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126, 3. Juni. Nichtamtlicher Theil. 2047 alle Diejenigen versteht, welche die Heft-Ausgabe gegen baar beziehen, Wenn sie dieselbe in Rechnung haben könnten. Die Herren nennen sich wenigstens selbst Colporteure, wenn es die Gutschrift verlorener erster Hefte gilt, und sie werden denn auch leider- als solche behan delt, das heißt, man gewährt ihnen, was man dem Buchhandel, der seine hohen Continuationen in Rechnung bezieht, nimmer gewähren Würde; das ist zwar nicht gerecht, aber es ist einmal so Gebrauch. Wenn man gerecht sein wollte, so sollten sich der Rabatt und die sonstigen Vergünstigungen nur nach der Höhe des Jahresabsahes richten, nicht aber darnach, ob mau durch Baarbezug die Neigung zu erkennen gibt, als Colporteur behandelt zu werden oder nicht. Dabei würde weder Buchhandel noch Colportage zu kurz kommen; elfterer könnte nicht mehr über Zurücksetzung klagen, selbst wenn der soliden Colportage mit ihren hohen Continuationen (100 Exem plare sehe ich in dieser Beziehung nicht als hohe Continuation an) noch einige Ertravortheile eingeräumt würden. Man würde hier berücksichtigen, daß diese in den meisten Fällen Zwischenhändler ist und dem Verleger den directen Verkehr mit einer Unzahl kleiner Colporteure abnimmt, daß sie ein unsicheres Publicum hat und daß sie baar bezieht. Aber eins müßte auch noch mit diesem großen Colportagehandel geregelt werden und nicht bloß mit diesem, das Remissionswesen. Wie stehts damit heute und wie sollte es sein? Der Verleger nimmt 3 Monate nach Datum der Auslie- ferungsfactur alles zurück und wenn er coulant ist und die „berech tigten Eigenthümlichkeiten" des Colportagebuchhandcls gebührend zu schätzen versteht, so dehnt er diesem gegenüber die Remissionsfrist auch Wohl bis 6 Monate aus. Aber darüber hinaus nimmt er kein Blatt zurück. Und was erreicht er nun mit dieser Bestimmung? Er druckt große Auflagen und erhält davon im Laufe der nächsten 6 Monate ein Drittel zurück. Nun kann er zwar die Auflage kleiner nehmen, aber inzwischen sinkt wieder die Continuation und er erfährt das wieder erst in 3 — 6 Monaten. Und so geht das fort, gerade das, was er vermeiden muß, weil es ihn am schwersten schädigt, zu große Auflagen zu drucken, das begünstigt er durch seine Be stimmung, drei Monate u äuto alles zurücknehmen zu wollen. Glaube man nicht, daß wir übertreiben, wenn wir sagen, daß er leicht ein Drittel mehr druckt, als er gebraucht. Ist es doch bei soliden Sortimentern schon zur Regel geworden, einige Exemplare über die Continuation zu beziehen für event. Nachbestellungen, die dann aber meistens ausbleiben. Und was so der Einzelne thut, das gibt in der Gesammtheit schon eine bedeutende Zahl. Aber vor allen Dingen sind es die unordentlichen Leute und die Colportage- handlungen, deren Nachlässigkeit durch die 3 monatliche Frist Vorschub geleistet wird. Man muß die Remittendcnfacturcn vor Augen haben, um zu glauben, wie toll manchmal drauf losbezogen wird. Daß nach 3 Monaten ein Drittel, ja die Hälfte der ganzen Con tinuation remittirt wird, ist gar nichts Seltenes. Diese Misere wird auch nicht aufhören, ehe nicht der Verleger energisch durchgreist und erklärt: ich nehme von einem Heft im All gemeinen nicht mehr zurück, als diejenige Zahl, die von dem folgen den Hefte weniger bezogen wurde, oder beispielsweise: ich nehme niemals 25 Heft 3—5. zurück, sondern höchstens 25 Heft 5., denn Wenn vom 3. Heft schon 25 übrig bleiben, so hätten die beim 4. und 5. Heft längst abbestellt sein sollen. Der Verleger soll also darauf halten, daß weniger bezogen wird, und gerade der Colportagebuchhandel, dem die Maßregel besonders