er selbst ein Ro’lfuhrwerk für diesen Zweck, so endet die Haftung der Bahn natürlich in dem Moment, wo der Empfangsberechtigte oder dessen Beauftragter die Güter auf der Station in Empfang nimmt. Handelt es sich um große und wertvolle Sendungen, so hat der Empfänger die Güter sotort bei ihrem Eingang auf der Bestimmungs station nachzählen und nachwiegen zu lassen. Der Absender kann diese Prüfung im Fracht briefe vorschreiben; der Empfänger kann sie aber auch bei der Ablie erung verlang n , wenn eine lezü liehe Vo sch i t im Frach.briefe n cht enth Iten ist. Fü diese Leis ung der Eisenbahn ist eine tarifmäbige Gebühr zu zahlen. Von entscheidender Bedeutung für den Ent schädigungsanspruch ist die Verpackung des Gutes. Die Eisenbahnverwaltung ist vQn der Haftung befreit, wenn das Fehlen der' Ver packung oder ein offenbarer Mangel derselben den Verlust verursacht hat, und der Absender der Eisenbahnverwaltung auf deren Vergangen diesen Man e der Verpackung auf dem Fracht- biiefe ausdrücklich bestätigt hat. Die Bahn- verwaltung kann natürlich die Annahme einer mange haft verpackten Ware ablehnen; nimmt sie die Güter aber zur Beförderung an, so ist sie von der Haftung nur dann befreit, wenn sie sich den Mangel der Verpackung vom Absender bescheinigen ließ, und der Schaden auf diesen Mangel zu. ückzuführen ist. Werden z. B. Ki ten und Säcke bei einer Entgleisung aus den Wagen herausgeschleudert und auf diese Weise, oder auch durch einen Brand, einen Zusammenstoß . oder dergleichen beschädigt, so kann sich die Eizenbahn nicht darauf beruen, daß die Gegen- stän e mangelha r t re packt gewesen und dieser Mangel vom Absender besätigt worden sei; nenn die Schäden wären unter den erwähnten Umständen cuch bei tacel’o e: Verpackung ent standen.