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6870 Börsenblatt s, d. Dtschn. Buchhandel. Amtlicher Teil. ^1? 130, 8. Juni 1911. eines Lieferungszwanges konstruieren zu wollen; sondern dieser erste Fall, auf den die Einarbeitung in unsere Satzungen zurückgeführt worden ist, ist eingeireten dadurch, das; der betroffene Sortimenter den Versuch gemacht hat, diesen Lieferungs zwang künstlich zu konstruieren. Ich möchte darauf Hinweisen, daß diejenigen, die von der Abschaffung des Lieserungs zwanges reden, nichts anderes tun, — wenn auch unbewußter Weise — als unseren Gegnern in die Hand arbeiten, die sich gern darauf berufen möchten, daß der Buchhandel in der heutigen Sitzung einen Beschluß gefaßt hat, der dem buch händlerischen Gebrauchsrecht entgegensteht. Aus diesem Grunde möchte ich auf das bestimmteste hervorheben, daß eine Änderung des Gebrauchsrechts durch einen solchen Beschluß, wenn Sie ihn heute fassen, in alle Wege nicht stattfindet. Unabhängig davon bleibt die Frage, welche Maßregeln etwa getroffen werden sollen, um dem Mißbrauch der Lieferungsfreiheit, soweit er besteht, die Spitze abzubrechen. Über den Verein der Deutschen Musikalienhändler glaube ich nichts sagen zu müssen. Wir haben ihm einen Sitz im Vereinsausschuß eingeräumt, das dürste genügen, und ich glaube angesichts der großen Bedeutung, die der Musikalien handel für das gesamte deutsche Kulturleben besitzt, wird es im Interesse unseres Vereins liegen, wenn wenigstens ein sachverständiger Vertreter dieser Interessen ständig im Vereinsausschuß sitzt und dort die Möglichkeit hat, diese Interessen sachverständig zu vertreten. Was endlich die Richtigstellungen anlangt, so hat sich der Ausschuß bei jedem einzelnen Vorschlag, den er Ihnen gemacht hat, sehr eingehend die Frage vorgelegt: überschreitet dieser Vorschlag die Grenzen, die uns durch unseren Auftrag gezogen sind? und hat überall da, wo er sich sagen mußte: die oder die vorgeschlagene Änderung ist zwar wünschenswert, sie überschreitet aber unseren Auftrag, darauf verzichtet, eine solche Änderung vorzunehmen. Von den nachträglichen Änderungen will ich nur kurz auf die 2, 7 und 46 verweisen. Die Änderung zu § 2 entspringt dem Bedürfnis, daß unter Umständen von einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme Abstand genommen werden kann, wenn das im Interesse des Börsenvereins gelegen erscheint. Es liegen tat sächlich Fälle vor, — ich will Sie auch hier mit der Darlegung dieser Fälle nicht aufhalten — wo der Vorstand sich sagte, es wäre allerdings wünschenswert und nur im Interesse des Vereins gelegen, wenn ein Bewerber ausgenommen werden könnte, aber der tote Buchstabe der Satzungen steht entgegen, und wir müssen ihn leider abweisen. Deshalb erschien es zweckmäßig, eine derartige Bestimmung aufzunehmen, die dem Vorstand eine gewisse Bewegungsfreiheit auf diesem Gebiet einräumt. Sw ist aber dadurch eingeschränkt, daß Einstimmigkeit in einer solchen Frage herrschen muß, daß also jedes einzelne Vorstandsmitglied in der Lage ist, durch sein Votum eine Aufnahme zu verhindern, wenn es nicht vollständig damit ein verstanden ist. Die Änderung zu § 7 ist eigentlich nur redaktioneller Art, sachlich bringt sie nichts Neues; es kann aber doch der Fall eintreten, daß ein Prokurist, z. B. der Vertreter einer Aktiengesellschaft usw., der Mitglied ist, der also, wenn er nun aus der Aktiengesellschaft austritt, sein buchhändlerisches Geschäft, wie der Satz lautet, gar nicht aufgeben kann, sondern seine buchhändlerische Tätigkeit; daß der nach dem strengen Wortlaut der Satzungen