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89, 13. März"1899. Nichtamtlicher Teil. 1953 Nichtamtli Krsieberrrchts - Gesetzgebung in Brasilien. Gesetz vom 1. August 1898. Der Präsident der Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien thut hiermit kund, daß der Nationalkongreß das nach folgende Gesetz angenommen hat und daß er dieses hiermit ge nehmigt: Artikel 1. Deni Urheber eines litterarischen, wissenschaftlichen oder künst lerischen Werkes steht das ausschließliche Recht zu, sein Werk zu vervielfältigen oder dessen Vervielfältigung durch Veröffentlichung, Uebersetzung, Darstellung, Aufführung oder durch irgend ein anderes Verfahren zu genehmigen. Das Gesetz gewährt dieses Recht sowohl den Staatsangehö rigen Brasiliens wie den in Brasilien lebenden Ausländern nach Maßgabe des Artikels 72 der Verfassung*), sofern der Urheber den Erfordernissen des Artikel 13 dieses Gesetzes genügt. Artikel 2. Die Bezeichnung »litterarisches, wissenschaftliches oder künst lerisches Werk- umfaßt Bücher, Broschüren und überhaupt alle anderen Schriftwerke; die dramatischen, musikalischen Werke oder dramatisch-musikalischen Werke; musikalische Kompositionen mit oder ohne Text; die Werke der Malerei, Bildhauerei, Architektur, der Gravierkunst, der Lithographie und Photographie, Illustra tionen aller Art, Karten, Pläne und Skizzen, überhaupt jedes und irgend welches Erzeugnis auf dem Gebiete der Litteratur, der Wissenschaft oder der Kunst. Artikel 3. Für den gesetzlichen Schutz der im Artikel 1 bezeichneten Rechte werden folgende Fristen festgesetzt; 1. Bezüglich des ausschließlichen Rechtes, ein Werk in irgend welcher Form zu vervielfältigen oder dessen Vervielfältigung zu genehmigen: 50 Jahre, vom 1. Januar desjenigen Jahres gerechnet, in welchem die Veröffentlichung erfolgt ist. 2. Hinsichtlich des ausschließlichen Rechts, die Uebersetzung, Darstellung oder Aufführung eines Werkes vorzunehmen oder zu genehmigen, für die Uebersetzung 10 Jahre, vom vorgenannten Datum ab gerechnet; für die Darstellungen und Aufführungen zehn Jahre vom Tage der ersten vom Urheber genehmigten Darstellung oder Aufführung des Werkes ab gerechnet. Artikel 4. Die Rechte der Urheber sind beweglich, ganz oder teilweise übertragbar und gehen gemäß den geltenden Gesetzen auf die Erben der Urheber über. § 1. Eine Uebertragung unter Lebenden hat nur 30 Jahre Gültigkeit, nach deren Ablauf der Urheber wieder in seine Rechte eintritt, falls diese dann noch vorhanden sind. H 2. Dem Urheber steht das Recht der Korrektur und der Re vision einer jeden neuen Auflage seines Werkes zu; auch steht es ihm frei, in seine bezüglichen Rechte wieder einzutreten unter der Bedingung der Erstattung desjenigen, was er vom Zessionär als Entgelt hat erhalten können, auch kann er die Hälfte des Rein gewinns aus der vorhergehenden Auflage beanspruchen. § 3. In Gemäßheit des vorstehenden Paragraphen muß der Zessionär dem Urheber schriftlich die Anzahl der von jeder Auflage vorhandenen Exemplare unter Angabe des Preises derselben an- zeigen, wobei jeder Druck als eine neue Auflage angesehen wird. H 4. Die Erklärungen des Zessionärs gelten als vollständiger Beweis gegen ihn; jedoch kann der Urheber sie bestreiten, falls er andere Beweise entgegenstellen kann. Artikel 5. Derjenige, auf den das Recht des Urhebers oder das Recht an dem ein Werk der Kunst, der Litteratur oder Wissenschaft ver körpernden Gegenstände kraft Zession oder Erbschaft übergegangen ist, hat nicht das Recht, das Werk zwecks Verkaufs oder Ausnutzung in irgend einer Form abzuändern. Artikel 6. In Ermangelung eines gesetzmäßig abgeschlossenen Verlags vertrages gilt stets die Vermutung, daß der Urheber sich im Voll besitze seiner Rechte befindet. Wer ohne einen solchen Vertrag ein *) Dieser Artikel lautet: (siehe »Droit ä'autsur« 1892, S. 10) Artikel 72. Die Verfassung sichert den Brasilianern und den in Brasilien wohnenden Ausländern die Unverletzlichkeit der die Frei heit, die Sicherheit der Person und des Eigentums betreffenden Rechte zu, wie folgt: H 26. Dem Urheber litterarischer und künstlerischer Werke steht das ausschließliche Recht der Vervielfältigung derselben durch Druck oder durch irgend ein anderes