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«-« Großenhainer UMH Mnzs und AnWMM Redaction, Druck und Verlag von Herrmann Starke in Großenhain. L8SL S« L Donnerstag, den 9. September Abonnement: Vierteljährlich 1 Mark. Inseclionsßeträge von auswärt- find in Post» marken beizufügen oder werden durch Postvorschuß erhoben. Inseratenannahme: Bis Tags vorher spätestens früh S Uhr. Erscheinen: DienStag, Donnerstag und Sonnabend mit Ausschluß der Feiertage. YkmtSvlatt des Königlichen Gerichtsamts und Stadtraths zu Großenhain Die Gemeindevorständc hiesigen Amtsbezirks werden hiermit unter Hinweis auf § 10 und 11 des Gesetzes vom 14. September 1868 darauf aufmerksam gemacht, daß die Geschwornenlisten nach vorgängiger Revision und Ergänzung, sowie vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung im Monat Oetober d. I. 14 Tage lang zu Jedermanns Einsicht öffentlich auozulegen sind. Diese Bekanntmachung hat zugleich die Aufforderung zum Anbringen etwaiger Befreiungsgesuche innerhalb dieser vierzehntägigen Frist, bei deren Verlust, zu enthalten. Die Geschwornenlisten sind nach Ablauf der obgedachten Frist, mit Notiz über die erfolgte öffentliche Auslegung versehen, und unter Beifügung der etwaigen Befreiungsgesuche und Recurse längstens den 6. November d. I. an den unterzeichneten Vorstand deö Gerichtsamts abzugeben. Denjenigen Gemeindevorständen, welche im vergangenen Jahre verabsäumt haben, die Geschworenen - Urlisten pr. 1875 neu anzulegen, wird diese gesetzliche Verpflichtung nunmehr bezüglich der Urliste pr. 1876 in Erinnerung gebracht. Großenhain, am 4. September 1875. Das Königliche Gerichtsamt. — Schröder. Hpfr. Bekanntmachung. Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung, das Impfwesen betreffend, vom 17. Juni d. I., fordern wir die Eltern, Pflegeältern und Vormünder der im Jahre 1874 geborenen, also im laufenden Jahre impfpflichtigen Kinder, welche an den zur unentgeld- lichen Impfung abgehaltenen Terminen nichts bereits geimpft worden sind, hierdurch auf, innerhalb der nächsten drei Wochen und längstens bis zum 25. September d. I. die Impfung dieser Kinder, wenn sie nicht bereits erfolgt sein sollte, vornehmen zu lassen und, sobald dies geschehen, durch Ueberreichung der Impfscheine an Rathsstelle nachzuweisen. Wenn wegen Krankheit des Kindes eine vorläufige Befreiung oder wegen überstandener Blattern eine gänzliche Befreiung von der Impfung stattzufinden hat, so sind innerhalb des vorangegebenen Zeitraumes die hierüber in dem Jmpfgesetze vorgeschriebenen Zeugnisse an Rathsstelle beizubringen. Die Eltern, Pflegeeltern oder Vormünder der impfpflichtigen Kinder, welche bis zum 3V. September d. I. mittelst der vorgeschriebenen Bescheinigungen nicht nachgewiesen haben, daß die Impfung ihrer Kinder und Pflegebefohlenen erfolgt oder aus einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist, werden nach H 14 des Reichsimpfgesetzes vom 8. April 1874 mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark, und wenn die Kinder oder Pflegebefohlenen ohne gesetzlichen Grund der Impfung und der ihr folgenden Gestellung entzogen geblieben sind, mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit entsprechender Haft unnachsichtlich bestraft werden. Großenhain, am 28. August 1875. Der Stadtrath. - Lndwig - Wolf.Leonhardt. Bekanntmachung, das Räumen der Jahrmarktsbuden betreffend. Nach § 15 der Marktordnung vom 24. Mai 1873 sind die Buden zwei Tage nach beendetem Jahrmarkt vollständig wieder zu beseitigen, zu Vermeidung der in 8 38 der Marktordnung angedrohten Strafe. Großenhain, den 8. September 