Volltext Seite (XML)
Großenhainer Unterhaltung- L Anzeigeblatt. Ailitsblatt äcr Römgl. Rmlsllauptmllnn^a^, lies Römgl Amtsgerichts unä lies Naätmths zu Ero^enham. Erscheinen: Dten-tag, Donner-tag, Sonnabend. . Gebühren für Inserate von auswärts Inserate werden bis Tags vorher früh 9 Uhr angenommen. Druck und Verlag von Herrmann Starr e in Grotzenyaln. werden, wenn von den Einsendern nicht anders bestimmt, -Abonnement vierteljährlich 1 Mark. Berantwortl. Redacteur: Herrmann Starre sen. durch Postnachnahme erhoben. Sonnabend, den 26. August 1882. M. 100. 7V. Jahrgang. Vormittags 9 —10 Uhr, Mittags 12 — 1 „ Nachmittags 5—6 „ festgestellt; eine Verlängerung dieser Zeiten kann nur ausnahmsweise und wenn Lruppenübergänge nicht zu erwarten stehen, stattfinden. Bestimmungen hierüber har allein der Offizier äu jour zu treffen. 4) In der Reihenfolge des Passirens der Brücke hat die Thalschifffahrt den Vorrang in der Ordnung, daß erst die Dampfer, dann die Frachtfahrzeuge und zuletzt die Flöße kommen. Nach Passirung der Thalschifffahrt erfolgt die Passirung der Berg schifffahrt in der Ordnung, daß die Kettenzüge vorangehen. Die Anweisung über die innezuhaltende Reihenfolge, bez. über die Abfahrt der einzelnen Frachtfahrzeuge ertheilen die Organe der Strompolizei, resp. die auf den Stellungsorten aufgestellten Militärposten. 5) Für die Personen-Dampfschifffahrt wird die Brücke zu den fahrplanmäßigen Zeiten geöffnet werden. Eilgutdampfer und Kettenzüge, welche außerhalb der festgestellten Zeiten bei der Brücke anlangen, werden soweit dies möglich durchgelassen werden, nachdem deren Führer die Erlaubniß des Offizier äu Mir eingeholt und sich zur Innehaltung der ihnen besonders zu ertheilenden Vorschriften verpflichtet haben. 6) Die Durchlaßöffnung der Brücke ist mit größter Vorsicht zu durchfahren, die Schlepp züge sind in einfacher Reihe der Fahrzeuge durchzuführen; schwere Schleppzüge müssen vorher getheilt werden. Für das Durchsegeln der Brücke ist in jedem Falle die Erlaubniß des Offiziers äu jour einzuholen. Nach eingebrochener Dunkelheit ist das Passiren der Brücke untersagt, selbst wenn der Brückendurchlaß geöffnet sein sollte. Ausnahmsweise soll der Ketten schifffahrt das Passiren in der Nachtzeit gestattet werden, wenn die Führer der Kettenzüge die Erlaubniß des Offizier äu jour zuvor eingeholt und sich allen von diesem gestellten Vorschriften unterworfen haben. 7) Wird bei Nichtbefolgung der bekannt gegebenen Bestimmungen und der Anweisung der aufgestellten Posten der Schiffbrücke irgend welche Beschädigung zugefügt, so sind die Eigenthümer der betreffenden Fahrzeuge ersatzpflichtig. Meißen, den 25. August 1882. Königliche Amtshauptmannschast als Elbstromamt. von Bosse. Bekanntmachung. Bei einer auf dem Rittergute Roda untergebrachten Schafheerde des Händlers Eduard Gäbler in Glaubitz ist die bösartige Klauenseuche ausgebrochen, was den Schaf besitzern in dortiger Gegend zum Schutze ihrer Heerden zur Kenntniß gebracht wird. Großenhain, am 23. August 1882. Die Königliche Amtshauptmannschast. von Weissenbnch. Fr. Bekanntmachung. Bei Gelegenheit der diesjährigen Herbstmanöver des Königl. Sächs. Armeecorps oberhalb Riesa wird vom 11. bis 21. September in Nünchritz eine Schiffbrücke über die Elbe geschlagen werden, deren Passirung nur an bestimmten Stunden des Tages gestattet ist. Die Schifffahrttreibenden werden hiervon unter dem Bemerken in Kenntniß gesetzt, daß bei Passirung der Brücke die nachstehenden Bestimmungen zu beobachten sind und daß Zuwiderhandlungen gegen dieselben mit Geldstrafe bis 150 Mk. oder entsprechender Haftstrafe geahndet werden. Bestimmungen. 1) Alle zu Thal und zu Berg gehende Schifffahrt und Flößerei hat oberhalb und und unterhalb der Schiffbrücke zunächst zu stellen, resp. vor Anker zu gehen, und die Anweisung zum Passiren der Brücke abzuwarten. Die Thalschifffahrt hat dies oberh( d"? sogen. Wolfsberge, die Bergschifffahrt bei der Windmühle zu Grödel zu tbl-^ Die Grenzen dieser Stellung" - w nach der Brücke zu nicht über schritten werden dürfen, werden > m a, W Dienstflaggen gekennzeichnet. Den Anordnungen der an d » M sich aufhaltenden Organe der Strompolizei und den daselbst u siMilitärposten ist unweigerlich Folge zu leisten. 