§ 24. Innerhalb der Frist von 2 Monaten nach der Ver öffentlichung (§ 23) ist die erste Jahresgebühr (§ 8, Abs. 1) einzuzahlen. Innerhalb der gleichen Frist kann gegen die Er teilung des Patentes Einspruch erhoben werden. Nach Ablauf der Frist hat das Patentamt über die Erteilung des Patentes Beschluß zu fassen. § 27. Ist die Erteilung des Patentes endgültig beschlossen, so erläßt das Patentamt darüber durch den Reichs-Anzeiger eine Bekanntmachung und fertigt demnächst für den Patent inhaber eine Urkunde aus. § 23. Gegen die Entscheidung des Patentamtes ist die Berufung zulässig. Die Berufung geht an das Reichsgericht. II. Auszug aus dem Gebrauchsmusterschutz-Gesetz vom 1. Juni 1891. § 1. Modelle von Arbeitsgerätschaften oder Gebrauchs gegenständen oder von Teilen derselben werden, insoweit sie dem Arbeits-oder Gebrauchszweck durch eine neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung dienen sollen, als Gebrauchs muster nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt. Modelle gelten insoweit nicht als neu, als sie zur Zeit der Anmeldung bereits in öffentlichen Druckschriften beschrieben oder im Inlande offenkundig benutzt sind § 2. Modelle, lür welche der Schutz als Gebrauchsmuster verlangt wird, sind bei dem Patentamt schriftlich anzumelden. Die Anmeldung muß angeben, unter welcher Bezeichnung das Modell eingetragen werden und welche neue Gestaltung oderVorrichtung dem Arbeits- oder Gebrauchszweck dienen soll. Jeder Anmeldung sind zwei Nach- oder Abbildungen des Modells beizufügen. Gleichzeitig mit der Anmeldung ist für jedes angemeldete Modell eine Gebühr von fünfzehn Mark einzuzahlen. § 3. Entspricht die Anmeldung den Anforderungen des § 2, so verfügt das Patentamt die Eintragung in die Rolle der Gebrauchsmuster. Die Eintragung muß den Namen und Wohnsitz des An melders, sowie die Zeit der Anmeldung angeben. Die Eintragungen sind durch den Reichs-Anzeiger in be stimmten Fristen bekanntzumachen. § 4. Die Eintragung eines Gebrauchsmusters im Sinne des § 1 hat die Wirkung, daß dem Eingetragenen ausschließ lich das Recht zusteht, gewerbsmäßig das Muster nachzu bilden, die durch Nachbildung hervorgebrachten Gerätschaften und Gegenstände in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen. § 7. Das durch die Eintragung begründete Recht geht auf die Erben üner und kann beschränkt oder unbeschränkt durch Vertrag oder Verfügung von Todes wegen auf andere über tragen werden. § 8. Die Dauer des Schutzes ist drei Jahre; der Lauf dieser Zeit beginnt mit dem auf die Anmeldung folgenden Tage. Bei Zahlung einer weiteren Gebühr von 60 Mark vor Ablauf der Zeit tritt eine Verlängerung der Schutzfrist um drei Jahre ein. Die Verlängerung wird in der Rolle vermerkt.