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4. Briefe mit Wertangabe. Porto einschließlich der Reichsabgabe und Versicherungsgebühr für Briefe mit Wertangabe II bis i über 10 || 10 Angegebener Wert Igeogr. Meilen i Zone Zonen 2 bis 6 M.Pf. 1 M.pr. bis 300 M. . . . 35 . 60 über 300 „ 600 ,, . . . 35 . 60 „ 600 „ 900 „ . . . 40 . 65 „ 900 „ 1200 „ . . . 45 . 70 ,, 1200 ,, 1500 „ . . . 50 . 75 ,, 1500 ,, 1800 ., . . . 55 . 80 „ 1800 ,, 2100 „ . . . 60 . 85 „ 2100 ., 2400 „ . . . 65 . 90 „ 2400 „ 2700 „ . . . 70 . 95 „ 2700 ,, 3000 „ . . . 75 1 | - ,, 3000 ,, 3300 „ . . • 80 1 5 „ 3300 „ 3600 „ . 85 1 10 „ 3600 ., 3900 „ . . . 90 1 15 ,, 3900 „ 4200 „ . . | . 95 1 20 „ 4200 ,, 4500 „ . , 1 ■ 1 25 „ 4500 ,, 4800 „ ' . . 1 5 1 30 „ 4800 ,, 5100 „ . . 1 10 1 35 „ 5100 „ 5400 „ . . 1 ; 15 1 40 ,, 5400 ,, 5700 ,, . 1 20 1 45 ,, 5700 ,, 6000 „ . . 1 125 1 50 ,, 6000 ,, 6300 „ . . 1 30 1 55 „ 6300 ,, 6600 „ . . 1 35 1 60 „ 6600 ,, 6900 „ . . 1 40 1 65 ,, 6900 „ 7200 ,, . 1 45 1 70 „ 7200 ,, 7500 „ . . 1 50 1 75 für jede 300 M. mehr . . 5 . 5 Anmerkungen 1. Von der Reichs abgabe sind frei: a) portofrei zu be fördernde Briefe mit Wertangabe; b) Porto- oder Ge bührenvergünsti gungen genie ßende Briefe mit Wertangabe, die an Angehöri ge des Heeres und der Marine gerichtet sind oder von ihnen herrühren; c) Briefe mit Wert angabe nach und vom Ausland. 2. Für nichtfreige- machte Briefe mit Wertangabe wird ein Portozuschlag vonlOPf. (A. D. A. III, I § 10) erhoben. Bei nach- oder zu rücksendenden sowie bei unzureichend frei ¬ gemachten Briefen mit Wertangabe bleibt der Portozuschlag von 10 Pf (A. D. A. III, 1 § 31, 33 und 10) außer Ansatz. Auch bei portopflichtigen Dienstsachen wird der Portozuschlag von 10 Pf. nicht erhoben, wenn die Eigenschaft als Dienstsache durch die bei portopflichtigen Dienstbriefen vorgeschriebene Bezeichnung auf der Sendung vor der Postaufgabe erkennbar gemacht worden ist. Dagegen wird die Reichsabgabe auch für portopflichtige Dienstbrefe. mit Wertangabe und für nach- oder zurückzusendende Briefe mit Wertangabe erhoben. 3. Für Wertbriefe mit Nachnahme werden erhoben: 1. das Porto einschließlich der Reichsabgabe für gleich artige Sendungen ohne Nachnahme; 2. die Versicherungsgebühr; 3. eine Vorzeigegebühr von 10 Pf.; 4. für die Übermittlung des eingezogenen Betrags die fest gesetzte Gebühr einschließlich der Reichsabgabe.