2) Das Passiren der Schiffbrn o. M s nur auf ausdrückliche Anweisung der aufgestellten Militärposten erfolgen, r M mn ohne diese jedes ankommende Fahrzeug zu stellen, selbst wenn der B- sM geöffnet sein sollte. 3) Die Oeffnungszeiten Brüov sin- auf Aus dem tügü Wellen. Das deutsche Heerwesen ist weit und breit berühmt. Kein Verständiger wird das gute Theil Pädagogik verkennen, das neben vielem Anderen in diesem Heerwesen liegt. Der Grund- und Eckstein aber ist der Satz, daß Derjenige, welcher richtig befehlen will, vorher ordentlich gehorchen gelernt haben muß. Und so geht denn in unserem Heer wesen das Gehorchen immer dem Befehlen vorauf. Auch die Mitglieder unseres Kaiserhauses machen dabei keine Ausnahme, denn nach echter Hohenzollern-Art haben sie alle in ihrer Jugend eine ernste Schule durchzumachen und müssen gehorchen lernen, um dereinst befehlen zu können. Dank dieser Pädagogik aber herrscht in unserem Heere eine musterhafte Ordnung. Jeder fügt sich willig in das Ganze ein; Jeder steht an seinem Platze und weiß ganz genau, was er zu thun hat; das Kleinste wird mit derselben Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit ausgeführt wie das Größte, denn es giebt in Bezug auf den Dienst keinen Unterschied zwischen Kleinem und Großem. Unser greiser Kaiser selbst ist das glänzendste Beispiel dieser Schulung, denn von ihm, als dem ersten Soldaten des Reiches, ist es ja bekannt, daß er den Dienst aus dem Fundamente versteht und für das Kleinste und scheinbar Unbedeutendste ein so scharfes Auge hat, daß ihm nichts entgeht. Man sollte meinen, daß diese militärische Pädagogik bei unserem durch die Schule der allgemeinen Wehrpflicht ge gangenen Volke auch auf andere Verhältnisse übertragen werden würde. Aber trotz der guter Früchte, welche diese wt n der bürgerlichen lr. Da will Jeder sehen dies ja auf Daß das Befehlen dere, will Niemand z oder jenes gemacht st. Wer namentlich n gesunden Mund- anz besonders zum Zucht im Militärischen L M Gesellschaft sehen wir dar.. befehlen, aber Keiner gel-M allen Gebieten des täglic: ebenso gelernt sein will, -ci glauben oder doch gelten las » « werden muß, weiß Jeder Mn mit einem großen Geldber werk versehen ist, der s Befehlshaber bestimmt. Es ließe sich über diej !l Leben und über die Ursw sowie über seine Wirkung M zum Beispiel das Phrase: , stammt und daß früher M» ?m oderneu bürgerlichen ihn herbeigeführt, Mm r i sagen. Daß ihm m 'Mischen Leben ent- - M Gewerbsbranche das Gehorchen viel mehr als heute Hine Vorschule für das Be fehlen bildete, könnte zu mancher fruchtbringenden Betrachtung Anlaß geben. Jndeß wollen wir aüs diesem fast unerschöpflich scheinenden Thema heute nur ein^n Punkt herausgreifen, an welchem die Differenz zwischen dsm Befehlen und dem Ge horchen ganz besonders deutlich Hum Vorschein kommt. Er betrifft den Entwicklungsgang unsers weiblichen Geschlechts. Da unsere Damenwelt trotz i aller Bestrebungen eman- cipationssüchtiger Frauen noch nicht so weit gelangt ist, auf Kathedern und Tribünen zu glänzen, so wird sie sich für die nächste Zukunft wohl noch darauf beschränken müssen, im Hause ihren Wirkungskreis zu suchen und dort ihre Herrschaft zu führen. Eine Erziehung, welche diesen künftigen Beruf des Mädchens ins Auge faßt — von den aller obersten Schichten der Gesellschaft, deren Töchter für den Salon, für die Welt erzogen werden und welche sich mit der Häuslichkeit nicht abzugeben brauchen, sehen wir hier natürlich ab — eine solche Erziehung würde also das Heranwachsende weibliche Geschlecht darauf vorzubereiten haben, daß es dereinst im Hause, d. h. in der Wirthschaft, in Küche und Keller richtig befehlen kann. Befehlen aber kann man nur da, wo man vorher gehorchen gelernt hat. Wie steht's nun damit bei unseren Töchtern? In den mittleren Ständen lernen sie gewiß in neunzig unter hundert Fällen alles Mögliche, nur nicht das, was sie zu allererst zu lernen hätten. Das wäre ja viel zu ordinär für das Töchterchen und dazu hat man ja — Dienstboten. Ja, die Dienstboten! Wenn sich hier nur nicht die alte Erfahrung bewahrheitete, daß der Herr, der nicht selbst seinen Untergebenen zeigen kann, wie's gemacht werden soll, nie den rechten Gehorsam finden wird! Jedermann weiß, daß man nur Denjenigen respectirt, der selbst