83 5. Postauftragsbriefe. Für Postautträge zur Geldeinziehung 35 Pf., „ Postaufträge zur Annahmeeinholung 35». „ Postprotestaufträge 35 „ Anmerkungen. 1. Von der Reichsabgabe sind frei: a) portofrei zu befördernde Postauftragsbriefe; b) Postauftragsbriefe nach und vom Ausland. Wegen des Verkehrs mit Oesterreich, Ungarn, Bosnien-Herzegowina, Luxemburg und wegen des Grenzverkehrs mit Dänemark, den Nieder landen und der Schweiz bewendet es bei den bestehenden Vorschriften. 2. Die von der Bestimmungs-Postanstalt an den Auf traggeber abzusendenden Einschreibbriefe mit angenommenen Wechseln sind mit 35 Pf. auszutaxieren. Derselben Gebühr unterliegen die Einschreibbriefe mit den an den Auftraggeber zurückzusendenden protestierten Wechseln nebst Protest urkunde, doch sind für Briefe im Orts- und Nachbarortsver kehr nur 30 Pf. anzusetzen (P. O. § 18, XVI, 3 b). 6. Postanweisungen, bis 5 M 15 Pf., über 5 bis 100 M 25 ,, „ 100 „ 200 40 „ „ 200 „ 400 50 „ , 400 , 600 ,, 60 „ „ 600 „ 800 70 , Anmerkung. Von der Reichsabgabe sind frei: a) portofrei zu befördernde Postanweisungen; b) Porto- oder Gebührenvergünstigungen ge nießende Postanweisungen, die an Angehörige des Heeres und der Marine gerichtet sind oder von ihnen herrühren, und Feldpostanweisungen, die keine rein gewerblichen Interessen der Absender oder der Empfänger betreffen; c) Postanweisungen nach und vom Ausland. Wegen des Verkehrs mit Luxemburg s. Amts blatt Vf. Nr. 245 vom 2. September 1918. Höntsch-Gartenbaukai. 1919 3