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Erscheint werktäglich. Für Mitglieder des Dörjenvereins ist der Bezugspreis im MitgUedsbeitrag eingejckiossen. weitere Exemplars zum eigenen Gebrauch kosten halbjähr lich frei Geschäftsstelle oder bei Dostüberweisung innerhalb des Deutschen Reiches 80 Mark. Nichtmitglieder im Deuts^en Reiche zahlen für jedes Exemplar 80 Mark halb- spaltcne -petltzellen. dl« < ennige; Mitglieder L I: 6."zSM.^/?S. 20 8^ lrWLrmöLsDW ... : »llüstr. Teil: für Mitglieds des Dörsenvereins */. 6. 32 M., : 230 M? D'il^' iü.r^ichtmitglieder 70M^. 135 M^. Nr. 2S <R. 1S>. Leipzig, Donnerstag den 2g. Januar 1920. 87. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Bekanntmachung. In leilweiser Berichtigung unserer Bekanntmachung vom 14. Januar d. I. auf S. 44 von Nr. 11 des Bbl. geben wir hiermit bekannt, daß die laut 8 7 der Verkaufsordnung für Auslandlieferungen unter Nr. 3 genehmigte Ausnahme-Berechnung der fünf Musikalien-Editions-Verleger nicht, wie dort angegeben, das Doppelte der in Spalte 4 der Verkaufsordnung festgc- setzten Umrechnungskurse beträgt, sondern von den Firmen C. F. Peters in Leipzig, Aug. Cranz in Leipzig, "- ^ Steingräber Verlag in Leipzig, Henry Litolff's Verlag in Braunschweig, »Un i v e r s a l - E di t i o n« A. G. in Wien zu folgenden Umrechnungskursen in das Ausland liefern wird: Belgien-Luxemburg Frankreich Italien Dänemark England Holland Norwegen Schweden Schweiz Spanien Verein. Staaten u. Mexiko 100.- - 100 Frank ,. 100.- - 100 Frank „ 100.— — 135 Lire ., >00.- - 70 Kronen ,. 100.- 100 Schill. „ 100.- - 40 Gulden .. 100.— — 70 Kronen ,. 100.— - 70 Kronen ,. 100.- - 100 Frank ,. 100.- - 100 Peseta „ 100.— — 20 Dollar. Bet dieser Gelegenheit möchten wir darauf Hinweisen, daß, wie aus einigen der Geschäftsstelle des Börsenvereins zugegangenen Anzeigen für das Börsenblatt hervorgeht, der Z 8 b Z der Verkaufsordnung für Auslandlieferungen »Gegenstände des deutschen Buchhandels, für die der Verleger durch ordnungsgemäße Bekanntgabe im Börsen blatt für alle die Länder, für die der Vorstand des Börsenvereins gemäß 8 4 Umrechnungskurse bekanntgegeben hat, aus- ländische Laden- und Nettopreise festgesetzt hat«, dahin aufgefaßt worden ist, daß die Festsetzung von Auslandpreisen in deutscher Währung für einzelne Artikel oder den gesamten Verlag genüge, um die auf diese Weise bezeichneten Werke von den für Auslandlieferungen vorgeschriebenen Berechnungen auszunehmen. Demgegenüber stellen wir fest, daß die in 8 8 b Absatz 3 enthaltene Vorschrift der Festsetzung aus ländischer Laden- und Nettopreise sinngemäß nur dahin verstanden werden kann, daß die Festsetzung dieser Preise in aus ländischer Währung (also in Franken, Lire usw.) zu erfolgen hat. Erst mit Erfüllung dieser Vorschrift ist den Voraus setzungen dieses Paragraphen genügt, der nur besonderen Erfordernissen der Verleger für einzelne ihrer Verlagsartikel Rechnung tragen soll und, als ein Ausnahmeparagraph gedacht, auch nur in besonderen Fällen herangczogen werden sollte. Um so mehr muß daher — wenn von ihm Gebrauch gemacht wird — auch den Vorschriften in allen Einzelheiten entsprochen werden. Wir haben daher die Redaktion des Börsenblattes angewiesen, genau darauf zu achten, daß bei allen derartigen Anzeigen die ausländischen Laden- und Nettopreise in der Währung der betreffenden Länder aufgefllhrt werden. Letp zt g, den 29. Januar 1920. Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. vr. Arthur Meiner. Paul Schumann. Hans Volckmar. Karl Siegtsmund. Otto Paetsch. Max Röder.