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Großenhainer UnterhaltuM- L Anzeigeblatt. Aliäg^aü äcr Römgl Amisüaupiiiillnnfcflast, äe8 Rönigl. Amtsgcrickk una cle8 8ia^rais8 zu Erolmilmiu. Erscheint»: DienStag, Donner-tag, Sonnabend. . Gebühren für Inserate von auSwärtS Inserate werden bis Tag- vorher früh 9 Uhr angenommen. Druck und Verlag von Herrmann Stark e in Großenhain. werden, wenn von den Einsendern nicht anders bestimmt, Abonnement vierteljährlich 1 Mark. Verantwort!. Redacteur: Herrmann Starke sen. durch Postnachnahme erhoben. Nr. 97. Sonnabend, den 1S. August 1882. 70. Jahrgang. Bekanntmachung, die Anmeldung und Abschätzung von Mnschüden beim ltavallerie-Manöver betr. Im Anschlusse an die Bekanntmachung der Königlichen Amtshauptmannschaft vom 11. dieses Monats wird in Bezug auf die Anmeldung und Abschätzung der bei den diesjährigen Herbstübungen entstehenden Flurschäden mit Hinweis auf die Bestimmungen vom 11. Juli 1878 zur Instruction zum Naturalleistungsgesetze vom 13. Februar 1875 — Reichsgesetzblatt 1878 S. 236 — zur Nachachtung hierdurch weiter bekannt gegeben wie folgt: Der Gemeindevorstand hat die Beschädigten aufzufordern, die bei Truppenübungen entstandenen Flurschäden und ihre Entschädigungsforderung anzumelden, und diese An meldungen behufs Vorbereitung der Feststellung in der Abschätzungs-Nachweisung (Anlage L des Naturalleistungsgesetzes) zusammenzustellen. Die Formulare zu diesen Nachweisungen werden den Herren Gutsvorstehern und Gemeindevorständen von der Königlichen Amtshauptmannschaft auf kurze schriftliche oder mündliche Anzeige zugestellt. Dieselben haben die Colonnen 1 — 7 genau auszufüllen, und die beschädigten Grundstücke jedes einzelnen Besitzers hintereinander einzutragen, mögen die Feldstücke zusammen oder auseinander liegen. Jede Fruchtart hat eine Querspalte zu erhalten. Wollen die Betheiligten keine bestimmten Entschädigungsforderungen stellen, so ist Col. 6 a unausgefüllt zu lassen. Den Beschädigten liegt ob, unmittelbar nach eingetretener Beschädigung die Ent scheidung des Gemeindevorstandes darüber anzurufen, ob und inwieweit die Aberntung der beschädigten Felder einzutreten habe. Der Gemeindevorstand hat die Aberntung an zuordnen, insoweit beim Verbleiben der Früchte auf dem Felde ein höherer, als der durch die Truppen verursachte Schaden entstehen würde, namentlich also bei Früchten, welche dem Verderben ausgesetzt sind. Erachtet sonach der Gemeindevorstand für nöthig, die Aberntung vor dem Eintreffen der Abschätzungs-Commission anzuordnen, so hat derselbe sofort in Gemeinschaft mit 2 un- partheiischen Ortansässigen den Stand der beschädigten und abzuerntenden Felder fest zustellen, zu dem Ende aber zur Gewinnung genügender Unterlagen für Fixirung der Geldvergütung die dafür vom Königlichen Kriegsministerium angeordneten Ermittelungen in die betreffende Tabelle einzutragen und diese von den zugezogenen Ortsansässigen mit unterschreiben zu lassen. Formulare zu diesen Feststellungstabellen können ebenfalls von der Amtshauptmannschaft bezogen werden. In diesen Tabellen ist auch angegeben, nach welcher Richtung hin die Ermittelungen sich zu erstrecken haben. Ist der Ortsvorstand selbst der Beschädigte, so muß er die Nothwendigkeit einer der artigen Aberntung, sowie den Umfang des Schadens durch zwei unpartheiische Zeugen constatiren lassen. In selbstständigen Gutsbezirken ist allenthalben in analoger Weise zu verfahren. Die Abschätzungs-Nachweisungen sowohl wie die Feststellungstabellen sind von dem betr. Gutsvorsteher bez. dem Gemeindevorstande bezüglich der Cavallerie-Manöver auf den Fluren Wildenhain—Roda—Colmnitz—Bauda bis 3V. ds. Mts. Abends 7 Uhr bei der Königl. Amtshauptmannschaft einzureichen oder am 31. ds. Mts. spätestens früh S Uhr Vor Beginn der Abschätzung an den unterzeichneten