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—n , <<„ , Großenhainer Mterhaltungs- L Anzcheblatt. Anäg^aü äer Rönigf. Ämis^aupiuiunn^ui^, llk8 Röni^s Attiisgericliis moi lies Äniiimilig zu Gro^eu^llni. Ersckcinen: Dienstaa, Donnerstag, Sonnabend. Inserate werden bis Tags vorher früh 9 Ubr angenommen. Abonnement vierteljährlich 1 Mark. Druck und Verlag von Herrmann Starke in Großenhain. Verantwort!. Redacteur: Herrmann Starke 86n. Gebühren für Inserate von auswärts werden, wenn von den Einsendern nicht anders bestimmt, durch Postnachnahmc erhoben. Nr. 4.Dienstag, den 10. Januar 1882. 70. Jahrgang. Zu der vorjährigen Sammlung für den Unterstützungsfond der aus der Blindenanstalt entlassenen Blinden sind folgende Beiträge zur Weiterbeförderung hier eingegangen: l M. Gemeinde Böhla bei Ortrand, 6 M. Gemeinde Blochwitz, 8 M. 45 Pf. Gemeinde Blatters- leben, 3 M. Gemeinde Brößnitz, 3 M. Gemeinde Bauda, 2 M. 50 Pf. Gemeinde Böhla bei Geißlitz, 4 M. 50 Pf. Gemeinde Baßlitz bei Geißlitz, 5 M. 50 Pf. Gemeinde Beiersdorf, l M. Gemeinde Brockwitz, 3 M. Gemeinde Colmnitz, 1 M. Gemeinde Cunnersdorf, l M. Gemeinde Dobra, 3 M. Gemeinde Ermendorf, 7 M. 40 Pf Gemeinde Folbern, 10 M Gemeinde Frauen« Hain mit Lautcndorf und Pfeife, 3 M. 30 Pf. Gemeinde Gävernitz. 6 M. Gemeinde Großditt mannsdorf, 4 M. 90 Pf Gemeinde Geißlitz, 7 M. t5 Pf. Gemeinde Großraschütz, 1 M. 60 Pf. Gemeinde Göhra, 3 M. 55 Pf Gemeinde Gohrisch, 6 M. Gemeinde Heyda, 3 M. Gemeinde Kleintkiemig, 5 M. Gemeinde Kmehlen, I M. >0 Pf. Gemeinde Kleintrebnitz, l M. Gemeinde Kraußnitz, 2 M. 30 Pf. Gemeinde Kleinraschütz, 3 M. 70 Pf. Gemeinde Kalkreuth, l M. Ge meinde Liega, I M. 25 Pf. Gemeinde Laubach, 5 M. Gemeinde Leutcwitz, 2 M. 35 Pf. Ge- weinde Lamperlswalda, 3 M. 54 Pf. Gemeinde Linz, 6 M. Gemeinde Mekltheuer, 4 M 30 Pf Gemeinde Medessen. 1 M. 25 Pf. Gemeinde Moritz, 3 M. 5l Pf. Gemeinde Naundorf bei Ortrand. 4 M. Gemeinde Naunhof, 5 M. Gemeinde Niederrödern, 3 M. Gemeinde Naundorf bei Großenhain, 1 M. 79 Pf. Gemeinde Niegeroda, l M. 90 Pf Gemeinde Nieska, 5 M. Ge meinde Oberebersbach, 4 M. 60 Pf. Gemeinde Oberrödern, 6 M. 20 Pf. Gemeinde Oelsitz, 2 M. Gemeinde Ponikau, 5 M. Gemeinde Pristewitz, 4 M. Gemeinde Peritz, l M. 50 Pf. Gemeinde Quersa, 3 M. Gemeinde Reinersdorf, l M. 50 Pf. Gemeinde Rostig, 3 M. Gemeinde Röderau, 6 M. 90 Pf. Gemeinde Scäßgen, 5 M. 35 Pf. Gemeinde Stauda, 3 M. 5 Pf. Ge meinde Strießen, 3 M. Gemeinde Sacka, 2 M. 60 Pf. Gemeinde Etölpchen, l M. 50 Pf. Ge meinde Schönfeld, 3 M. Gemeinde Steinbach, 4 M. 20 Pf. Gemeinde Schönborn, >3 M. 40 Pf. Gemeinde Scassa einschließlich Rittergut. 3 M. Gemeinde Tauscha, 4 M. 50 Pf. Gemeinde Treugeböhla, I M. 20 Pf. Gemeinde Thiendorf, 3 M. 95 Pf. Gemeinde Walda einschließlich Rittergut, l M. Gemeinde Würschnitz, 2 M. 75 Pf. Gemeinde Weißig am Raschütz, 2 M. 30 Pf. Gemeinde Welxande, 10 M. Gemeinde Wildenhain, 5 M. 35 Pf. Gemeinde Zotlcwitz einschließlich Rittergut, 3 M. Gemeinde Zschiesche», 3 M. Gemeinde Zabeltitz mit Stroga. Indem über diese Gaben hiermit quittirt wird, nimmt man zugleich Veranlassung, die von den Gebern bewiesene Opferwilligkeit dankend anzuerkennen. Großenhain, am 7. Januar 1882. Die Königliche Amtshauptmannschast. i. v.: v. Mayer. O. Von dem unterzeichneten Amtsgericht soll den 18. Januar 1882 die dem Maurer Gottfried Traugott Mütze zugehörige Häuslernahrung Nr. 23 des Katasters und Nr. 21 des Grund- und Hhpothekenbuchs für Naundorf bei Ortrand, welches Grundstück am 2. November 1881 ohne Berücksichtigung der Oblasten auf 1571 Mark gewürdert worden ist, nothwendiger Weise versteigert werden, was unter Bezugnahme auf den an hiesiger Gerichtsstelle aushängenden Anschlag hierdurch bekannt gemacht