise tragen, daß diese Inschrift resp. Inschriften beim Verkaufe dem Käufer deutlich sichtbar sind, und 2) an die Gefäße, in welchen solches Petroleum in einer Menge von weniger als 50 Kilogramm dem Käufer verabreicht wird, und zwar auch dann, wenn dieselben Eigenthum des Käufers sind, von dem Verkäufer ein rother Zettel, auf welchem die vorgeschriebenen Inschriften in schwarzer Farbe deutlich auf gedruckt sind, sicher befestigt wird. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften unter 1 und 2 werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft. Die Untersuchung des Petroleums auf seine Entflammbarkeit in dem oben bezeichneten Sinne liegt ob den Ortspolizeibehörden — dem Bürgermeister zu Radeburg, den Ge meindevorständen und Gntövorstehern —, welche von Zeit zu Zeit nach ihrem Ermessen allgemeine oder einzelne Untersuchungen vorzunehmen haben, jedoch verpflichtet sind, die sofortige Untersuchung anzuordnen, wenn Verdacht vorliegt, daß von einem Verkäufer den Vorschriften unter 1 und 2 entgegen gehandelt werde. Zu diesen Untersuchungen sind Sachverständige zuzuziehen, welche von der Königlichen Kreishauptmannschaft Dresden für ihren Bezirk ernannt werden resp. auf Vorschlag einzelner Ortspolizeibehörden für deren Bezirk bestätigt werden können. Die ernannten resp. bestätigten Sachverständigen, deren Namen durch die Königliche Kreishauptmannschaft öffentlich bekannt gegeben werden, haben die Untersuchungen," mit denen sie von einer Behörde oder einer Person beauftragt werden, mittelst eines amtlich j beglaubigten Abel'schen Petroleumprobers in Gemäßheit der Bekanntmachung des Reichs- I kanzlers vom 20. April 1882 — Eentralblatt für das deutsche Reich von 1882 S. 196 fg. — auszuführen und das Ergebniß durch Ausfüllung des der Königlich Sächsischen Ausführungs-Verordnung unter T beigesügten Formulars dem Auftraggeber zu eröffnen. Sie sind berechtigt, die im Schlußsätze der Ausführungs-Verordnung ihnen zugebilligten Gebühren einschließlich der nothwendigen Verläge bei Uebernahme des Auf trags zu erheben. Großenhain, am 30. November 1882. Königliche Amtshauptmannschast. von Weissenbach. Fr. Bekanntmachung, , die Lagei'ung und ^nsflemuhiullg von Mnemlokli Keti'. Nachdem durch die Verordnung, die Lagerung und Aufbewahrung von Mineralölen betreffend, vom 6. November 1882 — Gesetz- und Verordnungsblatt S. 256 fg. —, mit deren auf den 1. Januar 1883 festgesetzten Inkrafttreten die Bestimmungen der denselben > Gegenstand betreffenden Verordnung vom 6. Juli 1867 — Gesetz- und Verordnungsblatt i S. 181 fg. — außer Wirksamkeit zu treten haben, diese Materie neu geregelt worden! ist, erscheint es nicht überflüssig, den Herrn Bürgermeister von Radeburg, sowie die Herren Gemeindevorstände und Gutsvorsteher im Bezirke der unterzeichneten Königlichen Amtshauptmannschast ebenso wie Diejenigen, welche Mineralöle bei sich lagern und auf bewahren wollen, auf die veränderte Gesetzgebung resp. in ihrem eigenen Interesse hiermit ausdrücklich hinzuweisen und die hauptsächlichsten Abweichungen in Nachstehendem hervor zuheben. Das Kriterium, ob auf die Lagerung pp. der in 8 1 der neuen Verordnung be zeichneten Mineralöle die Bestimmungen der Verordnung Anwendung leiden, ist künftig in der Lage des Entflammungspunktes dieser Oele zu suchen dergestalt, daß, wenn der nach Maßgabe der Kaiserlichen