1875. Der Stadtath. Ludwig - Wolf. Verpachtung. Sonnabend, den 11. September 1875, Nachmittags 6 Uhr soll die in vier Parcellen getheilte ehemalige Lehmgrube der hiesigen Stadtgemeinde am Wege nach Nasseböhla unweit der Paschke'schen Ziegelei unter den vorher bekannt zu machenden Bedingungen an Ort und Stelle meistbietend verpachtet werden. Großenhain, am 6. September 1875. Der Rath. Ludwig-Wolf. Bekanntmachung. Von dem Jnnungsvorstande der hiesigen Bäcker ist bei uns die Abänderung der in Bezug auf den Verkauf von Bäckerwaaren bestehenden obrigkeitlichen Bestimmungen bean tragt worden. Auf Grund der bei anderen städtischen Behörden eingezogenen Erkundigungen und in Uebereinstimmung mit den Gutachten der Markt« und Wohlfahrts-Deputation haben wir uns jedoch für das unveränderte Fortbestehen der durch das Regulativ, den Verkauf von Bäckerwaaren betr., vom 23. September 1869 — vergl. dir. 115 des Großenhainer Unterhaltungs - und Anzeigeblattes vom Jahre 1869 — getroffenen Be stimmungen zu entscheiden gehabt. Im Interesse des Publikums bringen wir deshalb auch das gedachte Regulativ nachstehende anderweit zur Veröffentlichung. Großenhain, am 31. August 1875. Der Rath. Ludwig-Wolf. Kunath. Regulativ, den Verkauf von Bäckerwaaren betr. § 1. Wer sich in hiesiger Stadt als Produzent oder Händler mit dem gewerbsmäßigen Berkaus von Bäckerwaaren, jedoch ausschließlich von Kuchen und anderen Luxusgebäcken beschäftigt, hat durch einen von aufie.l sichtbaren Anschlag an seinem Verkaufslocale den Preis und das Gewicht der verschiedenen Backwaaren zur Kenntniß des Publikums zu bringen. Dieser Anschlag ist zuvor auf unserer Expedition zu präsentsten und wird kostenfrei abgestempelt werden, er muß während der ganzen Verkaufszeit aushängen, und steht es der Polizeibehörde jederzeit frei, den Platz deS Anschlages zu bestimmen. § 2. Die Aenderung der Preise ist jederzeit gestattet, es können jedoch höhere Preise nicht eher gefordert werden, als bis dieselben auf einem neuen abgestempeltcn Anschlag ausgehangen sind. § 3. Zum allgemeinen Verkauf bestimmtes Brod darf nur in Laiben zu vollen Pfunden gebacken und verkauft werden. Das Gewicht ist auf jedem Laibe durch eine eingedrückte deutsche Zabl auzugcben. § 4. Brod, welches nicht sür den allgemeinen Verkauf, sondern auf vorgängige Bestellung für einzelne Private besonders gebacken wird, braucht zwar nicht den Bestimmungen in § 3 zu genügen, es dars aber diesfalls weder mit einer Zahl, noch einem anderen Zeichen, welches mit einer Gewichtsbezeich nung verwechselt werden könnte, z. B. Strichen, bezeichnet sein, sondern muß den eingedrückten Anfangs buchstaben des Namens des Bestellers tragen. Sogenannte Umtauschbrode, d. h. solche, welche zum Austausch gegen Getreide bestimmt sind, müssen, wenn sie nicht für eine bestimmte Person gebacken werden, in welchem Falle sie nach dem ersten Absätze dieses 8 zu beurtheilen sind, den Bestimmungen in ZK 3 und 8 durchaus entsprechen. Brod der unter diesen 8 fallenden Art muß von dem zum gewöhnlichen Verkauf bestimmten abgesondert aufbewahrt werden. 8 5. Die Verkäufer dürfen frischgebackenes Brod nur auf ausdrückliches Verlangen des Abnehmers verkaufen, es auch zum Verkaufe nicht auslegen, wenn sie nicht gleichzeitig mindestens 2 Tage altes Brod vonäthig halten. 8 6. In dem Verkaufslolale muß eine geaichte Waage mit geaichten Gewichten sich befinden. Die den Verkauf besorgenden Personen haben nicht nur auf Verlangen dem Käufer jedes Gebäck unweigerlich vorzuwiegen, sondern auch oemselben das Nachwiegen auf der aufgestellten Waage zu gestatten. 