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Erscheint außer Sonntag» täglich, — Bi» früh 9 Uhr eingehende Anzeigen kommen in der nächsten Nummer zur Ausnahme. Börsenblatt für den Beiträge für da« Börsenblatt sind an die Redaction — Anzeigen aber an die Expedition detselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. .-VF 134. Leipzig, Dienstag den 14. Juni. Amtlicher Theil. 1881. Bekanntmachung. Der Vorstand des „Verbandes der Provinzial- und Local vereine im Deutschen Buchhandel" hat sich auf Grund der von der Delegirten-Versammlung zur Cantate-Messe in Leipzig vollzogenen Wahl nunmehr constituirt wie folgt: Vorsitzender: TheodorLamPartin Augsburg. Schriftführer: Arnold Berg st raeßer in Darmstadt. Schatzmeister: Moritz Abendroth in Frankfurt a/M. Alle den „Verband" betreffenden Mittheilungen sind an den Vorsitzenden nach Augsburg zu richten. Vereine, welchen das näch ster Tage zum Versand kommende Rundschreiben nicht zugehen sollte, wollen sich melden. Zugleich bringen wir nachstehend die gleichfalls von der letzten Delegirten-Versammlung beschlossenen Verbands-Statuten zur all gemeinen Kenntniß. Augsburg, Darmstadt u. Frankfurt a/M., im Juni 1881. Der Vorstand des Verbandes der Provinzial- u. Loralvereine im Deutschen Buchhandel. Theodor Lampart. Arnold Bergstraeßer. Moritz Abendroth. Bestimmungen für den Verband der Provinzial- und Localvereine im Deutschen Buchhandel. 8. i. Der Verband der Provinzial- und Localvereine im Deutschen Buch handel bezweckt die Wahrung und Förderung der gemeinsamen Inte ressen der Vereine. Sein Bestreben richtet sich daher aus Erhaltung deS Wohles und der Ehrenhaftigkeit des Deutschen Buchhandels, aus die Pflege eines soliden, aus entsprechende allgemeine und Fachbildung sich stützenden Geschäftsbetriebs, auf die Erleichterung des Verkehrs zwischen Verleger und Sortimenter, aus Anregung einheitlicher Normen innerhalb der einzelnen Verbands-Vereine in dem Verkehr des Sorti menters mit dem Publicum und auf die gegenseitige Respectirung dieser Normen der Vereine untereinander. 8. 2. Der Verband sucht diese Ziele zu erreichen u. durch Vorberathnng der Vorlagen für die Hauptversammlungen des Börsenvereins; b. durch Meinungsaustausch mit den Verlegervereinen und buch händlerischen Corporationen behufs Durchführung gemeinschaftlicher Bestrebungen; o. durch Fortbildung der Usancen des Buchhandels in Rücksicht auf die Verkehrsverhältnisse; ck. durch Förderung geschäftlicher Ordnung im Verkehr zwischen Ver legern und Sortimentern; s. durch Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Vereinen; k. durch Bekämpfung der Schleuderet. 8- 3. Der Verband wird durch einen Vorstand, bestehend aus einem Vorsitzenden, einem Schriftführer und einem Schatzmeister, vertreten, welche alljährlich durch die Delegirten-Versammlung >in geheimer Ab stimmung gewählt werden. 8- 4. Der Vorstand verfügt über die Verbandsmittel innerhalb des von der Delegirten-Versammlung genehmigten Voranschlags, erledigt alle Verbands angelegenheiten, welche nicht ausdrücklich der Delegirten-Ver sammlung Vorbehalten sind, entwirft den Voranschlag für jedes neue Vereinsjahr und legt jährlich am Schlüsse des Bereinsjahres der De legirten-Versammlung über Thätigkeit und Cassenverhältnisse des Ver bandes Rechenschaft ab. 8- 5. Die Ausgaben des Verbandes werden durch Beiträge der Vereine nach Maßgabe ihrer Mitgliederzahl gedeckt und die Höhe des Bei trages durch die Delegirten-Versammlung jährlich festgesetzt. 8- 6. Der Delegirten-Versammlung stehen folgende Befugnisse zu: u. die Entlastung über die Verwaltung des Verbandes an den Vor stand zu ertheilen; d. den Jahresbeitrag sestzusetzen; o. den Voranschlag endgültig sestzustellen; ck. die Wahl des Vorstandes; o. den Ort der nächsten regelmäßigen Delegirten-Versammlung zu be stimmen; t'. über alle die Geschäftsführung des Vorstandes betreffenden Be schwerden zu entscheiden; Z. die Statuten des Verbandes zu ändern und den Verband aufzu lösen. 8- ?. Das Vereinsjahr läuft von Cantate-Messe zu Cantate-Messe. 8. 8. Vereine bis zu 25 Mitgliedern sind berechtigt, 1 Delegirten, von 26—50 Mitgliedern 2 Delegirte u. s. w. zu entsenden. 8- 9. Zu der Delegirten-Versammlung sind einzuladen der Vorstand des Börsenvereins, die Vorstände der Verlegervereine und die Vorstände solcher buchhändlerischen Corporationen, welche verwandte Zwecke ver folgen. 8- io. Über Anträge aus Statutenänderung oder Auflösung des Ver bands kann nur dann von der Delegirten-Versammlung Beschluß gefaßt werden, wenn dieselben mindestens vier Wochen vor derselben eingebracht worden sind. Die Auflösung des Verbands kann durch die Delegirten-Ver sammlung nur mit einer Mehrheit von U der Anwesenden beschlossen werden. Im Falle der Auflösung fällt das Verbandsvermögen an den Unterstützungsverein Deutscher Buchhändler in Berlin. Achtundvierzigster Jahrgang. 349