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Großenhainer Unterhaltungs- L Anzchebllltt. RlniL^aü äer Römg^. RnäZ^aupimann^a^ äes Rönig^. Amisgerie^Z unä lies Äaäirai^ zu Gro^en^ain. Znsemte^verden ?i« ?ags vmher"früh°9 'mr° an genommen Druck und Verlag von Herrmann Starke in Großenhain. werden, wenr? von ^denÄsendrrn"nicht anders bestimmt, Abonnement vierteljährlich 1 Mark. ' Verantwort!. Redacteur: Herrmann Starke 86N. durch Postnachnahme erhoben. Nr. 66. Donnerstag, den 8. Juni 1882. 76. Jahrgang, i Das Resultat -er Stichwahl am S Juni wir- von uns sofort nach Empfang -er Ergebnisse per Extrablatt bekannt gegeben werben. — Den Herren Wahlvorstehern sagen wir für -ie bei -er letzten Wahl so prompte Uebermittelung -es Resultats unsern besten Dank un- rechnen auch bei -ieser Stich wahl auf gest. Unterstützung. VL« Bekanntmachung, Hundesperre betreffend. Der Herr Bürgermeister zu Radeburg, die Herren Gutsvorsteher und Gemeindevor stände des hiesigen amtshauptmannschaftlichen Bezirks werden ergangener Anordnung zu folge, zu Vermeidung von Mißverständnissen bei Anwendung von 8 20 der Instruction des Bundesraths zu Ausführung des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betr. (§ 26, Abs. 6 der Sächsischen Ausführungsverordnung vom 9. Mai 1881) dahin beschieden, daß der Herr Reichskanzler mittelst besonderen Er lasses diesen Theil der Instruction des Bundesrathes in folgendem Maaße erläutert hat: „Einen Zwang zur Tödtung von Hunden enthält das Reichsgesetz überhaupt nicht, vielmehr erklärt dasselbe in § 38 die polizeiliche Anordnung zur Tödtung unter Umständen für zulässig. Die Bestimmung darüber, ob und in welchem Umfange von dieser Be- fugniß Gebrauch zu machen ist, unterliegt dem discretionären Ermessen der Polizeibehörden. Immerhin können aber auch diese die Tödtung nur für den Fall anordnen, wenn Hunde der Vorschrift des § 38 zuwider, frei umherlaufend betroffen werden. Für eine nach trägliche Abholung und Tödtung von Hunden, welche in Freiheit gesehen, aber von ihren Herren schon wieder eingesperrt worden sind, bietet der Inhalt des Reichsgesetzes ebenso wenig einen Anhalt, wie dafür, daß unter dem Begriffe „frei umherlaufend" auch solche Hunde verstanden werden, welche sich in geschlossenen Räumen, wie Höfen, Gärten, Treppen und Corridoren befinden." Großenhain, am 31. Mai 1882. Die Königliche Amtshauptmannschast. von Weiffenbach. Fr. Bekanntmachung, das öffentliche Baden in der Röder und im Neugraben betreffend. In Bezug auf das öffentliche Baden innerhalb des hiesigen Stadt- und Flurgebietes bringen wir folgende Bestimmungen zur öffentlichen Kenntniß: 1) Das freie Baden in der Röder und im Neugraben der hiesigen Stadtflur ist nur an solchen Stellen und Plätzen gestattet, welche hierzu bestimmt worden und nacbstehends näher bezeichnet sind. 2) Schulkinder dürfen nur im sogenannten Neugraben am Bobersberge, und zwar die oberhalb des Steges, die FLLüvkv» am Bleich ¬ plane oberhalb des Kahle'schen Grundstücks, an dem für jedes Geschlecht bestimmten, durch Stangen begrenzten Platze baden. 3) Erwachsene, mit Ausnahme der Mannschaften der hiesigen Garnison, dürfen nur den für sie bestimmten Badeplatz am rechten Röderufer oberhalb der Galgenmühle, welcher sich an Stelle der früher Wagner'schen Privat badeanstalt befindet, stromaufwärts bei der Kratägushecke beginnt, stromabwärts aber an der Bretverschalung endet, und durch schwimmende Stangen begrenzt ist, zum Baden benutzen. Nur dieser Platz bietet auch für Solche, welche des Schwimmens unkundig sind, genügende Sicherheit, während dieselben oberhalb und unterhalb dieser Stangen leicht der Gefahr des Ertrinkens ausgesetzt sein können. 4) Den Erwachsenen ist das Baden ohne Badehosen nicht gestattet. 5) Die Badenden haben die Badeplätze spätestens Abends S Uhr zu verlaffen. 6) Ungebührliches Betragen in und außer dem Bade, das Ueberschreiten der ab gesteckten Grenzen, das Aussteigen der Badenden auf die am jenseitigen Ufer gelegenen Grundstücke, die Beschädigung der Ufer, der auf denselben stehenden Bäume und Sträucher und der zur Abgrenzung der Badeplätze angebrachten Vorrichtungen, sowie das Betreten der an den Badeplätzen und Wegen gelegenen Grundstücke wird ausdrücklich untersagt. 7) Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist pünktlich Folge zu leisten. 8) Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden, soweit nicht die Bestim mungen in 88 303, 304 und 305 des Reichsstrafgesetzbuchs Anwendung finden, nach 8 366 Pkt. 10, 8 366 a und beziehendlich 8 368 Pkt. 9 desselben Gesetzes mit Geld bis zu 150 Mark oder Haft bestraft. Großenhain, am 5. Juni 1882. Der Stadtrath. i. v.: Vogel, Stdtr. Bekanntmachung. Das unterzeichnete Standesamt bleibt Freitag, den N. Juni I., geschlossen. Großenhain, am 7. Juni 1882. Das Königliche Standesamt. Bogel. Bekanntmachung. Die auf den Monat April dies. Js. im Hauptmarktorte Großenhain festgestellten Durchschnittspreise für Marschfourage betragen: 8 M. 10 Pf. für 50 Kilo Hafer, 3 „ 65 „ ,, 50 ,, Heu, 2 „ 38 „ „ 50 „ Stroh. Großenhain, am 5. Juni 1882. Die Königliche Amtshauptmannschast. von Weiffenbach. Tn. Bekanntmachung. Die Schulvorstände werden hierdurch veranlaßt, die Anfang Juni fälligen Anzeige« über Personal- und Gehaltsveränderungen bez. Vacatschein, soweit es noch nicht geschehen, unverzüglich hier einzureichen. Großenhain, am 6. Juni 1882. Der Königliche Bestrks-Schulinspettor. Wigand. Bekanntmachung. Der bisher auf der inneren Naundorfergasse abgehaltene Brettermarkt wird -en 12. Juni 1882 versuchsweise aus der inneren Berlinerstraste abgehalten werden, was hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Großenhain, am 3. Juni 1882. Dtk StadtkÄth. Bogel, Stdtr. Bekanntmachung. Die bisher auf dem Neumarkte aufgestellt gewesenen Buden für gemischte Waaren sollen vom nächsten Jahrmärkte, den 13. Juni 1882, ab aus den Platz hinter die Budenreihe der Pfefferküchler auf den Hauptmarkt verlegt werden, was hierdurch bekannt gemacht wird. Großenhain, den 7. Juni 1882. Der Stadtrath. Bogel, Stdr. Bekanntmachung. Der Auguste Marie Ida Hettig hier ist an Stelle ihres verloren gegangenen, von der unterzeichneten Behörde im Jahre 1877 ausgestellten Gesindezeugnißbuchs heute ein neues dergleichen ausgestellt worden, was zur Verhütung von Mißbrauch mit dem abhanden gekommenen Buche andurch veröffentlicht wird. Großenhain, den 2. Juni 1882. Der StaötlLth. i. v. Bogel, Stdtr. Stroh-Berkauf. Das alte Lagerstroh aus ca. 250 Strohsäcken des Easernements an der Elster werdaer Straße soll im Submissionswege an den Meistbietenden verkauft werden. Be werber wollen die Verkaufsbedingungen im Bureau „Turnstraße Nr. 141" einsehen und alsdann schriftliche Offerten versiegelt und mit der Aufschrift „Submission auf Lagerstroh" versehen bis Dienstag, den 13. Juni 188S, im bezeichneten Bureau abgeben. Großenhain, am 7. Juni 1882. Kömgl. Garnisonverwaltung. Kirschenverpachtung. Die ÄiesiLkrLK« auf der Meisten-Grostenhainer Chaussee, Abtheilung 3, Grostenhain-Elsterwerdaer „ „ s und 3, „ Radeburger „ „ s, soll Montag, -en 12. Juni d. I., Vormittags V2II Uhr im Gasthofe zur „goldenen Krone" in Großenhain gegen sofortige Be zahlung der Pachtsumme und unter den sonstigen im Termine bekannt zu gebenden Bedingungen öffentlich meistbietend verpachtet werden. Meißen, am 23. Mai 1882. Migl. Chaussee-IusMin. Dmal. rauoeewallcrel Neuhaus. Diesel. Die elsaß-lothringischen Anträge im Reichstage. Von den reichsländischen Abgeordneten im Reichstage sind zwei Anträge eingebracht worden, deren principielle Wichtigkeit für die Reichslande sowohl als auch für die Beziehungen der neuen deutschen Landestheile zum übrigen Deutschland unverkennbar ist, deren Annahme aber durch den Reichstag in der natürlichen Entwickelung der Verhält nisse in Elsaß-Lothringen eine bedauerliche Störung herbei führen würde. Der eine dieser Anträge will, daß man den der deutschen Sprache notorisch unkundigen Mitgliedern des elsaß-lothringischen Landesausschusses den Gebrauch der französischen Sprache gestatte, während der zweite Antrag die Aufhebung des sogenannten Dictaturparagraphens ver langt. — Beide Anträge scheinen bei flüchtiger Betrachtung nicht unberechtigt, und doch sind sie ihrer ganzen Tendenz nach gegen die Politik der Reichsregierung in Elsaß-Loth ringen gerichtet. Die elsässischen Abgeordneten behaupten, daß es eine ganz unmotivirte Härte wäre, den der deutschen Sprache unkundigen Mitgliedern des Landesausschusses dm Gebrauch der französischen Sprache bei dm Verhandlungen des letzteren zu verweigern. Dem gegenüber kann aber die Reichsregierung wohl verlangen, daß jetzt, nachdem Elsaß-