§2. Für „Bunte Tüten" ist außer den unter § 1 aufgeführten Punkten 1—4 zusätzlich die Preisangabe erforderlich. §3. Noch vorhandene Vorräte an „Bunten Tüten" und Packungen für Kleinverbraucher können verwendet werden, müssen aber durch Aufdruck (Aufschrift) den unter ß 1,1—4, und 8 2 genannten Bestimmungen der angeordneten Kennzeichnung entsprechen. §4. Bei Verstößen gegen die Anordnung werden auf Grund der Verordnung vom 22. 6.34 (R.G.Bl. I S. 518) § 1 Abs. 1, Zisf. 7, Ordnungsstrafen bis zur Höhe von 1000 RM. festgesetzt. §5. Die Anordnung tritt mit dem 10. August 1934 in Kraft. Berlin, den 1. August 1934. Der Reichsbeaustragte für die Regelung des Absatzes von Gartenbauerzeugnissen. Boettner. * 3. über Freilandgurke« und Tomate« Auf Grund der Verordnung über die Regelung des Marktes für Erzeugnisse des Garten baues vom 22.6.34 (R.G.Bl. I,S. 518) und der Anordnung des Reichsnährstands vom 29.6. 34 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 153) wird unter Bezugnahme auf ß 1 Abs. 1 der genannten Verordnung vom 22.6.34 angeordnet: 81- Der Verkauf von Freilandgurken und Tomaten hat nur nach Gewicht zu erfolgen. §2. 1. Bei allen Käufen und Verläufen von Freiland gurken und Tomaten innerhalb des Deutschen Reiches sind die von mir herausgegebenen Reichseinheitsvorschriften für die Sortierung zugrunde zu legen. Diese Vorschriften find in der „Gartenbauwirtschaft" und in der „Landware" veröffentlicht und von dem Reichsbeauftragten zu beziehen. 2. Unsortierte Ware ist zugelassen, wenn sie als'„Unsortiert" deutlich gekennzeichnet Wird. Spiegelpackungen, bei denen die obere Schicht nicht mit dem durchschnittlichen Inhalt der Packung übereinstimmt, sind verboten. 3. Früchte von Freilandgurken und Tomaten, die den Mindestgütebestimmungen der Reichseinheitsvorschriften für die Sortierung nicht entsprechen, find vom Verkehr aus geschlossen. 4. Diese Bestimmungen gelten nicht für solche Früchte, die auf Grund von Anbau verträgen an die Gemüse-Verwertungsindustrie zur Ablieferung gelangen. Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind ferner Verkäufe innerhalb des Erzeugerbetriebes an Klein verbraucher. 8 3. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Bestimmungen werden Ordnungsstrafen bis zum Höchstbetrag von 1000 RM. verhängt. 8 4. Die Vorschriften dieser Anordnung treten mit dem 6. August 1934 in Kraft. Berlin, den 1. August 1934. Der Reichsbeauftragte für die Regelung des Absatzes von Gartenbauerzeugnissen. Boettner. * 4. Über Azaleen und Eriken. Auf Grund der Verordnung über die Regelung des Marktes für Erzeugnisse des Garten baues vom 22. 6. 34 (R.G.Bl. I S. 518) und der Anordnung des Reichsnährstands vom 29. 6. 34 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 153) wird auf Grund des Z I Abs. 1 der genannten Verordnung vom 22. 6.1934 angeordnet: §1. Jedem Kauf oder Verkauf von Orales mckica und Orica Zracilis sind die auf Grund der Verordnung vom 22. 6.34 § 1 Abs. 1 (R.G.Bl. I S. 518) von mir herausgegebenen Sächsische Pslanzenschauen (früher Pslanzenmessen) 1934!