versteht, was er anordnet. In der Schule, in der Werkstätte, in der Beamten-Laufbahn kann man das hundertfach beobachten. Und in der Küche und dem Hause sollte das anders sein? Die Köchin, deren Herrin ihre Unwissenheit auf dem Ge biete der Kochkunst kaum verbergen kann, sollte wirklich Respect vor der Frau des Hauses haben? Nein, das kann man billigerweise nicht verlangen. Wenn aber dieser Respect dann nicht vorhanden, wenn damit von vornherein die rechte Grundlage für das Verhältniß zwischen Herrschaft und Dienstboten fehlt und damit die ganze hier gar nicht weiter zu schildernde Mijere des modernen Dienstbotenwesens sich einstellt, dann wollen wir doch ja nicht nm- immer über die schlechten Dienstboten klagen, wie das jetzt Mode ge worden, sondern an unsere eigene Brust schlagen und die verkehrte Erziehung verurtheilen, die wir unseren Heran wachsenden Töchtern angedeihen ließen. Wir können stets finden, daß diejenigen Frauen, welche ihr Hauswesen gründlich verstehen und deshalb ordentlich befehlen können, am wenigsten derartige Klagelieder singen. Damit soll aber keineswegs gesagt sein, daß nicht auch unsere Dienstboten viel zu wünschen übrig lassen. Doch davon vielleicht ein anderes Mal. Tagesnachrichten. Sachsen. Aus einer in der Zeitschrift des k. statistischen Bureau enthaltenen Statistik der Zwangsversteigerungen ist zu ersehen, daß in den Jahren 1877—1879 durchschnittlich 222,09 Procent ländliche Grundstücke jährlich mehr versteigert worden sind, als durchschnittlich in jedem der sechs Jahre 1858—1863, mithin die Belastung des ländlichen Grund besitzes auch in Sachsen stark zugenommen hat. Bei den Bauergütern ist in dieser Zeit die Zahl der zwangsweise versteigerten um 54,06 Procent, bei den kleineren ländlichen Grundstücken um 437,19 Procent gewachsen. In dem Jahre 1879 mußten 1079 Landgrundstücke, darunter 58 Bauer güter, zwangsweise versteigert werden. Neben diesen be- sorgnißerregendea Zahlen verdient jedoch als erfreulich die Thatsache hervorgehoben zu werden, daß die Vertheilung von großem, mittlerem und kleinerem Grundbesitz bei uns noch immer ein wirthschaftlich wünschenswerthes Verhältniß aufweist, obgleich das letzte Vierteljahrhundert überall große wirthschaftliche Umgestaltungen gebracht hat; auch zeigt die Gesammtzahl der ländlichen Besitzungen nur eine ganz geringfügige Abnahme. Daß Sachsen von der übergroßen Häufung des Grundbesitzes in einer Hand und von über großer Zersplitterung desselben gleich weit entfernt geblieben ist, daß sich ein gesundes Werth- und Flächenverhältniß der landwirthschaftlichen Grundstücke unter einander erhalten hat, das danken wir vor Allem der Dismembrationsgesetzgebung, welche die Theilbarkeit der Rittergüter und der innerhalb ländlicher Gemeinden gelegenen, als geschlossen zu betrach tenden Grundstücke in der Weise beschränkt, daß von diesen Grundstücken (abgesehen von bestimmten Ausnahmefällen) auf einmal oder nach und nach nur so viel abgetrennt werden darf, daß ^/g der Grundsteuereinheiten, welche bei Erlaß des Dismembrationsgesetzes (30. November 1843) auf dem Grund und Boden hafteten, beim Stamm ver bleiben müssen. Die Nachrichten über die starke Auswanderung nach Amerika, welche bis vor Kurzem stattfand, haben die Mei nung aufkommen lassen, daß auch das Königreich Sachsen ein größeres Contingent Auswanderer gestellt habe, als dies früher der Fall gewesen ist. Aus einer Zusammenstellung der Auswanderungsergebnisse der deutschen Staaten in dem Jahre 1880 ergiebt sich jedoch, daß Sachsen wenigstens bis zum Schluffe des Jahres 1880 nach Maßgabe seiner Be völkerungsziffer immer noch die geringste Auswanderung aufzuweisen hat. Nach Procenten kommen von den deutschen Auswanderern auf Preußen 62,3, auf Würtemberg 9,5, auf Bayern 9,4, auf Baden 8,7, auf Sachsen 3,5 Procent. Nach der Bevölkerungsziffer berechnet, würden auf Preußen 60,3, auf Würtemberg 4,3, auf Bayern 10,7, auf Baden 3,5 und auf Sachsen 6,5 Procent kommen. In Meißen wird von jetzt an, wie der dasige Rath bekannt macht, gegen Steuer- und Schulgeldrestanten mit aller gesetzlich zulässigen Strenge (Antrag auf Entmündigung, Stellung unter Armenpolizeiaufsicht, Zwang zur Arbeit und Einschränkung des Aufliegens in Schankstätten) vorgegangen werden.