ausscheiden müßte, während wir natürlich den Wunsch haben, ihn im Börsenverein zu lassen. Endlich in 8 46 soll hinter »aufzunehmen« eingeschaltet werden: »ohne dazu durch seine Satzungen berechtigt zu sein«. Es handelt sich hier um die Bestimmung, daß, wenn die Kreis- und Ortsvercine oder der Verlegerverein sich weigern, ein Milglied in ihren Kreis auszunehmen, diesem Mitglied die Befugnis eingeräumt werden soll, an den Börsen verein zu appellieren. Es liegt in der Natur der Sache, daß eine solche Weigerung nur zur Diskussion gestellt werden kann, wenn der betreffende Verein durch seine Satzungen zu dieser Weigerung nicht berechtigt ist; es ist also deutlicher und unzweifelhafter, wenn dieser Zusatz, der bereits in den Satzungen gestanden hat, darin erhalten bleibt. Ich will schließlich noch hinzufügen, wiewohl das selbstverständlich ist, daß es Vorbehalten bleiben muß, rein redak tionelle Änderungen an den neuen Satzungen vorzunehmen, wenn sich die Notwendigkeit dazu Herausstellen sollte, auch nachdem die Versammlung über diesen Entwurf entschieden hat- Meine Herren, ich denke an ein Wort, das gestern Herr Albert Brockhaus über die Satzungen von 1887 gesprochen hat: sie seien ein Meisterwerk. Wir, die wir uns eingehend mit diesen Satzungen wieder beschäftigt haben, wir können dieses Wort nur aus vollem Herzen bestätigen. Es ist das Werk des Mannes, den wir in diesem Jahre zu Grabe getragen haben, unseres Adolf Kröner. Sie werden sehen, daß, obgleich die Änderungen sehr zahlreich sind, wir doch das Gebäude, die ganze Ausgestaltung der Satzungen, in allen wesentlichen Punkten unberührt gelassen haben, und es gibt wohl kein besseres Zeugnis für die wundervolle Meisterschaft, mit der die Satzungen von 1887 gearbeitet worden, als daß sie diesen langen Zeitraum überdauert haben und auch heute nichts Wesentliches daran zu ändern fit. Wir gedenken dankbar der Männer, die uns die Satzungen von 1887 geschenkt haben, und wir wollen alle an unserem Teile Mitwirken, daß unser Börsen verein sich in dem Sinne, der die Satzungen von 1887 geschaffen hat, weiter entwickele zu seinem Blühen und Gedeihen. (Lebhafter Beifall.) Herr R. L. Prager-Berlin: Meine Herren, in mehrstündiger Sitzung hat die Abgeordnetenversammlung des Verbands der Kreis- und Ortsvercine am gestrigen Nachmittag die vorgeschlagenen Satzungsänderungen durchgearbeitet. Sie ist zu dem Ergebnis gekommen, diese Satzungsänderungen gut zu heißen, mit Ausnahme von zwei Punkten. Es ist beschlossen worden, zu beantragen in H 3 Ziffer 4 der Satzungen hinter dem Wort »verstoßen« einzufügen: »ferner Warenhäusern und Vereinigungen aller Art, soweit sie nicht in dem vom Börsenverein herausgegebenen Adreßbuch aufgeführt sind«. Diese Fassung war in dem ersten Entwurf, der vorgelcgt war, enthalten, ist aber vom Ausschuß abgelehnt worden, weil er geglaubt hat, daß diese Änderung über den Rahmen der Aufgabe hinausging, die ihm gegeben fit, daß sie ein Novum sei. Ich bin nun der Meinung, daß man im Jahre 1887 weder an Warenhäuser noch an sogenannte Vereinsbuch handlungen gedacht hat, daß also die Weiterentwicklung, die hier stattgefunden hat, eine solche Einschiebung erlaubt erscheinen läßt, wenn sie auch scheinbar ein Novum darstellt. Dieser Anschauung hat sich die Abgeordnetenversammlung angeschlossen und die Einschiebung vorgenommen. Materiell wäre zu sagen, daß Sie dadurch dem Börsenvereinsvorstand seine Arbeit mit den Warenhäusern und Vereinsbuchhandlungen erleichtern, daß auch bei einer gegen den Börsenvercinsvorstand vor den ordentlichen Gerichten an-