8 7. Das Gewicht aller Brode, welche nach 88 3 und 4 mit einer Gewichtsbezeichnung zu ver sehen sind, sowie das der gewöhnlichen Weißbackmaaren, unterliegt der polizeilichen Controle, gleichviel, ob dieselben zum allgemeinen Verkauf, zum Umtausch oder auf besondere Bestellung gebacken worden sind. 8 8. An allen Weißbackmaaren, sowie an frischbackenem Brode darf innerhalb der ersten 24 Stunden gar nichts fehlen; nach Ablauf dieser Frist wird bei Brod aus das Pfund Sollgewicht Loth zurück- gerechnet. Bei einer größeren Gewichtsdifferenz ist ohne Rücksicht auf das Alter des Brodes der Verkauf nur unter den im 8 9 angegebenen Bedingungen gestattet. 8 9. Ausnahmsweise dürfen auch mindergewichtige Brode feil geboten und verkauft werden, wenn jeder einzelne Laib im Voraus durch An- oder Durchschneiden als mindergewichtig bezeichnet ist und beim Verkauf dem Käufer zugewogen wird. 8 10. Unter § 7 fallende Backwaaren, welche den Bestimmungen in §8 3, 4, 8 und 9 nicht ge nügen, unterliegen, sobald sie bei einer Revision rn dem Verkaufsräume oder sonstigen Localitäten der Gewerbtreibenden vorgefunden werden, der Confiscation, letztere werden aber überdies sür jedes Loth Mindergewicht an Brodwaaren und jedes halbe Loth Mindergewicht an Weißbackwaaren, welches sich bei Zusammenrechnung der gesammten Gewichtsdifferenzen an den einzelnen Laiben oder Stücken ergiebt, im ersten Betretungsfalle um 1 Ngr., im zweiten um 2 Ngr., im dritten um 4 Ngr., im vierten um 8 Ngr. u. s. w. bestraft. Bei fernerer Rückfälligkeit kann auch auf Gefängnißstrafe bis zu vier Wochen erkannt werden. Uebrrdies wird vom zweiten Rückfalle an die erfolgte Bestrafung unter Nennung des Namens ver öffentlicht. Bestrafungen, welche länger als ein Jahr von der zur Anzeige gebrachten Contravention an ge rechnet zurückliegen, werden bei Beurtheilung der Rückfälligkeit nicht beachtet. 8 1t. Ein Gewerbtreibender der im 8 1 gedachten Kategorie, welcher die Aushängung eines Preis verzeichnisses ganz unterläßt, oder dasselbe vor Schluß der Verkaufszeit entfernt, welcher dasselbe nicht vor der Aushäugung mit dem Polizeistempel versehen läßt, welcher dasselbe an einer andern als der von der Polizei ausdrücklich bestimmten Stelle anbringt, oder welcher endlich dasselbe auf irgend eine andere Weise während der Verkaufszeit den Augen des Publicums entzieht, wird mit einer Geldstrafe bis zu 5 Thlrn. belegt. § 12. Ein Gewerbtreibender derselben Art, welcher außer dem Falle des 8 10 zu einem höheren als den in dem von der Polizeibehörde genehmigten und ausgehängten Preisverzeichnisse angegebenen Preisen verkauft, fällt in eine Geldstrafe bis zu 5V Thalern. 8 13. Zuwiderhandlungen gegen die in 88 3 und 4 über die Bezeichnung des Brodes gegebenen Vorschriften ziehen eine Geldstrafe bis zu 20 Thlrn nach sich. Concurrirt ein solches Vergehen mit einer nach § 10 zu ahndenden Contravention, so wird die wegen der letzteren zu erkennende Strafe um die Hälfte erhöht. 8 14. Wer der Vorschrift in 88 5 und 6 zuwiderhandelt, wird, auch wenn im letzteren Falle das Sollgewicht des Gebäckes voll vorhanden ist, mit einer Geldstrafe bis zu 5 Thalern belegt. 8 15. Wer der polizeilichen Controle unterworfene Backwaaren den mit der Controle beauftragten Beamten verheimlicht, hat die Erhöhung der in 88 10, 11 und 13 festgesetzten Strafen um die Hälfte zu gewärtigen. 8 16. Alle in den vorstehenden 88 festgesetzten Bestimmungen leiden auf die Produzenten und Händler in gleichem Maße Anwendung und können sich namentlich die Letzteren durch Berufung darauf, daß ihr Lieferant wider ihren Willen das Gebäck zu leicht oder unter Umgehung der über die Bezeichung der Brode gegebenen Vorschriften geliefert habe, gegen ihre eigne Verantwortung nicht schützen. Im Uebrigen haftet der Geschäftsherr für seine Dienstleute und Beauftragten. 