224 In welchem Maße haften Post und Eisenbahn für Verlust, Beschädigung oder Minderung? A. Post. Zunächst ist bei Einsen lung eines Paketes darauf zu achten, ob die Umhüllung' in einem Zustande ist, der eine Beraubung vermuten läßt. Falls dies zutrifft, ist die Annahme der Sendung, zu verweigern. Das gleiche ist zu tun, wenn man feststellen kann, daß ein äußerlich tadelloses Paket eine erhebliche Einbuße im Gewicht auf weist. Der Paketbesteller gibt dann die bean standete Sendung der Postanstalt zurück und der Empfänger erhält eine Aufforderung, der amtlichen Öffnung beizuwohnen. Dabel wird eine genaue Aufzeichnung über den Inhalt auf genommen, und wenn dadurch eine Beraubung festgestellt wird, so ist die Post dem Absender gegenüber entschädigungspflichtig. Dies be trägt, wenn der nachgewiesene Wert des Gestohlenen so hoch ist, bis zu 3 M mal der Pfundzahl des Pakets, anderenfalls den gerin- ge en Wert vo 1. Das heißt ako, wenn aus einem 5 kg Paket 3 Pfund Ware im Werte von 33 Al gestohlen sind, so wird dieser Betrag vergütet. Hat das Fehlende einen Wert von 40 M, so gibt es auch nur 30 M, da hierüber die Post nach dem Gesetz 3 M X 10 nicht hinausgeht. Bei einem Preise von 7 M wird nur dieser Betrag gewährt, denn über den gemeinen Wert der Ware zahlt die Post niemals. Wenn eine sofor tige Reklamation nicht möglich war, so bleibt dem Empfänger nur übrig, sich nach dem Er kennen des Gewichtsabmangels usw. unverzüg lich zur Postanstalt zu begeben und unter Vorlage des Pakets zu reklamieren. Kann er