8330 Tü-iViidlau f. d. Dlschu. Buchhandel. Künftig erscheinende Bücher. plk 286, 10. Dezember 1914. Militärhinterbliebenengeseh <A In unserem Verlage erscheinen in aller Kürze die nachstehenden Kriegs-Neuigkeiten, für die wir die nachdrücklichste Verwendung erbitten. vom 17. Mat 1907 nebst Fürsorgegesetz für militärische Luftfahrer vom 29 Juni 1912 und Gesetz über die Kriegsversorgung von Zivilbeamten vom 4. August 1914 sowie den dazu er gangenen Erlassen und Verordnungen erläutert von Heinrich Reh, Rechnungsrat im König!. Polizeipräsidium zu Berlin. 1914. Taschenformat Geb. in Ganzleinen etwa M. 2.—. (Guttentag'sche Sammlung deutscher Reichsgesetze Bd. 118.) Die genaue Kenntnis des Militärhinterbliebenengesetzes ist für die davon Betroffenen sowie für Be hörden und Beamte von höchster Wichtigkeit. Unsere Ausgabe, die neben der absolut zuverlässigen Darstellung des Äauptgesetzes noch das Fürsorgegesetz für militärische Luftfahrer und das neue Gesetz über die Kriegsver sorgung von Zivilbeamten mir ausführlichen Erläuterungen enthält, wird deshalb reger Nachfrage begegnen. vom 4. August 1914. Mit geschichtlicher Einleitung und volks- —Wirtschaft!. Erörterungen erläutert von Heinrich Salomon, Rechtsanwalt am Kammergericht, u. Konrad Bud, Bankvorsteher. 1914. Taschenformat. Gebunden in Ganzleinen etwa M. 1.50 (Guttentag'schejSammlungdeutscherReichsgesetzeBd. l>7.) Das Darlehnskaffengesetz bildet einen wichtigen Teil der bei Ausbruch des Krieges getroffenen Wirtschaft- lichen Maßnahmen. Mit Äilfe unserer Ausgabe, die eine ausführliche Erläuterung der Bestimmungen ent hält, ist jedermann in den Stand gesetzt, sich über Wesen und Bedeutung dieses Gesetzes genau zu unterrichten. Reichsgesetz vom 13. Juni 1873 mit Einleitung, Kommentar und über die Anlagen von Justtzrat vr. Heilberg und vr. Hans Schaffer, Rechtsanwalr am Overlandesgericht Breslau. 1914. Taschenformat. Ge bunden in Ganzleinen etwa M. 1 50. (Guttentag'sche Sammlung deutscher Reichsgesetze Bd. 1l9.) Bei der praktischen Bedeutung des Kriegsleistungsgesetzes und den vielen sich daraus ergebenden schwierigen Rechtsfragen, die späterhin noch mehr in Erscheinung treten werden, wird eine ausführliche Darstellung der in Betracht kommenden Bestimmungen den Behörden und Beamten sowohl wie auch den vielen Interessenten sehr willkommen sein. Planck Londoner Deklaration. ^ ^ 1914. 8°. ?re>8 etvvä N. 2.50. Professor vr. lkeinricli ?v1il, Oreikswalä. Vas buck beleucktet IN jurisliscb-politisctier vseise die ndllkürlicke Auslegung cker Londoner Deklaration durcb England. INit dem beigegebsnen autkentiscken blaterial bietet es ein anscliauliclies kild der engliscben völkerrcckts- xvidnAen KnegskükrunZ. Völkerrechtliches Praktikum (mit Lösungen) zum praktischen Gebrauch —von Gertchtsassessor vr.jur. Albert Baer. 1914. 8°. Preis etwa l M. Die vielen ldurch den Krieg entstehenden völkerrechtlichen Fragenj werden künftig bei dem juristischen Studium und den Examen-Arbeiten eine große Rolle spielen. Das neue Praktikum wird deshalb den Studierenden mit Erfolg angeboren werden können. Prozeßrechtlicher Schutz der Kriegszeit. «u-s, des Krieges an Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten Personen, vom 2. August 1914 nebst Erörterungen zu den einschlägigen Notverordnungen Von vr. I. Sieskind, Land richter a. D. Zweite, vermehrte Auflage. 1914. 8°. Gebunden M. 3—. Die erste Austaqe des Kommentars, der als eine der ersten Darstellungen dieses Gesetzes erschien, wurde sehr beifällig ausgenommen und hat raschen Absatz gefunden. Die Äerausgabe einer neuen Auflage erwies sich daher schon bald als notwendig. Die neue Auflage ist in gründlicher, den Gesetzesstoff völlig erschöpfender Weise durchgearbeitet und durch zahlreiche neue Erläuterungen, bei denen die Literatur und Rechtsprechung, soweit sie vorliegen, eingehend berücksichtigt wurden, wesentlich erweitert. Sie enthält alle ergangenen Verordnungen und Erlasse bis in die jüngste Zeit und dürste somit die neueste und wohl auch vollständigste Ausgabe des Gesetzes darstellen. Wir bitten um gefl. Verwendung; Abnehmer werden namentlich die Gerichte und Rechtsanwälte sein.