Förderung der Anpflanzung von Walnutzbäumen werden^um^Mit^ teilung gebeten, wieviel verkaufsfertige Walnußbäume im Herbst 1934, 1938 und 1936 voraussichtlich vorhanden fein werden. Planung und Ausführung von Radfahrwegen, Auflockerung der monopolartigen Friedhofbetriebe, Mitwirkung gärtne rischer Fachkräfte bei Siedlungsprojekten, Verschönerung des Landschaftsbildes durch die Bepflanzung von Straßen sowie Tagebauhalden, insbesondere im Zwickauer Steinkohlen revier, sowie Bepflanzung von Bahn- und sonstigen Schutz dämmen. Insbesondere bitte ich, darauf zu achten, daß gärtnerische Ar beiten einschließlich der vorbereitenden Erdarbeiten, Wegeanlagen, Pflanz arbeiten und dergleichen nicht an Tiefbau- und ähnliche Unternehmer ver geben werden, die durch die zahlreichen Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen der Reichsregierung schon in hohem Maße beschäftigt sind. Ich bitte ferner darum, die Ausführung von gärtnerischen Arbeiten in behördlichen Regie betrieben einzuschränken und sie an freischaffende Landschaftsgärtner zu vergeben. Soweit dabei Wohlfahrtserwerbslose beschäftigt werden müssen, hat die Erfahrung gelehrt, daß die Arbeiten unter Einschaltung der selb ständigen Landschaftsgärtner mit großem Erfolg durchgeführt werden können. Da die Vergebung öffentlicher Arbeiten unter den obwaltenden Um ständen allein die geschilderte Notlage lindern kann, bin ich für jede Arbeits beschaffung für den Gartenbau besonders dankbar. Heil Hitler! (gez.) Hellmut Körner, Landesbauernführer. Wettbewerb von Gartenbaubetrieben der öffentlichen Hand Die frühere Fachkammer für Gartenbau hatte unter dem 11. Gilbhart (Oktober) 1933 das Wirtschaftsministerium gebeten, Schritte zu unternehmen, damit grund sätzlich im ganzen Land e die st a at li ch e n A n st alt e n, die jetzt noch G ar t e n- bau nach privatwirtschaftlichen Grundsätzen betreiben, veranlaßt werden, ihre die Erwerbsgärtner schädigende Tätigkeit einzustellen oder zum mindesten schrittweise abzubausn. Daraufhin hat das Ministerium des Innern unter dem 14. Brachmond (Juni) 1934 — II?: I12. 21/33 — wie folgt geantwortet: „Nach den geltenden Bestimmungen dürfen Erzeugnisse der Vieh-, Feld- und Gartenwirtschaft der Landesanstalten lediglich an Beamte und Bedienstete der Anstalten, und nur soweit die Erzeugnisse nicht für den eigenen (Bedarf der Anstalt gebraucht werden, abgegeben werden. Das Ministerium des Innern ist zu seinem Bedauern nicht in der Lage, diese sehr beschränkte Abgabe von Erzeugnissen der Vieh-, Feld- und Garten wirtschaft noch weiterhin einzuschränken. Da in dem von dort mitgeteilten Schriftwechsel die Vermutung ausgesprochen worden ist, daß über den Umweg an Beamte und Bedienstete auch ein Verkauf an anstaltsfremde