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Nr. 262. Erscheint werktäglich. Für Mitglieder des DSrsenvereins^» Die ganze Seite umfapl 380viergespalt. <petitzeilen, die Aeile»? «ist der Dezugspreis Im Mitgliedsbeitrag eingejchloffen,»» oder deren Aaum kostet "" » wellere Exemplare Zltm eigenen Gebrauch kosten le 3d Mark j» Mitglieder für die Seid ^ Z jährlich frei Geschäftsstelle oder 3S Mark bei Dostüberweisung ,? für6.17 M. statt >8 M. Stellengesuche werden mit 10 ffj. pro t »innerhalb des Deutschen Deiche». NichtniitgNeder in, jZAeile berechnet. — 2n dem illustrierten Teil: für Mitglieder l »Deutschen Deiche zahlen silr jedes Exemplar 30 Mark bez.»»des DSrsenvereins die viergespaltene Detitzeila oder deren s >3ö Mar» jährlich. Nach dem Duslond erfolgt Lieferung rLDaUmIbDs-.'/«S-»-S0M..6.2SM.. >/. 6.50M.-. sür Nicht- Silber Leipzig oder durch Kreuzband, an Nichtmitalieder in «ZMitglieder -0 <pf-, 32 M-, bd M.. l00 2N. — Deilaaen werden , »diesem Falle gegen S Mark Anschlag siir jede» Exemplar. Nnicht angenommen.—Delderseiliger LrsiNlungsort ist Leipzig ) tzt 2il WWW Leipzig, Dienstag den II. November 1913 80. Zahrgaug.U Redaktioneller Teil Nebenluft-Ausgaben. (Zur rechtlichen Beurteilung der neueren Versuche, geschützte Autoren zu ungeschützten zu machen.)*) Von Or. sar. Alexander Elster (Jena). I. Die Tatsachen und die Frage. Wilhelm Busch und Gustav Freytag gehören nach der herr schenden Ansicht noch zu den geschützten Autoren; ihre Werke genießen von Rechts wegen noch 30 Jahre lang seit ihrem Tode den Urheberrechtsschutz, d. h. ihre Erben und Rechtsnachfolger, also auch die rechtmäßigen Verleger, sind gegen Nachdruck dieser Werke geschlitzt. So glaubte man bisher. Aber es scheint anders zu werden. Kenner des Gesetzes haben eine Lücke im Urheber recht entdeckt, durch die sie schlüpfen können, um geschützte Autoren ungeschützt zu machen und den Verlegern geschützter Werke Kon kurrenzwerke zu schaffen. Die Tatsache nämlich, daß Arbeiten, die anonym oder pseudonym erschienen sind, einen Schutz nur 30 Jahre lang seitdemErscheinen dieser Arbeit genießen, sofern der wahre Name des Verfassers nicht in die Eintragsrolle beim Rat zu Leipzig eingetragen worden ist, deuten manche Her ausgeber dahin, daß sie die ohne den wahren Namen des (später erst berühmt gewordenen) Verfassers veröffentlichten Werke, so fern sie 30 Jahre zurückliegen, jetzt in neuen Ausgaben oder Zu sammenstellungen veröffentlichen dürfen, vr. Wilhelm Rudeck in Leipzig, der sich auch Rudolf Will nennt, hat sich aus diese Herausgebertätigkeit gelegt und hat in den Verlagsfirmen von Walther Fiedler in Leipzig und von R. Jacobsthal L Co. in Verlin-Schöneberg Verleger für diese Tätigkeit gefunden, zu denen sich inzwischen auch andere gesellt haben. Daß diese Tätigkeit neuerdings eine größere Ausdehnung zu gewinnen scheint — man vergleiche die Ankündigungen, Abwehr erklärungen und Polemiken in den Nrn. 217, 244, 246, 247 des Börsenblatts —, ist im wesentlichen auf ein Urteil des Sächsi schen Oberlandesgerichts in Dresden vom 9. Oktober 1912 zurllck- zuführen, das in einer Klage des Verlags der Literarischen An stalt Rütten L Loening in Frankfurt a. M. gegen vr. Wilhelm Rudeck in Leipzig dahin entschieden hat, daß die ersten — Pseudo nymen! — Ausgaben des berühmten Struwwelpeter von vr. Hoffmann nur 30 Jahre seit ihrem Erscheinen den Urheberrechtsschutz genießen und daher jetzt frei sind. Seit diesem — nicht der Revision unterliegenden! — höchstinstanzlichen Urteil, das wir im folgenden noch sehr genau unter die Lupe nehmen müssen, ist den Veranstaltern der Nebenluftausgaben der Mut gewachsen. Sie stöbern nun alle frühen Werke später berühmt gewordener Autoren durch, ob sie etwas Anonymes oder Pseudo nymes finden, wofür keine