wird. Großenhain, am 2. November 1881. Königliches Amtsgericht. Schröder. Von dem unterzeichneten Amtsgericht sollen den 13. März 1882 die dem Wirthschaftöbesitzer Friedrich Carl Schüler in La Utendorf zugehörige Häuslernahrung Nr. 40 des Katasters und Nr. 3 des Grund- und Hhpothekenbuchs für Lautendorf, sowie die Beistücke Nr. 89 desselben und Nr. 222 des Grund- und Hhpothekenbuchs für Frauenhain, welche Grundstücke am 29. April bez. 18. December 1881 ohne Berücksichtigung der Oblasten auf zusammen 4750 Mark — Pf. gewürdert worden sind, nothwendiger Weise versteigert werden, was unter Bezugnahme auf den an hiesiger Gerichtsstelle aushängenden Anschlag hierdurch bekannt gemacht wird. Großenhain, am 2. Januar 1882. Königliches Amtsgericht. Schröder. Hallbauer, Ref. Bekanntmachung, das Feilbieten von Fischen und Krebsen betreffend. Nach der Verordnung des Königl. Ministeriums des Innern vom 28. October 1878 dürfen unter Anderem folgende Fischarten, soweit es sich nicht um wissenschaftliche Unter suchungen, gemeinnützige Versuche oder künstliche Fischzucht handelt, weder feilgeboten noch verkauft werden, wenn sie, von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen, nicht mindestens folgende Länge haben: Aal 35, Blei 28, Hecht 25, Barbe, Döbel, Karpfen und Schlei 20, Forelle, Aalraupe und Aesche 18, Karausche und Rothfeder 15, Barsch und Rothauge 13, Schmerl und Weißfisch 7 Centimeter. Nach derselben Verordnung dürfen folgende Fischacten: Stör, Zander, Repfen, Blei, Maifisch, Finte, Aland, Barbe, Döbel, Schlei, Aesche, Karausche, Rothfeder, Barsch, Rothauge, Schmerl und Weißfisch in der Zeit vom 10. April bis mit 9. Juni, große Maräne, kleine Maräne, Lachsforelle in der Zeit vom 15. October bis mit 14. December, Forelle in den Monaten September, October, November und December, Aalraupe in den Monaten December und Januar, sowie Krebse in der Zeit vom 1. November des einen bis mit 31. Mai des anderen Jahres weder feilgeboten, noch verkauft, noch zum Zwecke des Verkaufs versendet werden. Das Herumtragen von Fischen ist nach H 16 des Gesetzes vom 15. October 1868 nur solchen Personen gestattet, welche im Besitze einer Fischkarte sind oder sich durch be sondere Legitimationskarten ausweisen können. Diese Bestimmungen werden mit dem Bemerken zur Nachachtung in Erinnerung gebracht, daß Zuwiderhandlungen gegen dieselben gemäs der angezogenen Verordnung und des ermähnten Gesetzes mit Geld beziehendlich Haft bestraft werden. Großenhain, am 9. Januar 1882. Der Stadtrath. Herrmann. Bekanntmachung, die Confignation der Hunde betreffend. Nach ß 2 des Gesetzes, die allgemeine Einführung einer Hundesteuer betreffend, vom 18. August 1868 hat die Erhebung dieser Steuer auf Grund einer genauen Con signation aller steuerpflichtigen Hunde zu erfolgen und nach Z 3 desselben Gesetzes sind alle Diejenigen, welche Hunde halten, bei der auf die Hinterziehung der Hundesteuer angedrohten Strafe verpflichtet, behufs der vorstehend gedachten Consignation der für die Erhebung zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen, welche Hunde sie besitzen. Wenn nun nach § 1 der Ausführungsverordnung vom 18. August 1868 die gedachte Confignation im Monat Januar eines jeden Jahres vorzunehmen und hierbei der 10. Januar als Normaltag zu betrachten ist, so werden alle Diejenigen, welche in der hiesigen Stadt zur Anmeldung verpflichtet sind, hierdurch aufgefordert, ihre steuerpflichtigen Hunde längstens bis zum 10. Januar 1882 bei uns anzumelden. Gänzlich befreit von der Steuer sind junge Hunde bis zur nächsten Confignation, jedenfalls aber so lange als sie gesäugt werden. Die Hundesteuer, welche in der hiesigen Stadt zu entrichten ist, beträgt für jeden