8 >7. Auf Verkäufer, welche Backwaaren von auswärts auf hiesigen Wochenmärkten feil bitten, leiden die Bestimmungen dieses Regulativs ebenfalls Anwendung. Großenhain, am 23. September 1869. Der Stadtrath. Kunze. Weber. Bekanntmachung, die Feuerwehr -etr. In Folge der seit dem Inkrafttreten der für die hiesige Stadt aufgestellten Feuer löschordnung gemachten Erfahrungen hat es sich als zweckdienlich erwiesen, folgende weitere Bestimmungen in Bezug auf die durch jene Ordnung ins Leben gerufene Feuerwehr zu treffen: 1. Als Normaltermin für den durch das Lebensalter bedingten Ein- und Austritt der nach 8 16 zum Feuerwehrdienst Verpflichteten gilt von jetzt ab der 1. Mai jeden Jahres dergestalt, daß mit diesem Tage Diejenigen, welche bis dahin das 20. Lebensjahr erfüllt habe», zum Eintritt verpflichtet und Diejenigen, welche bis dahin das 40. Lebensjahr erreicht haben, zum Austritt berechtigt sind, und daß demzufolge ein Austritt wegen der in der Zeit vom 1. Mai des einen bis zum nämlichen Tage des andern Jahres erfolgenden Erfüllung deS 40. Lebensjahres nicht vor dem nächst folgenden Normaltermine Statt zu finden hat. 2. Wenn ein nach 8 11 angebrachtes Defreiungsgesuch auf Krankheitsverhältnisse begründet wird, L ist demselben unter allen Umständen ein bezirksärztliches Zeugniß beizufügen. 3. Die Feuerlöschdeputation ist nach 8 17 Satz 3 ermächtigt, auch aus anderen als den in 8 16 an gegebenen Gründen, welche dem Betreffenden das Recht der Befreiung einräumen, in einzelnen Fällen eine Befreiung vom Feuerwehrdicnste eintreten zu lassen, die sich nur in den Grenzen der Billigkeit bewegen und nur als besondere Ausnahme darstellcn wird. In allen diesen nicht auf das durch 8 16 ausgesprochene Recht, sondern nur auf Billigkeitsrücksichten sich stützenden Befreiungsfällen hat dann der Betreffende auf so lange, als er zum Feuerwehrdienst ver- pflichtet ist, und von der ihm zugestandenen Befreiung Gebrauch macht, alljährlich ein bestimmtes Abstandsquanlum und zwar in der Höhe von jährlich Einem Procent seines bei den städtischen Anlagen beitragspflichtigen Einkommens zur städtischen Feuerlöschcasse zu entrichten. Die Abentrichtung selbst hat am 1. Mai eines jeden Jahres zn-ünumarrmäo zu erfolgen. Bei nicht pünktlicher Abentrichtung tritt die ausgesprochene Befreiung außer Wirksamkeit und wird der Betreffende als zur persönlichen Dienstleistung verpflichtet behandelt. 4. Während bei den sonstigen durch die Feuerlöschordnung vorgesehenen Dienstleistungen eine Stell vertretung gänzlich ausgeschlossen bleiben muß, wird eine solche für die in 8 35 gedachte Gewitterwache nachgelassen. Als Stellvertreter können jedoch hierbei nur solche Personen zugelassen werden, welche der Feuerwehr angehören und in der Zeit der Stellvertretung nicht selbst zum Dienst bei der Gewitterwachc verpflichtet sind. Derjenige, welcher seinen Dienst bei der Gewitterwache durch ernen von ihm selbst zu beschattenden Stellvertreter versorgen lassen will, hat dies, sobald ihn die Reihe trifft, unter Benennung ! deö Stellvertreters dem Führer der Unterabtheilung, welcher er zugewiesen ist, schriftlich anzuzeigen, welcher die Stellvertretung bei dem Abtheilungsansnhrer und bei dem Bureau des Feuerlöschdirectors zu rapportireu hat. In Ver'säumnißsällen wird der betreffende Stellvertreter persönlich zur Verantwortung resp. Be strafung gezogen.