Sekt- V0 sLchstsch* GLrta« «r.S ».4.S4 eine noch mindere als 2.Wahl nicht mehr pflanzwürdig sein kann. Derartig mindere, pflanzunwürdige Rosen dürfen nach der gutachtlichen Stellungnahme der Fachgruppe Baumschulen im Reichsnährstand nicht angeboten und verkauft werden. . ... , Ausnahmetarif für Heideerde (vgl. Sächsisches «Utertarrswesen Gärtnerblatt 1933, S. 159). Die Geltungsdauer des (Bgl.S.es) Ausnahmetarifes für Heideerde usw. (Aus nahmetarif 11 8 12) ist bis auf jederzeitigen Widerruf, längstens bis zum 30. Ostermond 1935 verlängert worden (TVA I S. 470). Zahlreiche Anfragen geben Veranlassung, darauf Deutsche Arbeitsfront hinzuweisen, daß weder Betriebsinhaber noch Gefolgschaft gärtnerischer Betriebe verpflichtet sind, der Deutschen Arbeits front persönlich beizutreten. Betriebsinhaber und Gefolgschaft sind nach § 4 der ersten Verordnung über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes vom 8. Julmond 1933 (RGBl.l S. 1060) Angehörige des Reichsnährstandes. Da der Reichsnährstand bereits körperschaftliches Mitglied der Deutschen Arbeitsfront ist, erübrigt sich die Einzelmitgliedschaft für alle im Garten bau tätigen Volksgenossen. Die Bedingung, daß die in Betrieben mit 20 oder mehr Beschäftigten zu benennenden Vertrauensmänner Mit glieder der Deutschen Arbeitsfront sein müssen, ist schon durch die korpora tive Mitgliedschaft des Nährstandes erfüllt, so daß auch die Vertrauens männer nicht persönlich Mitglied der Deutschen Arbeitsfront zu werden brauchen. Laufende Darifverträge gelten weiter h^ über die Weitergeltung (Bgl. Sächj. Gärtnerblatt 1933, S. 421) von Tarifverträgen nach dem 1. Wonnemond (Mai) 1934 unter dem 28. Lenzing (März) 1934 — Reichs arbeitsblatt I S. 85 — eine bedeutsame Anordnung erlassen. Danach gelten die am 30. Ostermond (April) 1934 noch laufenden Tarifverträge so lange als Tarifordnungen weiter, bis der Treuhänder der Arbeit etwas anderes bestimmt. __ An Stelle der am 31. Lenzing (März) Monatswhne für Arbeitskräfte 1934 abgelaufenen Notregelung für die m Kost und Wohnung Löhne der in häuslicher Gemeinschaft (Dgl. SSchs. Gärtnerblatt 1933, S. 421) dem Betriebsführer lebenden gärt nerischen Arbeitskräfte hat der Treuhänder der Arbeit mit Wirkung vom 1. Ostermond (April) 1934 folgende Mindestlöhne festgesetzt: monatlich RM- ä. Gehilfen Tarifnummern Gehilfinnen 15 v. H. Abschlag. 3. Arbeiter Tarifnummer 1s und 1d. . . . 2s „ 2b. . . . 3s , 3b. . . . 4s „ 4b. . . . 5 6 7 8 45 40 35 30 35 30 25 16