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7620 Nichtamtlicher Teil. ^ 213, 13. September 1904. Herdcr'sche Veilagshai,r>l,i„g in Freiburg i/Br. 7647 ^2.^ Auf"' ?^0geb."6 Entwicklungstheorie. Willmann, Aus Hörsaal und Schulstube. 3 ^ 60 c^; geb. 4 ^ 60 Hermann Hiltger Verlag in Berlin. v 2 Hillgers illustrierte Volksbücher. Bd. 13: Holle, Die Haus wirtschaft. 30 H. R. Krrauthe's Bttchhandlnng (Anglist Bartel) in Brünn. 7633 Eduard Koch in München. 7643 Louis Marcus in Berlin. 7643 Paulitttts-Drttlkerei, G. m. v. H. in Trier. 7647 ka8tor bonu8. XVII. Jahrg. 4 Dietrich Reimer (Ernst Vohsen) in Berlin. 7648 Carl Lcholtze in Leipzig. 7646 Spielhagen L Lchnrich in Wien. 7645 Max Spielmeyer in Berlin. 1«'irw6ll3ebi1ä6r in neuen k'orwen. In Nappe 27 7644 W. Bobach L Co. in Berlin. II 1 Kiewrrnn, Der ^Ve1tdrie§. 16.—20. 'I'au8. 5 Aeb. 6 Vogel L Kreienbrink in Berlin. 7641 R. Roigtländers Verlag in Leipzig. 7643 Sütterlin u. Waag, Deutsche Sprachlehre für höhere Schulen. Geb. 2 ^ 25 H. C. I. E. Volckmann (Volckmann ^ Wette) in Rostock. 7640 ^ 1°5x/ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ Hermann Walther Verlagsbuchhandlung G. m. b. H. in Berlin. 7634 Brix, Wider die Halben im Namen der Ganzen oder: Die Vernichtung Kant's durch die Entwicklungslehre. 1 Nichtamtlicher Teil. Vom Allgemeinen Deutschen Buchhandlung« - Gehilfen - Verband. <VgI, Nr. 148. ISO. 158. 161. 16g, 173. 198. 19g. 201. 202. 203. 204, 20b. 207. 208 d. Bl.> XVII. Die Begräbniskasse in der neuen Satzung des A. D. B.-G.-V. Der Geschäftsführer des Verbandes. Herr Hoffmann. be spricht in Nr. 207 des Börsenblatts auch meinen in Nr. 202 genannten Blatts unter obigem Titel zum Abdruck ge langten Aufsatz. Sein Artikel beurteilt meine Ausführungen im allgemeinen günstig; doch sei es mir nochmals gestattet, auf die wenigen Ausstellungen, die Herr Hoffmann macht, hier zurückzukommen. Als wichtigster Punkt wird der Rechtsanspruch an geführt, den die Mitglieder von vor 1895 infolge des Beschlusses der Hauptversammlung von 1894 auf ein Begräbnisgeld von 300 erlangt hätten, und dazu wird bemerkt, daß ein Mehrheitsbeschluß zur Beschneidung dieses Anspruchs nicht hinreiche. Hierzu habe ich zu bemerken, daß ein Rechtsanspruch auf das Krankengeld in einer bestimmten Höhe gemäß der alten Satzung auch besteht, und doch kann er. wie der neue Satzungsentwurf zeigt, wenn es sich hier auch nur um minimale Unterschiede handelt, auf Grund eines Mehrheits beschlusses der Hauptversammlung geändert werden. Nach den Satzungen ist dies auch gar nicht zu bezweifeln. Mit dem Rechte, mit dem die Hauptversammlung von 1894 be schließen konnte: »wir beanspruchen für uns pro Mitglied 300 aber den zukünftigen Mitgliedern geben wir. unter Beibehaltung der gleichen Beiträge, nur die Hälfte«, mit demselben Rechte kann eine spätere Hauptversammlung sagen: »jetzt wollen wir die Differenz wieder ausgleichen«. Man sagt ferner: den später hinzugekommenen Mitgliedern war ja der ihnen zustehende Anspruch bis auf ISO vor dem Eintritt bekannt. Gewiß; aber unter andern Verhältnissen als jetzt. Gegen einen geringen Beitrag waren die Mitglieder an allen Kassen beteiligt, so daß der Eintritt in den Verband auch nach 1894 sehr empfehlenswert war. Infolge des Reichs versicherungsgesetzes werden jetzt die alten Satzungen ge ändert. und es treten daher Ergebnisse zutage, die es zur Bedingung machen, daß auch den nach 1894 eingetretenen Mitgliedern ein Begräbnisgeld geboten wird, das im Ein klang mit ihren Beitragszahlungen steht, und dies von Rechts wegen. Aus dem Gesetz, die Beiträge mit den Leistungen, auch den gegenwärtigen, dergestalt in das nach versiche rungstechnischen Erfahrungen richtige Verhältnis zu setzen, daß die Leistungen für alle Zukunft getragen werden können, ergibt sich von selbst, daß alle Mitglieder nicht nur an den Nachteilen, sondern auch an den Vorteilen gleichmäßig zu beteiligen sind. Herr Hoffmann sagt weiter; »Das Beispiel des Gruben- und Fabrikbeamten-Verbandes beweist meines Erachtens nichts.- In seiner Erklärung und Berechnung zu diesem Satz nimmt er das Mittel der Leistungen unsrer Begräbniskasse, und zwar zählt er das Begräbnisgeld der ersten und zweiten Gruppe zusammen und teilt es dann durch 2 (also 300st-150 —450:2 - 225). und bei den Beiträgen macht er es ebenso. Nun. darum dreht sich ja die ganze Angelegen heit. Wenn die erste und die zweite Gruppe erst einmal gleichgestellt sind, wie dies Herr Hoffmann angibt — ganz gleichgültig, auf welchem System dies beruht —, dann ist die Begräbniskasse unsers Verbandes ebenso gestellt wie die des Deutschen Gruben- und Fabrikbeamten-Verbandes. Ich habe aber mit diesem Beispiel auch sagen wollen, daß das Verhältnis mit 45 Beitragsjahren als günstig und zugleich als normal bezeichnet werden muß. Wenn aber in unsrer Kasse die ältere Gruppe SO Jahre lang den Bei trag zahlen kann, ehe durch letztere die Höhe des Sterbe geldes erreicht wird, so ist das ein höchst idealer Stand punkt. Im Vergleich hierzu hat man die zweite Gruppe, die dies Ziel bereits mit 30 Beitragsjahren erlangt, auf einen Standpunkt gestellt, der als — bedeutend unter der Realität zu bezeichnen ist.