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^ 27, 3. Februar 1909. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 1457 1. für Rohrpostbriefe 30 2. für Rohrpostkarten 25 «Z, 3. für Rohrpostkarten mit bezahlter Antwort . 50 Bei unfrankierten Rohrpostsendungen tritt eine Zuschlaggebühr von 10 H hinzu. Bei unzureichend frankierten Rohrpostsendungen wird der einfache Betrag des fehlenden Gebührenteils (Ergänzungsgebühr) und daneben eine Zuschlaggebühr von 10 H erhoben. Portopflichtige Dienstbriefe werden mit Zuschlaggebühr nicht belegt. Von der Rohrpostbeförderung ausgeschlossene G e g e n st ä n d e. 8 8. I. Von der Rohrpostbesörderung werden ausgeschlossen: 1) Sendungen, welche Geldstücke oder sonstige steife oder zer brechliche Gegenstände enthalten, mit Siegellack verschlossen sind oder in die zur Beförderung dienenden Büchsen nicht eingelegt werden können, ohne Schaden zu nehmen, oder welche bei der Verpackung und Beförderung Schwierigkeiten bereiten, 2) Wert-, Einschreib, und Nachnahmesendungen, 3) Briefe mit Zustellungsurkunde. II. Durch die Briefkasten aufgelieferte Sendungen, die als Rohrpostsendungen bezeichnet, jedoch nach vorstehenden Be stimmungen von der Rohrpostbesörderung ausgeschlossen sind, werden, soweit es nach den Vorschriften der Postordnung angängig ist, wie durch Eilboten zu bestellende Sendungen behandelt. Ort der Einlieferung. 8 v. I. Rohrpostsendungen sind bei den mit Rohrpostbetrieb aus gestatteten Post- und Telegraphenanstalten mittels der in den Schaltervorräumcn befindlichen besonderen Briefkasten oder Ein würfe für Rohrpostsendungen und, wenn solche Einwürfe nicht vorhanden sind, an der Annahmestelle aufzulicfern. II. Rohrpostsendungen können auch den Telegraphen- und Rohrpostboten bei der Bestellung von Rohrpostsendungen und Telegrammen zur Besorgung der Auflieferung übergeben werden. Für die Mitnahme von Rohrpostsendungen durch die Boten kommt eine besondere Gebühr nicht zur Erhebung. III. Rohrpostsendungen können ferner bei den innerhalb des Rohrpostbezirks gelegenen Post- und Telegraphenanstalten ohne Rohrpostbetrieb eingeliefert werden. Ein Recht, die Beförderung derartiger Sendungen durch besonderen Boten nach der nächsten Rohrpostbetriebsstelle zu beanspruchen, besteht jedoch nicht. Das gleiche gilt von den in den gewöhnlichen Postbriefkasten Vorge fundenen Rohrpostsendungen. Zeit der Einlieferung. 8 10. I. Die Einlieferung bei den Rohrpostbetriebsstellen muß während der Schalterdienststunden geschehen. II. Die Schalterdienststunden für den Rohrpostverkehr be- ginnen in der Zeit vom 1. April bis 30. September um 7 Uhr morgens, in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März um 8 Uhr morgens und dauern während des ganzen Jahres bis 10 Uhr abends. Eine Beschränkung der Dienststunden an den Sonn- und Feiertagen tritt nicht ein III. Als Schlußzeit für die Einlieferung gilt in der Regel eine Frist von 3 Minuten vor dem planmäßigen Abgänge des Rohrpostzugs. IV. Falls die ordnungsmäßige Bearbeitung der Rohrpost sendungen innerhalb der vorbezeichneten Frist wegen besonderer örtlicher Verhältnisse nicht ausführbar sein sollte, können die Schlußzeiten angemessen verlängert werden. Das gleiche gilt im Einzelfalle bei gleichzeitiger Einlieferung größerer Mengen von Rohrpostsendungen durch denselben Absender. V. Die in den Schaltervorräumen der Post-und Telegraphen anstalten mit Rohrpostbetrieb befindlichen Briefkasten für Rohr postsendungen werden bei Eintritt der Schlußzeit eines jeden Rohrpostzugs geleert. VI. Rohrpostsendungen, welche nach Schluß der Schalter- dienststunden zur Aufgabe gelangen, werden, sofern sie den Be stimmungen der Postordnung entsprechen, nach Maßgabe dieser wie durch Eilboten zu bestellende Sendungen behandelt. Börsenbl»tt für den Deutschen Buchhandel. 