Eintragung in der Leipziger Ein tragsrolle vorgenommen wurde, und bringen nun »Gesammelte Werke«, Gesamt- oder Teilausgaben auf den Markt, denen sie noch nachrühmen, daß dies gerade die Ausgaben erster Hand, die Originale sind, oder daß sie Fassungen und »Perlen« bringen, die in den rechtmäßigen, bekannten Ausgaben fehlen. So wurde es bisher mit den Werken von Busch besonders reichlich, weiter mit dem Struwwelpeter, mit Gustav Freytag und mit Wilhelm Raabe *) Vgl. hierzu auch den Artikel von Justizrat Vr. Fuld »über deu Schutz anonymer Werke« in Nr. 255. gemacht. Scheffel ist schon angekündigt, und wer weiß, wer dann daran glauben muß! Die Originalverleger haben fast sämtlich die Beschreitung des Rechtsweges angekündigt oder ihn schon beschritten. Die hier auftauchenden — übrigens zahlreichen und verwickelten — Rechts fragen sollen im folgenden in einem Gesamtüberblick erörtert werden, ohne daß durch die Beurteilung der einzelnen Fälle allzu eingehend in »schwebende Verfahren« eingegriffen wird. Aber einigermaßen eindringend muß die Erörterung doch sein, wenn sie einen praktischen Nutzen haben soll. II. Das Dresdener Urteil (in Sachen des »Struwwelpeter«). Wir sahen schon, von wie grundlegender Wichtigkeit für unsere Frage das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden in der Klage Rütten und Loening contra Rudeck vom 9. Oktober 1912 (5 Reg. 821/12) ist. Es findet sich in den »Annalen des Kgl. Sächs. OLG. Bd. 34 H. 4/5 (S. 274 f.) abgedrnckt, und wer ein Beispiel der alten — wir hofften eigentlich: abgetanen — formalistischen Konstruktionsjurisprudenz kennen lernen will, der lese dieses Urteil. Es ist mit keinem Tropfen sozialen oder wirtschaftlichen Lls gesalbt und zeugt m. E. von jener Welt fremdheit, die im allgemeinen glücklicherweise dank der neuen Rechtsreformbewegung bei den Richtern im Schwinden be griffen ist. R. L L. klagten gegen R., weil er den Struwwelpeter nach- gedruckt habe. Das hatte er aber nach der 4. Auflage getan, bei der der Verfasser noch pseudonym genannt war — der sich erst von der 7. Auflage an (jetzt sind es mehr als 324 Auflagen) mit seinem richtigen Namen auf dem Titel nannte. Das Gericht hat dem vr. R. rechtgegeben, weil der Verfasser seinen wahren Namen (für die ersten 6 Auflagen!) nicht zur Eintragsrolle an gemeldet hatte, und hat die Klagen des Verlags R. L L. ab gewiesen. Rechtsgutachten, die in der Sache eingeholt waren, von Män nern wie Köhler, Ke nt und Fuld, kamen zu einem ent gegengesetzten Ergebnis als das Dresdener Gericht, blieben aber in ihren Gründen vom Gericht unbeachtet. Rechtsanwalt vr. Hillighat im Börsenblatt Nr. 278 vom 29. Nov. 1912 die Frage bereits erörtert und das Dresdener Urteil mit guten Grün den für irrig erklärt. Aber seine Ausführungen bedürfen gegen über diesem Urteil noch der Ergänzung und Vertiefung. Das Wesentliche der Stellungnahme Hilligs sei, weil es den Hauptpunkt klar und richtig betont, hier wiedergegeben: »Daß diese Bedingung des Schutzes (Angabe des wahren Namens des Urhebers) bei der ersten Veröffentlichung, bei dem Erscheinen des Werkes erfüllt sein müsse, daß sie nicht nachgeholt werden könne, darüber sagt das Gesetz nichts. Aus diesem Stillschweigen des Gesetzes ist aber nicht zu folgern, daß ein zuerst ohne Namen des Verfassers, später aber unter diesem erschienenes Werk rechtlich auch weiterhin als anonymes oder pseudonymes Werk zu be handeln wäre. Rechtsschutz hat das Werk vom Augenblick seiner Entstehung an; durch Veröffentlichung ohne Verfassernamen er langt dieser Schutz eine Dauer von 30 Jahren vom Erscheinungs tage ab, durch Veröffentlichung unter dem Verfassernamen eine solche bis 30 Jahre nach seinem Tode. Trifft beides zusammen, 1572 «äis-nblati skr den Deutschen vuchhrnidel. 80. Jahrgang