Vorsitzenden der Abschätzungs- Commission im Gasthofe zu Wildenhain abzugeben. Zu den Abschätzungsterminen haben sämmtliche betheiligte Grundstücksbesitzer, mit Befitzstandsverzeichnist versehen, zu erscheinen, im Behinderungsfalle aber Bevoll mächtigte mit schriftlicher, von dem Gemeindevorstande beglaubigter Vollmacht zu schicken; auch müssen die Herren Gutsvorsteher und Gemeindevorstände sich hierbei einfinden. Die Reihenfolge, in welcher die einzelnen Flurschädentaxationen vorgenommen werden, wird den betheiligten exemten Gütern und Gemeinden noch besonders notificirt werden. In Bezug auf die Anmeldung von Feldschäden wird im Allgemeinen mit Hinweis auf § 16 des Naturalleistungsgesetzes (Reichsgesetzblatt v. I. 1875 S. 57) noch bemerkt, daß derartige Entschädigungsansprüche, wenn sie nicht innerhalb vier Wochen nach dem Eintritt der behaupteten Beschädigung bei dem Gemeindevorstande beziehungsweise der Civilbehörde angebracht worden, wiederum erlöschen. Diese Frist läuft auch gegen Minder jährige und Bevormundete, sowie moralische Personen, denen gesetzlich die Rechte der Minderjährigen zustehen, ohne Zulassung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, jedoch mit Vorbehalt des Regresses gegen die Vormünder und Verwalter. Die Herren Gutsvorsteher und Gemeindevorftände wollen überdies dafür Sorge tragen, daß vor Beginn der Hebungen alles Ackergeräth von den betreffenden Fluren hinweggeräumt und alle sonstigen Hindernisse, soweit thunlich, beseitigt, insbesondere aber etwa weit hervorragende Rainsteine entsprechend versenkt werden, um etwaige Unglücks fälle zu verhüten. Die durch Versenkung der betreffenden Rainsteine entstehenden Kosten an Arbeits löhnen rc. können mit liquidirt werden. Zur Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung unter den Zuschauern und zur thunlichsten Verhütung von Feldschäden Seiten der letzteren haben die Ortsdiener, Flurwächter rc. der betroffenen Gemeinden an den Manövertagen in der Nähe des Manöverterrains sich aufzuhalten. : Großenhain, am 16. August 1882. Die Königliche Amtshauptmannschaft. von Weifseubach. Tn. Bekanntmachung. Wegen der Reparatur der Röderbrücke in Walda ist der Verkehr über dieselbe Brücke vom 21. früh bis 22. dieses Monats Mittags gesperrt und wird der Verkehr während dieser Zeit in der Richtung von Walda nach Bauda über Wildenhain gewiesen. Königliche Amtshauptmannschast Großenhain, am 17. August 1882. von Weissenbach. Tn. Von dem unterzeichneten Amtsgerichte soll den 28. August 1882 das dem Müller Carl August Schramm in Roda zugehörige Windmühlen- und Gartengrundstück Nr. 5 des Katasters und Fol. 4 des Grund- und Hhpothekenbuchs für Roda, welches Grundstück am 6. Juni 1882 ohne Berücksichtigung der Oblasten auf 8SSV M. — Pf. gewürdert worden ist, nothwendiger Weise versteigert werden, was unter Bezugnahme auf den an hiesiger Gerichtsstelle aushängenden Anschlag hierdurch bekannt gemacht wird. Großenhain, am 12. Juni 1882. Königliches Amtsgericht. Schröder. Bekanntmachung. Die den 1. August 3. e. fälligen Grundsteuern auf den S. Termin 188S sind nach zwei Pfennigen von jeder Steuereinheit längstens bis ZUM 1S. August tt. v. an die Stadthauptcasse zu bezahlen. Großenhain, am 31. Juli 1882. Der Sta-trath. Bogel, Stdtr. Im amtsgerichtlichen Auctionslokale, hier, kommen Sonnabend, den 26. August 1882, Mittags 12 Uhr 1 goldene Taschenuhr und 1 goldene Uhrkette gegen sofortige Baarzahlung zur Versteigerung. Großenhain, am 17. August 1882. Der Gerichtsvollzieher. Höpfner. — Brennholz - Auction. Im Gasthofe zu Gohrisch sollen Dienstag, den 22. und Mittwoch, den 23. August 1882, von Vormittags 9 Uhr an folgende im Gohrischer Forstreviere aufbereitete Hölzer, als: Dienstag, den SS. August 2. e., 3 Raummeter weiche Scheite, I 287 „ „ Knüppel, I 516 „ „ Aeste, I