steuerpflichtigen Hund, ohne Rücksicht auf das Geschlecht, jährlich Sechs Mark und ist der volle Jahresbetrag pro 1882 bei Aushändigung der Hundesteuermarke längstens bis zum 31. Januar d. I. zu berichtigen. Wer innerhalb des Lleuerjahres einen Hund erwirbt, für welchen auf dieses Jahr die Steuer noch nicht entrichtet worden ist, hat für denselben binnen 14 Tagen den vollen Steuerbetrag zu erlegen. Hinterziehungen der Hundesteuer werden mit dem dreifachen Betrage der Steuer bestraft, und verfallen in diese Strafe Alle, welche ihre Hunde nicht rechtzeitig zur Confignation resp. später zur Besteuerung angemeldet haben. Großenhain, den 2. Januar 1882. Dxs Städtväth. Herrmann. Bekanntmachung. Wir finden uns veranlaßt, wiederholt bekannt zu machen, a) daß Schülern der hiesigen Schulanstalten, einschließlich der Fortbildungs schule und der Handelsschule, das Tabakranchen, der Besuch von Tanzlocalen, ungleichen der Besuch von öffentlichen und Vereins-Versammlungen unbedingt untersagt, der Besuch von Schanklocalen und öffentlichen Orten aber nur in Begleitung ihrer Eltern, Pflegeeltern oder Lehrmeister gestattet ist, und daß Zuwiderhandelnde Schüler gemäß der Bestimmungen in § 9 der Localschulordnung für Großenhain, bez. mit Haft werden bestraft werden, sowie d) daß die Inhaber von Schankstätten oder Tanzloealen, welche Schüler» der Volks-, Fortbildungs-, Handels- oder Realschule oder Lehrlingen den Aufenthalt in ihren Localen anders als in Begleitung erwachsener Personen, denen sie angehören, gestatten, gemäß der Bestimmungen in § 135 der Armen- " ordnung für das Königreich Sachsen vom 22. October 1840 mit Geldstrafen von 15 bis mit 60 M. oder entsprechender Haftstrafe werden belegt werden, im Wiederholungsfälle auch die Entziehung der Schankerlaubniß, sowie die Schließung des Locales zu gewärtigen haben. Großenhain, am 4. Januar 1882. Dkl Sill dir-1h. —— Herrmann. Bekanntmachung. Folgende für die Winterszeit geltende Bestimmungen werden hiermit in Erinnerung gebracht: 1) Die Bürgersteige und Trottoire sind von den anwohnenden Hausbesitzern ent lang ihrer Grundstücke jederzeit in möglichst schnee- und eisfreiem Zustande zu erhalten; auch sind von denselben 2) bei eiutretender Schnee- und Eisglätte die Bürgersteige und Trottoire mit Sand, Asche oder dergleichen längs der anliegenden Grundstücke wenigstens einen halben Meter breit zu bestreuen, sowie 3) bei eintretendem Thauwetter von Schnee und Eis vollständig zu reinigen; 4) Schnee und Eis dürfen aus den Gehöften nicht auf die Straße geschafft werden, es sei denn zum Zwecke sofortiger Abfuhre; 5) bei gefallenem Schnee sind die Pferde der Wagen oder Schlitten mit Glocken oder Schellengeläute zu versehen; 6) das Knallen mit Peitschen, namentlich großen Schlittenpeitschen, ist untersagt. Zuwiderhandlungen gegen die eine oder andere dieser Bestimmungen werden nach § 366, Punkt 10 des Reichsstrafgesetzbuchs, resp. Art. I. des Ergänzungsgesetzes vom 26. Februar 1876, mit Geld bis zu 60 M. oder mit entsprechender Haft bestraft. Großenhain, am 5. Januar 188l. Dxx Stzdfräth. Herrmann. Oeffeutliche Sitzung -er Stadtverordneten Mittwoch, den 11. Januar 188S, Nachmittags 5 Uhr. Tages-Ordnung: 1) Constituirung des Collegiums. 2) Wahl des Vorstehers und Stellvertreters. 3) Wahl in die Deputationen. Keytzelitz, d. Z. Vors. Bekanntmachung. Die ServiSgelder auf die Monate Oktober, November und December 1881 sollen Mittwoch, den 11. Januar 1882, von Nachmittags 3 bis 6 Uhr ausgezahlt werden. Die Ouartierwirthe wollen sich zur Empfangnahme dieser Gelder innerhalb gedachter Zeit i» der Stadthauptkasse einfinden. Großenhain, am 9. Januar 1882. Die Icrviscsssm-Verwaltung. Grün, Cassirer. Schwarze, Contr.