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für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. ^ 27. Freitags, den 1. Juli 1836. Bekanntmachung. Aa bereits durch mehrere öffentliche Blatter Nachrichten zur Kcnntniß des Publicums gelangt sind, die eine dermalen bei hiesigem Criminell-Amte anhängige Untersuchung über Veruntreuungen, Verschleppungen und Diebstahle in Büchern auf hiesigem Platze betrifft, so ist cs den Unterzeichneten als nöthig erschienen, hiermit bekannt zu machen, daß Seiten der Deputation, welche die Wichtigkeit jener Untersuchung für das Gesammtinteresse aller Herren College» und für Leipzigs und seines Gremiums Ruf im vollsten Maße erkennt, bereits vor jener Bekanntwcrdung durch die öffentlichen Blatter, die geeigneten Einleitungen bei hiesiger Be hörde getroffen sind, um den Gang der Untersuchung thunlichst zu fördern, zu unterstützen, und das Verbre chen in allen seinen Verzweigungen zu klarer Anschauung zu bringen. Da jedoch ein Verfahren auf crimi nellem Wege hier, wie überall, jede Veröffentlichung actcnkundiger Thatsachen behindert, so sind alle bisherigen spe- ciellcn Mitthcilungcn für voreilig und entstellt anzuschcn. Nach Schluß der Untersuchung werden wir nicht verfeh len, die Resultate, soweit sic irgend zur Publicitat sich eignen, auf diesem Wege zur Kcnntniß Aller zu bringen. Leipzig, den 30. Juni 1836. Die Deputirten des Buchhandels zu Leipzig. G esehgebung. Nr. 25 des Herzog!. Anhalt-Dessauischen Wochenblatts vom 18. Juni d. I., enthält folgende Bekanntmachung: Durch die, von einigen auswärtigen Buch- und Kunsthandlungen neuerlich erlassenen Einladungen zu Bestellungen auf ihre Verlagswerke und die dabei den Bestellern ertheilteN Zusicherungen ausGeldgewinne, die mittelst einer Verloosung bestimmt werden, finden wir uns veranlaßt, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß zu bringest, daß dcrgl. Unternehmungen als Lotterien und Ausspielungen, die durch das, in der hiesigen Gesetz- 3r Jahrgang. sammlung unter Nr. 6VII1 erlassene Gesetz vom 21. April 1835, die Beschränkung des Lotteriespiels betreffend, ver boten worden, zu betrachten sind, und daß daher für ein derartiges Unternehmen in den hiesigen Landen weder Subscriptionen veranstaltet, nach öffentliche Aufforde rungen erlaffen, eben so wenig aber auch die darauf Be zug habenden Verloosungs -Scheine von Jemandem bezo» gen werden dürfen. Uebertretungen dieses Verbots werden dem verbotenen Eolligircn für auswärtige Lotterien und resp. der Theil- nahme an nicht genehmigten Ausspielungen gleich geachtet 53