Verordnung vom 24. Februar 1882 und der Ausführungs verordnung zu derselben vom 4. November 1882 — vergl. hierzu die Bekanntmachung der Königlichen Amtshauptmannschast vom heutigen Tage, die Regelung des Petroleum verkaufs betr. — durch Sachverständige zu ermittelnde Entslammungspunkt der Mineral öle unter einem Barometerstände von 760 mm. bei 21 o ves hunderttheiligen Thermo meters oder darüber liegt, auf dieselben die Vorschriften in 3 bis 9 der neuen Verordnung nicht Anwendung zu finde» haben, diese Oele vielmehr bei der Lagerung und Aufbewahrung den vegetabilischen Brennölen gleichzuachten sind. Liegt der Entflammungs punkt dagegen unter 21 ", so ist zu unterscheiden zwischen der Aufbewahrung von Mineral ölen dieser Art in Mengen von nicht über 200 KZ. Bruttogewicht und ter Aufbewahrung von Mengen über 200 lltz. Bruttogewicht. Im ersteren Falle ist die Aufbewahrung in Kellern oder Parterreräumen, dafern dieselben den in Z 3 der Verordnung gestellten Be dingungen entsprechen, unter der Voraussetzung, daß die Mineralöle in Glasgefäßen von nicht über 15 ktz. Wasserinhalt oder in vollständig dichten Metallgefäßen aufbewahrt werden, in der Regel, ohne daß es der Einholung einer besonderen Genehmigung bedarf, gestattet. Im zweiten Falle dagegen berürfen die Niederlagen von Mineralölen der Ge nehmigung der Ortspolizeibehörde — Bürgermeister, Gemeindevorstand, Gutsvorsteher. — Diese hat auf Grnnv sachverständigen Gutachtens festzustellen, ob den in § 4 Abs. 1 der Verordnung gestellten Bedingungen genügt wird und welche Vorsichtsmaßregeln nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse etwa sonst noch vorzuschreiben sind. In Verkaufs räumen dürfen unter keinen Umständen über 50 Mineralöle aufbewahrt werden. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehend erwähnten und die sonstigen Vorschriften der Verordnung werden mit Geld bis zu 150 M. oder Haft bestraft. Großenhain, den 30. November 1882. Königliche Amtshauptmannschast. von Weissenbach. Fr. Bekanntmachung. In Gemäßheit von tz 7 Abs. 3 und bez 8 9 Abs. 4 der Statuten des Großenhainer Kreisvereins für innere Mission wird hierdurch bekannt gemacht, daß das Directorium dieses Vereines dermalen besteht aus: dem Unterzeichneten, als Vorsitzendem, Herrn Generalmajor von Standtfest zu Riesa, als stellvertretendem Vorsitzenden, „ Pastor N. Richter zu Leutewitz, als erstem Schriftführer, „ Pastor Fritzsche zu Streumen, als zweitem Schriftführer, „ Baumeister Roch zu Großenhain, als Schatzmeister, „ Superintendent 1). tkevi. Harig zu Großenhain, sowie „ Gutsbesitzer Herrig zu Foldern, „ „ Gebhardt zu Krauschütz, „ Rittergutsbesitzer Perl auf Glaubitz und „ Fabrikant Nommel zu Großenhain, als Beisitzern. Großenhain, am 2. December 1882. Das Directorium des Großenhainer Kreisvereins für innere Mission. von Weissenbach. Bekanntmachung. Die pro 1882 fällig gewesenen Erbzinsen, Schötz-und Wächtergelder, Schank zinsen, Nöhrwasserzinsen und Pachtgelder sind nunmehr baldigst und längstens bis zum S. December 1882 an unsere Stadthauptcasse zu bezahle«. Großenhain, am 16. November 1882. Dkr Stadtrath. - Vogel, Stdtr. Me Parteien und neue Äusgaöen. Schon oft haben wir darauf hingewiesen, daß das Parteiwesen im politischen Leben Deutschlands überwuchere und deshalb die einzelnen Parteien oft zu wenig den neuen Aufgaben gerecht