76. Jahrgang. Leitung der Rohrpostsendungen. 8 11 Auf welchem Wege und an welches Bestellungsamt die Rohrpostsendungen zu leiten sind, wird von der Postbehörde bestimmt. Bestellung der Rohrpostsendungen. 8 12. I. Rohrpostsendungen werden dem Empfänger nach der An kunft bei der Bestimmungs-Rohrpostbetriebsstelle durch besonderen Boten zugestellt. II. Rohrpostsenduugen, die mit richtiger Aufschrift versehen sind und deren Bestellung versucht, aber aus irgendeinem Grunde bis zum Schluß der Rohrpostbestellung nach den Be stimmungen der Postordnung über die Bestellung und Aus händigung der gewöhnlichen Briefsendungen sich nicht mehr hat ermöglichen lassen, können während des Schlusses der Schalter dienststunden (während der Nacht) bei derjenigen Anstalt abgeholt werden, die auf dem an der Tür usw. des Empfängers vom Boten zurückgelasseuen Benachrichtigungszettel angegeben ist. Nicht abgeholte Rohrpostsendungen werden am nächsten Morgen durch besondere Boten bestellt. Aushändigung von po st lagern den Rohrpostsendungen. 8 13. Rohrpostsendungen mit dem Vermerke »Postlagernd«, jedoch ohne Angabe der Anstalt, bei welcher die Sendung lagern soll, werden in Berlin bei dem Briefpostamt, in den übrigen Orten mit mehreren Postämtern bei dem Postamte 1 des betreffenden Ortes aufbewahrt. Nachsendung und Behandlung unbestellbarer Rohr postsendungen. 8 14- I. Nachzusendende und zurückzusendende Rohrpostsendungen werden innerhalb des Nohrpostbezirks hinsichtlich der Beförderung und Bestellung ohne Ansatz einer besonderen Gebühr wie sonstige Rohrpostsendungen behandelt. II. Rohrpostsendungen, die nach Orten außerhalb des Rohr postbezirks nach-, zurück- oder weiterzusenden sind, werden bis zur Grenze des Rohrpostbezirks als Rohrpostsendungen, weiterhin als gewöhnliche Briefsendungen behandelt unter Nacherhebung des gesetzlichen Portos oder der postordnungsmäßigen Gebühr für den Orts- und Nachbarortsverkehr. Verkauf von Rohrpo st briefum schlügen und Rohr- ^ 15. Rohrpostbriefumschläge und Rohrpostkarten werden zum Nenn werte des Stempels an das Publikum abgelassen und können innerhalb des Rohrpostbezirks außer bei den Post- und Tele graphenanstalten auch bei den amtlichen Verkaufsstellen bezogen werden. Streckenweise mit der Rohrpost zu befördernde Sendungen. 8 16. I. Zur Beförderung mit der Rohrpost geeignete, im übrigen postordnungsmäßig beschaffene Briefe und Postkarten können auf Verlangen der Absender streckenweise mit der Rohrpost befördert werden, wenn a.) Aufgabe- oder Bestimmungsort innerhalb des Rohrpost bezirks liegen, oder d) Aufgabe- und Bestimmungsort zwar außerhalb des Rohr postbezirks liegen, aber wenigstens einer von beiden zum Ober postdirektionsbezirk Berlin gehört. II. Für streckenweise mit der Rohrpost zu befördernde Sen dungen wird außer der Rohrpostgebühr (§ 7) das gesetzliche Porto und u. U. die postordnungsmäßige Gebühr erhoben. Für un frankierte oder unzureichend frankierte Sendungen dieser Art wird der einfache Betrag der Gebühr oder des fehlenden Ge bührenteils und daneben eine Zuschlaggebühr von 10 H erhoben. HI. Streckenweise mit der Rohrpost zu befördernde Sendungen, die an Empfänger innerhalb des Rohrpostbezirks gerichtet sind, werden hinsichtlich der Bestellung nach § 12 behandelt. Sind derartige Sendungen an Empfänger außerhalb des Nohrpost bezirks gerichtet, so werden sie am Bestimmungsorte nur dann durch Eilboten bestellt, wenn die Eilbestellung nach Maßgabe der Postordnung ausdrücklich verlangt ist. Die Gebühr hierfür tritt 191