mechanisches Verfahren zu. Dieses Recht geht für die Dauer der vom Gesetze bestimmten Zeit auf die Erben des Urhebers iiber. cher Teil. Werk veröffentlicht, hat dem Verfasser, einerlei aus welchen Gründen die Veröffentlichung erfolgt ist, eine Entschädigung zu zahlen, die mindestens der Hälfte des Verkaufspreises der vollständigen Auf lage des Werkes entspricht. Artikel 7. Die Gläubiger des Urhebers können bei dessen Lebzeiten dessen Rechte nicht pfänden; sie haben nur ein Pfandrecht an dem aus diesen Rechten fließenden Gewinn. Artikel 8. Die Eigentümer eines erst nach dem Tode des Urhebers ver öffentlichten Werkes genießen während der im Artikel 3 dieses Ge setzes festgesetzten Fristen die Rechte des Urhebers; doch sollen be züglich der Nachbildungen und Uebersetzungen diese Fristen mit dem 1. Januar desjenigen Jahres zu laufen beginnen, in welchem der Urheber verstorben ist. Artikel 9. Wenn ein von mehreren Urhebern gemeinsam hergestelltes Werk nicht geteilt werden kann, so haben die Mitarbeiter mangels einer entgegenstehenden Vereinbarung gleiche Rechte; es ist daher keiner von ihnen berechtigt, ohne Zustimmung aller übrigen, das Werk zu vervielfältigen oder die Vervielfältigung zu gestatten. Im Falle von Uneinigkeit unter den Miteigentümern ent scheidet das Gericht. Widerspricht einer derselben der Veröffent lichung, so können die Gerichte entscheiden, daß dieser weder an den Kosten noch am Gewinn teilnimmt, und daß sein Name nicht auf dem Werke genannt werden darf. Jeder der Miteigentümer kann für sich und von den übrigen unabhängig seinen Teil der Rechte geltend machen. Artikel 10. Zur Inszenierung und Aufführung eines Theaterstückes, an dem verschiedene Urheber mitgearbeitet haben, genügt die Zu stimmung eines derselben; den übrigen bleibt das Recht Vorbe halten, die auf ihren Anteil fallende Entschädigung gerichtlich geltend zu machen. Artikel 11. Der Verleger eines anonymen oder pseudonymen Werkes hat mit Bezug auf dieses die Rechte und Pflichten des Urhebers, die jedoch auf diesen letzteren übergehen, sobald dieser seinen Namen bekannt giebt. Artikel 12. Der Veranstalter einer Uebersetzung genießt für sich die Rechte eines Urhebers; er kann jedoch der Uebersetzung des Werkes durch Dritte nicht widersprechen, außer während der im Artikel 3 Absatz 2 bezeichneten Frist, und falls das betreffende Recht durch Zession auf ihn übergegangen ist. Artikel 13. Um in den Genuß der Rechte eines Urhebers treten zu können, ist es unerläßlich, binnen einer Frist von höchstens zwei Jahren, die mit dem 31. Dezember desjenigen Jahres abläuft, das auf das Jahr folgt, in dem die im Artikel 3 erwähnte Frist zu laufen be ginnt, in der Nationalbibliothek niederzulegen: 1. Wenn es sich um ein durch Druck, Photographie, Litho graphie oder Gravüre hergestelltes Werk der Kunst, Litteratur oder Wissenschaft handelt, ein in vollkommen gutem Zustande befind liches Exemplar des Werkes; 2. ein vollkommen sauberes Exemplar eines das Werk der Malerei, Bildhauerkunst, Architektur, die Zeichnung oder die Skizze rc. darstellenden Photographie, die mindestens 18 x 24 cm groß sein muß. Artikel 14. Das Recht der Aufführung eines litterarischen Werkes regelt sich nach den bezüglich der Musikwerke erlassenen Bestimmungen. Artikel 15. Die öffentliche Aufführung oder Darstellung eines Musik werkes oder eines Teiles desselben darf ohne Zustimmung des Urhebers nicht stattfinden, einerlei, ob sie unentgeltlich erfolgt oder zum Zwecke der Wohlthätigkeit oder der volkstümlichen Ver breitung geschieht. Ist indessen das Werk bereits veröffentlicht und in den Handel gebracht, so gilt seine Aufführung als von dem Urheber überall da genehmigt, wo ein Entgelt von den Zu hörern nicht verlangt wird. Artikel 16. Das Urheberrecht bezüglich musikalischer Kompositionen begreift das ausschließliche Recht in sich, Arrangements und Variationen iiber Motive des Originalwerkes zu veranstalten. Artikel 17. Die Veräußerung eines Kunstwerkes schließt die Entäußerung des Rechts der Vervielfältigung desselben zu gunsten des Erwerbers nicht in sich; der Urheber darf indessen eine solche Vervielfältigung nicht bewirken, ohne zu erklären, daß es nicht die Originalarbeit ist. 261 ^ecksunbleckrlnster