werden, die für das Reich noch zu lösen sind. Glücklicher Weise sind jetzt aber auch mehrere An zeichen vorhanden, daß die alten aus den politischen Sturm- und Drangjahren herrührenden Parteigegensätze ihre Kraft und Schärfe verloren haben und die Ueberzeugung in immer weitere Kreise dringt, daß jede Partei vor ihrer besonderen Aufgabe zunächst zu einer praktischen und nationalen Politik im Interesse des ganzen Volkes verpflichtet ist. Im Grunde genommen sollte ja auch sckon der Patriotismus und das politische Gerechtigkeitsgefühl j.der Partei dieses erste Zu geständnis; an das Vaterland und das Gemeinwohl ab- nöthigen; denn wie die Dinge nun einmal bei uns in Deutschland liegen, ist für absehbare Zeiten doch kUne Aussicht vorhanden, daß eine der bestehenden Parteien eine sichere parlamentarische Mehrheit bilden kann. Wohin soll da das starre Festhalten am Parteiprogramm führen, wenn keine Partei Aussicht hat, ihr Programm vollständig durch ¬ führen zu können? Thatsächlich stehen daher die alten ! Parteien Deutschlands vor neuen Aufgaben, und nicht nur i erleuchtete Männer, sondern auch das Volk hat dies be- ! griffen. So fielen die letzten preußischen Landtagswahlen trotz der Siegesgewißheit der Fortschrittspartei conservativ und regierungsfreundlich aus, weil das Volk der Partei- i Zwiste müde ist und eine mehr sachliche Politik verlangt, i und Zersetzungen, die in den Parteien selbst stattfinden, ! weisen darauf hin, daß mau auch innerhalb der Parteien > diesen politischen Drang der Gegenwart begriffen har und demgemäß die Richtung des Steuerruders ändern will odor ' auch früher schon geändert hat. So löste sich von den Eouservativen die freiconservative oder Reichspartei les, weil sie über die eouservativen Priueipien das Wohl des Reicks stellte und vor allem danach ihre Politik einrichten wollte, und neuerdings hieß es, daß in den Reihen der Deutschconservativen Neigung vorhanden sei, eine deutsche Nationatpartei zu bilden. Aehnlichen Erwägungen wie die Freiconservativen folgend, bildeten sich aus der alten liberalen Partei auch die Nationalliberalen, von denen allerdings vor zwei Jahren die Secessionisten wieder nach links absckwenkten. Aber wie richtig die von uns wiederholt vertretene An ¬ schauung über die allmälige Umbildung der Parteien ist, beweist die Zersetzung, welche seit einigen Wochen auch in der Fortschrittspartei, die lange Zeit das Banner des Ra dikalismus und schroffer Opposition hochgehalten hatte, ein getreten ist. Ein sehr namhafter Theil der Fortschrittler hat sich von ihrem gewaltigen Führer im Streite, Herrn Eugn Richter, losgesagt und strebt eine Einigung mit den Secessionisten und Nationalliberalen an; für ras preußische Abgeordnetenhaus hat sogar Herr Richter die Führerschaft der Fortschrittspartei niederlegen müssen, während er sie für den Reichstag noch behauptet hat. Die scharfe Opposition, die Richter seinen Anhängern gegen jede andere Partei lehrte, bat sich nun einmal aus den Reihen der Genossen gegen Richter selbst gewandt, weil seine Oppositionspolitik bei den Wahlen Fiasko gemacht hatte. Die alten Parteien sind eben vor neue Aufgaben gestellt, und das dauernde Ver schließen vor denselben muß ihnen verhängnißvoll werden. Tagesnachrichten. Sachsen. Auf Allerhöchsten Befehl wurde wegen des am Sonntag Nachmittag erfolgten Ablebens des Herzogs 4