vereinzelt in verschiedenen Abthei- 125 weiche Langhaufen, > lungen zwischen den Schneisen 5 Mittwoch, den S3. August 3. c., / bis 10 und den Flügeln u. 2, 74 Raummeter weiche Scheite, I 434 „ „ Knüppel, s 771 „ „ Aeste, / einzeln und partieenweise gegen sofortige Bezahlung und unter den vor Beginn der Auction bekannt zu machenden Bedingungen an die Meistbietenden versteigert werden. Wer die zu versteigernden Hölzer vorher besehen will, hat sich an den mitunter zeichneten Revierverwalter zu Gohrisch zu wenden, oder auch ohne Weiteres in die ge nannten Waldorte zu begeben. Königl. Forstrentamt Moritzburg und Königl. Revierverwaltung Gohrisch, den 2. August 1882. Michael. Roch. Oesterreichs AntertnstumMmden. Das Verbrechen, dessen Schauplatz unlängst Triest ge wesen ist, hat wenigstens das eine Gute gehabt, daß es die Blicke wieder einmal auf einen sehr wunden Punkt der österreichischen Monarchie gelenkt und uns auf die Gefahr aufmerksam gemacht hat, welche nicht nur für Oesterreich selbst, nein, auch für unser deutsches Reich aus dem Ge- schchenlassen erwächst, wie es in Oesterreich an der Tages ordnung ist. Um es mit einem Worte zu bezeichnen: Triest ist auf dem besten Wege, für Oesterreich und damit auch für Deutschland verloren zu gehen. Daß das Attentat überhaupt möglich war, darauf wellen wir den größten Werth noch nicht legen. Man könnte ja sagen, daß es sich hier nur um den Fanatismus Einzelner handelt, welche von der Gesammtheit verabscheut werden. Daß aber die Urheber des Verbrechens nicht entdeckt worden sind, daß in der städtischen Vertretung von Triest eine Minderheit sich fand, welche Anstand nahm, ihrem Abscheu gegen das Attentat Ausdruck zu geben, daß die weitaus überwiegende Mehrheit der Bevölkerung Triests sich ge flissentlich und demonstrativ von jeder Betheiligung an der Triester Ausstellung, weil diese ein österreichisches Unter nehmen, fernhält — das Alles sind untrügliche Anzeichen dafür, welcher Geist in Triest der herrschende ist. In der That stimmen alle unparteiischen Beobachter darin überein, daß in der Triester Bevölkerung heute derselbe Geist des Widerstandes gegen Oesterreich lebt, wie s. Z. in Mailand und Venedig, und daß die deutschen Beamten und das deutsche Militär in Triest heule gerade so isolirt sind, wie sie es vor 1859 in jenen Städten waren. Nun sind zwar Diejenigen, welche in der Politik die Einschläferungsmittel lieben, mit dem Einwand bei der Hand, daß die Sache ja nicht schlimm sei, denn allein auf sich an gewiesen, würden die Triester doch nicht im Ernste an Los- reißung von Oesterreich denken können, und das Königreich Italien habe unzweideutige Beweise dafür gegeben, daß ihm diese ewigen Agitationen in Triest sehr unbequem seien und daß es nicht daran denke, um den Preis der Freundschaft Oesterreichs Triest zu erlangen. Dieser Grund aber giebt doch nur für die Gegenwart Beruhigung und nicht für die Zukunft; denn wenn Italien heute nicht die Hand nach Triest ausstreckt, wer bürgt uns, daß es nicht später bei gelegener Zeit es thut? Wir wissen, daß Italien die Freundschaft Deutschlands und Oesterreichs sucht, weil es wegen Frankreichs nicht ohne Besorgnisse ist. Wie aber, wenn es vielleicht einmal in die Arme Frankreichs geführt werden sollte, oder wenn überhaupt die Lage Europas den Italienern sich günstiger erweisen sollte? Die italienischen Staatsmänner haben es jederzeit vortrefflich verstanden, die Umstände zu ihrem Vortheile auszunutzen, und wir zweifeln nicht, daß sie's auch hinsichtlich Triests verstehen würden. Ja, bei der loyalsten Gesinnung gegen Oesterreich könnte ihnen gelegentlich keine andere Wahl bleiben, als auf den Besitz Triests loSzusteuern; denn es ist ja bekannt, daß die italienischen Radicalen lieber die Fahne der Re publik aufhissen, als auf Triest Verzicht leisten würden.