gilt, kann ihr am leichtesten genügen. Denn in den sel tensten Fällen wird wohl die ganze Continuation derselben sofort gebraucht, die Hälfte vielleicht geht gleich fort, die andere Hälfte bleibt vorläufig liegen, und so könnte also der erste Bezug ganz bedeutend beschränkt werden. Dann braucht auch der Verleger nicht mehr so viel Maculatur zu drucken, sondern hat Aussicht, seine Auflage bis aufs letzte Eremplar zu verkaufen, denn dann werden auch die Nachbestellungen stärker sein. Man stelle also in Bezug auf die Remission folgenden Grund satz auf: Nur das zuletzt bezogene Heft, resp. das Heft, bei dem Abbestellung erfolgte, darf in größerer Anzahl remittirt werden, dagegen werden mäßige Remittenden einzelner Hefte jederzeit angenommen. Letzteres kann der Verleger thun, ohne sich zu schä digen, und er kommt damit dem Colportagebuchhandel sehr entgegen und besonders dem soliden. Denn der wird sich fortwährend eine kleine Anzahl älterer Hefte eines Journals auf Lager halten, und daß davon einzelne liegen bleiben, ist unvermeidlich. Schreiber dieses macht täglich die Erfahrung, daß solide Colportage- und selbst Sortimentsbuchhandlungen ohne Colportage selten größere Posten remittiren, weil sie eben im Bezüge vorsichtig sind, aber fortwährend einzelne, meist ältere Hefte zu remittiren haben und Werth darauf legen, daß sie vom Verleger zurückgenommen werden. So wie die Sachen jetzt liegen, kann dieser das kaum, weil die Hefte ihm werthlos sind; wenn er aber nicht mehr so viel über den wirklichen Absatz zu drucken brauchte, so könnte er sie zurücknehmen in der bestimmten Erwartung, daß sie sich mit der Zeit noch verkaufen. So diente er seinen Kunden, ohne sich zu schaden. Also lediglich der Umfang der Remittenden sollte maßgebend sein bei Annahme oder Ablehnung derselben, nicht die Zeit des Be zuges 8. Miscellen. Zu der Anfrage in Nr. 120 d. Bl. — Da nach dem Post-Reglement vom 30. November 1871 §. 15. XIII. nur unter Kreuzband versandten Büchern (XL. damit der Besteller gleich deren Preis kennt!) die den Preis betreffende Rechnung beigefügt werden darf, Belege über Inserate aber keine Bücher sind, so ver neint sich die gestellte Frage: ob Belege über Inserate zusammen mit der Rechnung zu dem für Kreuzbandsendungen geltenden Porto satze per Post verschickt werden können", ganz von selbst und es be darf dazu nicht erst einer Anfrage bei dem General-Postamt. — Bei diesem Anlasse möchte es am Ort sein darauf hinzuweisen, daß alle von dem Besteller unter Kreuzband verlangten Sendungen auf Gefahr des Bestellers auf diesem Wege an ihn erfolgen und daher, geht eine solche Sendung verloren, allein der Besteller, niemals der Absender den Verlust zu tragen hat. LH S tatistisches zu Zahlungslisten. —Von der Zahlungs liste eines mitteldeutschen Sortimentsgeschäfts im Betrage von 4700Thlrn., entfallen auf Leipzig 1158 Thlr., Berlin 974 Thlr., übriges Norddeutschland 1063 Thlr., Wien 188 Thlr., übriges Oesterreich 19 Thlr., Stuttgart 276 Thlr., München 160 Thlr., Domicil der Handlung 422 Thlr., und übriges Süddeutschland 440 Thlr. Verbote. Auf Antrag von Rich. Reisland, in Firma Fues' Verlag in Leipzig, ist vom Rath der Stadt Leipzig unterm 25. Mai die am 4. Juni v. I. erfolgte Beschlagnahme der Schrift: Liedersammlung für die deutsche Schuljugend von I. Camme- rer. 4. Ausl. Stuttgart, Nitzschke. wieder aufgehoben worden. Personalnachrichten. Der Deutsche Kaiser hat den Herren Ernst Schotte (Schotte & Co.) in Berlin, Fried r. Cohen (M. Cohen & Sohn) und Gust. Marcus (A. Marcus' Verlag) in Bonn für Civil- verdienste während des Krieges 1870/71 den königl. preußischen Kronenorden 4. Classe verliehen. 273*