219 Unter gün tigeren Bedingungen ist bei einer solchen verhäitii madig geringen Anzahlung sicher kein Gut zu kaufen. Ist aber eine solche Anzahlung nicht vorhanden, so kann ein Kauf lustiger sich auch ein kleineres Gut erwerben. Die Gründe, die den Staat veranlassen, durch Vermittlung seiner Behörden, der General kommission und der Rentenbank, derartige günstige Beleihung herzugeben, sind bekannt; er will damit die Vermehrung des für den Staat so wichtigen Bauern- und Kleingrund besitzes fördern. Die auf diese Weise ge- schafenen und du-ch seine Mitwirkung günstig be.iehenen Bauerngüter will er aber auch als solche erhalten wissen. Dies geschieht dadurch, daß im Grundbuch des Rentingutes gewi.se Nebenverpflichtungen eingetragen werden: 1. Der Besitzer darf das Gut nur mit Genehmigung der Ceneralkommis ion par- zedieren o er mit einem anderen Grund stücke vereinigen. 2. Er darf es nicht an Personen verkaufen, die, wenn sie selbst eine Ansied ung be- günen wolten, hierzu nach cen bestehen den Gesetzen nicht die Genehmigung er halten wü.den. 3. Handelt ein Besitzer diesen Verpflich tungen zuwider, so kann das Wiederver- kaufsrecht gegen seinen Nachfolger geltend gemacht werden. 4. Auf dem Rentengut wird das Anerben recht eingetragen, das heißt, wenn ein Besitzer stirbt, ohne ein Testament gemacht zu haben, so tritt eine bestimmte Erbfolge ein, nach der zunächst der älteste Sohn, dann, wenn dieser verzichtet, andere E ben berechtigt sind, das Gut unter Vor zugsbedingungen gegen die Miterben, zu übernehmen.