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284, 7. Dezember 1908. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 14267 dadurch erleiden müßte. Da unser deutscher Wald einen großen Teil des Holzschliffs für unser Papier liefert, so sollten sich das insbesondere auch unsere Waldbesitzer gesagt sein lassen. Dasselbe gilt auch für diejenigen Industrien, welche Farben liefern, Werkzeuge, Maschinen usw. Zum Schluß wurde eine Erklärung angenommen, in der die Anzeigensteuer verworfen wird. (Papierztg.) Der Verein Dresdner Presse und der Ortsverband Dresden der Pensionsanstalt deutscher Journalisten und Schriftsteller hielten am Mittwoch, 2. Dezember, eine Sitzung ab, in der Herr v. Puttkamer, der Vorsitzende des Ver eins Dresdner Presse, über die geplante Jnseratensteuer und die Gefährdung des Journalisten st an des berichtete. Man be schloß, eine Petition an den Reichstag zu senden, in der um Ab lehnung dieser Steuer gebeten wird. Diesem Beschlüsse trat auch der Katholische Presseverein bei. (Leipziger Tageblatt.) August Scherl, Deutsche Adreßbuch-Gesellschaft mit be schränkter Haftung, Berlin. — In der heute gemäß § 6 der Anleihebedingungen stattgehabten vierten Verlosung unserer 6A Teilschuldverschreibungen wurden folgende zehn Nummern gezogen: Nr. 10, 70, 71, 78, 127, 154, 155, 169, 180, 189. Berlin, den 2. Dezember 1908. (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 286 vom 4. Dezember 1908 ) * Gemälde-Diebstahl.— Die Nummer 2953 des Deutschen kanntmachung: (Diebstahl an einem Ölgemälde in Mannheim.) In der Nacht zum 15. Oktober 1908 wurde hier in der Werfthallenstraße ein aus dem sechzehnten Jahrhundert stammendes, auf Holz gemaltes Ölgemälde eines unbekannten Meisters mit dem Bildnis eines Dogen von Venedig aus dem sechzehnten Jahrhundert (Größe: 30x40 ein) in einem alten vergoldeten Rahmen (Wert 6—700 ^) entwendet. Das Bild war zum Zwecke des Transports in einer etwa 68 em langen, 44 ein breiten und 8 ein hohen Kiste verpackt. Um Fahndung nach Bild und Täter wird ersucht. Mannheim, 30. November 1908. (gez.) Der Staatsanwalt. Gewerblicher Rechtsschutz. — Der Bundesrat hat in seiner Vollversammlung am 1. Dezember d. I. dem Übereinkommen des Deutschen Reichs mit Österreich und mit Ungarn, betreffend den gegenseitigen g»werblichen Rechtsschutz, die Zustimmung erteilt. (Nach: Deutscher Reichsanzgr.) Handels- und Zollvcrtrag zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz. — Nach einer zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz unterm 30. Mai d. I. getroffenen und bereits ratifizierten Vereinbarung sind mit dem 1. Dezember d. I. die nachstehenden Zugeständnisse, betreffend die Anwendung des deutsch-schweizerischen Handelsvertrags (Deutsches Handelsarchiv 1905 I S. 601) sowie des schweizerischen Zoll tarifs, in Kraft getreten: 2. Der vertraglichen Anmerkung zu den Tarif-Nrn. 303/304 des schweizerischen Tarifs, wonach unter Karton der Tarif-Nrn. 303 und 304 (Zollsatz 12 Franken für 100 k^) mehrschichtiges, zusammengeklebtes Papier verstanden wird, wird folgende An merkung angefügt: »Einschichtige Kartons fallen nicht unter diese Nummern«. 3. Zu den Tarif-Nrn. 312 317 des schweizerischen Tarifs, die die typographisch oder lithographisch ein- oder mehrfarbig be druckten oder nach anderen Verfahren (Lichtdruck, photographischer Druck, Stahl- oder Kupferdruck usw.) hergestellten Papiere, Kar tons oder Pappen umfassen, ist vereinbart, daß unter diese Nummern »Karten zu Geschäftsempfehlungen, Gratulationen, gelegten, eingeknüpften usw. Schnürchen, Bändchen und dergleichen aus Textilstoffen ausgestattet«, fallen. 4. Zu Tarif-Nummer 330 des schweizerischen Zolltarifs, die u. a. die Pack- und Faltschachteln umfaßt (Zollsatz 25 Fr. für 100 k»), ist folgende Anmerkung vorgesehen: »Unter Faltschachteln im Sinne dieser Nummer sind solche zu verstehen, bei denen nur eine Seite durch Leim, Klammern usw. verschlossen ist, während alle übrigen Verschlüsse sich ohne weiteres aus der Konstruktion der Schachtel ergeben.« (Aus den im Neichsamt des Innern zusammen gestellten »Nachrichten für Handel und Industrie«.) Verbilligtes Briefporto zwischen Deutschland und Amerika. — Die Reichspostverwaltung hat am 2. Dezember 1908 durch Vermittlung des Kaiserlich deutschen Geschäftsträgers in Washington mit dem Generalpostmeister der Vereinigten Staaten von Amerika eine Vereinbarung dahin getroffen, daß für die zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten auf dem 1. Januar 1909 ab in der Richtung aus Deutschland eine Taxe von 10 für jede 20 » und in der Richtung aus den Ver einigten Staaten von Amerika eine solche von 2 Cents für jede Unze berechnet wird, während für unfrankierte Briefe das (Deutscher Reichsanzeiger.) * Zur revidierten Berner Urheberrechts-Konvention. (Vgl. Nr. 272 d. Bl.) — Das Ergebnis der Internationalen Ur heberrechts-Konferenz, die Abänderung der Berner Konvention, wird, wie die Nationalzeitung (Berlin) erfährt, demnächst Bundesrat und Reichstag in Form einer Gesetzesvorlage be schäftigen. In welchem Umfange darüber hinaus unsere Reichs gesetzgebung von den Beschlüssen der Konferenz beeinflußt wird, steht zurzeit noch nicht fest. In erster Linie dürfte es sich um eine gesetzliche Regelung des Schutzes von Kompositionen gegen Wieder gabe auf mechanischen Musikwerken handeln, der von der Konferenz im Prinzip beschlossen, dessen Ausführung aber den einzelnen Staaten überlassen ist. Ob auch in absehbarer Zeit die Aus dehnung der Schutzfrist für den Buchverlag von dreißig auf fünfzig Jahre zur Durchführung gelangen soll, wird davon ab- höngen, wie die politischen Parteien sich zu der Frage stellen. In deutschen Kreisen wird diese Erweiterung der Schutzfrist grund sätzlich verworfen. Die neue Konvention gestattet denjenigen Staaten, die eine dreißigjährige Frist haben, diese auch fernerhin beizubehalten. Ein weiteres Gebiet, das eine gesetzgeberische Regelung erfordern könnte, ist der Schutz von Romanen gegen kinematographische Darstellung des Inhalts, wie er sich besonders in Frankreich und Amerika als notwendig herausgestellt hat. ° Internationale AusstellnngS-Kouferenz. (Vgl. Nr. 280 d. Bl.) — Im weiteren Verlaufe der Verhandlungen der Inter nationalen Ausstellungskonferenz in Brüssel wurde ein durch Satzung geregelter Zusammenschluß der ständigen Ausstellungs komitees in Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Holland, Italien, der Schweiz und Ungarn vollzogen. Zur Ausführung der jedesmaligen Konferenzbeschlüsse wurde ein ständiges Bureau in Brüssel eingerichtet. In der Schlußsitzung am 2. Dezember wurden die Ergebnisse der Sektionsberatungen zur Vorlage gebracht und überall ein stimmige Beschlüsse gefaßt. Diese betrafen vornehmlich: Organi sation der Jury, Regelung des Medaillenwesens, Einschränkung zu verleihender Auszeichnungen, Bestimmungen über den Verkauf ausgestellter Gegenstände, eisenbahntarifliche und zolltechnische Behandlung von Ausstellungsgütern, Schutz des gewerblichen, künstlerischen und literarischen Eigentums, Festlegung von Zeit intervallen für Weltausstellungen, Bekämpfung des Ausstellungs und Medaillenunwesens. Ferner wurden für einzelne Gebiete besondere Kommissionen eingesetzt zur Berichterstattung an die Dritte Internationale Konferenz in Berlin 1910. * Zur Förderung der älolonialwissenschaften. — Wie die Beilage der Münchener Neuesten Nachrichten mitteilt, haben in Halle a. S. sechzehn Professoren der dortigen Universität eine Vereinigung gebildet, die sich zur Aufgabe stellt, die Kolonial wissenschaften zu fördern, und zwar mit besonderer Berücksichtigung der deutschen Schutzgebiete. 1856'