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American orvitkoloK^, or ki»tor^ ok tüe bircls ok tbs Dnikeck 8tat68 ste. 3 vol8 io-4°. ?ki1ackslptiia 1826. I>le^ sckikioo in-8o. kckinbur^d anck I^onclon 1831. <>1)86rvatioo8 on tbs noruenelaturs ok ^Vilson'8 Ornitbolox^ ete. ^bilackelpdia 1826. Oroitbolo^ ok ^ortd ^werica l^nnal8 ok kds ^eeum ok natural bivtor^ ok t^kvv ^orlr). I>lsw Vorlc 1826. ^ ^ ''l828! 0 orn.tolo^e >>uI1a 8eeou6a eckirione äel Itexuo animale ckel darone Ouvisr. Osssr- lioma 1831. ) ?Lris 1850. l'Li-iü 1854. ^ ?rovo?t .... in-kol. kari8 1867—58. Louis Lucian, der Bruder des Vorigen, zweiter Sohn von Lucian Bonaparte (1813—91), hat sich auf dem Gebiete der Sprachwissenschaft hervorgetan und u. a. auch eine Reihe von Beiträgen zur Kenntnis der baskischen Sprache geliefert, deren Titel des mangelnden Raumes wegen hier nicht wiedergegeben werden können. Man vergleiche darüber Davois (a. a. O. 18 ff.) oder den Verlagskatalog von Horrors Champion in Paris. Hier seien genannt: ^pooiwsn lexiei oomparativi oroniuru linquarum Uuropaearum. k'loreuL 1847. Übersetzung der Parabel vom »Säemann« in 72 europ. Sprachen und Mundarten. London 1857. ?ari8 1869. Von Pierre Napoleon Bonaparte (1815—81), dem dritten Sohne Lucian Bonapartes, wurden gedruckt: ^ Nxr. I'svsgue cl'^jaeeio (eancliclaturs 6Ieot.oraIe). 1.68 Lati- xnoUes 1848. Lrui6ll63 1 870. L Roland Napoleon Bonaparte (geb. 1868), der Sohn des Vorigen, widmete sich dem Studium der Naturwissenschaften und der Geographie, machte große Reisen, brachte eine große geographische und ethnographische Bibliothek und Kartensammlung zusammen, und ließ zahlreiche Schriften drucken, deren Verzeichnis er M. Davois für dessen mehrfach erwähnte Bibliographie zur Verfügung stellte. Hier seien davon erwähnt: 1^68 Labitant« cle Lurinam. ?ari8 1884. 8ai1le8 1884. Jeanne Bonaparte (1807—29), eine Tochter Lucian Bona partes, schrieb Verse, die nach ihrem Tode von ihrer Mutter unter dem Titel: Iv8pira2ioni ck'all6t.o cki una giovine wU8a herausgegeben wurden. Die vorstehende Zusammenstellung ist keineswegs vollständig — dazu wäre ein ganzer Band erforderlich —, sie bezweckt nur eine einigermaßen entsprechende Einführung in die literarische Tätigkeit der Familie Bonaparte. Erwünscht wäre es aber, wenn erfahrene Bücherjäger sich veranlaßt sehen möchten, auf Werke und Schriften aufmerksam zu machen, die den Napoleoniden Kleine Mitteilungen. * Lsterrcichische Gesetze über Arbeitszeit und Laden» schlns; in Handelsgewerben und über den Dicnslvcrtrag der .Handlungsgehilfen. — Das (österreichische) »Reichsgesetzblatt für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder« X. Stück (ausgegeben Wien, 4. Februar 1910) bringt die Kundmachung 1. des Gesetzes vom 14. Jänner 1910, betreffend die Dauer der Arbeitszeit und den Ladenschluß in Handelsgewerben und verwandten Geschäftsbetrieben; 2. des Gesetzes vom 16. Jänner 1910 über den Dienstvertrag der Handlungsgehilfen und anderer Dienstnehmer in ähn- licher Stellung (Handlungsgehilfen-Gesetz). * Ein interessanter Rechtsstreit über die Kündigungs frist des Handlungsgehilfen. (Nachdruck verboten.) (kor.) — Bekanntlich beträgt nach § 66 des Handelsgesetzbuches die Kündi gungsfrist des Handlungsgehilfen sechs Wochen; das Vertrags verhältnis kann, wenn nichts anderes vereinbart ist, nur mit dem Schlüsse eines Kalenderquartals gelöst werden, die Auf kündigung muß aber spätestens sechs Wochen vor Schluß des Quartals erfolgen. Nach § 67 kann jedoch auch eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden, nur darf sie nicht weniger als einen Monat betragen. Welche Kündigungsfrist tritt nun ein, wenn rechtswidrig eine Frist von nur 14 Tagen vereinbart wurde? Es leuchtet ohne weiteres ein, daß nach § 67 eine solche Verein barung an sich nichtig ist; welche Kündigungsfrist tritt nun aber an die Stelle der nichtigen Abrede? Mit dieser interessanten Frage hatte sich am 8. Januar das Kaufmannsgericht zu Chemnitz zu beschäftigen. Es gelangte zu dem Ergebnis, daß in diesem Falle an die Stelle der vereinbarten Kündigungsfrist von 14 Tagen die Frist von einem Monat tritt. Ein Gehilfe war in dem fraglichen Falle mit 14tägiger Kündigungs frist angestellt und machte nun geltend, daß er sich im Irrtum be funden habe und daß nunmehr die im § 66 vorgesehene Kün digungsfrist allein noch in Betracht komme könne. Er vermag sich auf einen hervorragenden Rechtslehrer zu berufen, denn Staub vertritt in seinem Kommentar zum Handelsgesetzbuche denselben Standpunkt. Das Gericht bekämpft aber diese Anschauung. Wenn nichts vereinbart, sei allerdings die gesetzliche Kündigungs frist von 6 Wochen zutreffend; wenn aber eine Frist von nur 14 Tagen vereinbart sei, oder eine andere Frist, die weniger als einen Monat betrage, so komme der wirkliche Wille der Parteien in Frage. Nun war es sicher im vorliegenden Streitfälle Wille der Parteien gewesen, die geringste zulässige Frist zu vereinbaren, und diese betrage nach § 67 einen Monat. Sie hätten sich bei der Vereinbarung einer Frist von 14 Tagen in einem Rechts irrtum befunden, aber Verträge müßten nach Treu und Glauben im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgelegt werden, und demgemäß könne nicht die Frist eintreten, die beim Mangel jeg licher Vereinbarung maßgeblich wäre, sondern die geringste zu lässige Frist. Da sicher die Parteien eine Frist von einem Monat vereinbart hätten, wenn sie gewußt hätten, daß die Vereinbarung einer geringeren Kündigungsfrist gesetzlich nicht zulässig ist, so verlangen es die Grundsätze von Treu und Glauben, diese Frist als vereinbart anzusehen. F. H. ' Kongreß für das kaufmännische Unterrichtswesen in Wien 1S1V. (Vgl. 1909, Nr. 301; 1910, Nr. 26 d. Bl.) — Das unter dem Vorsitze des Hofrates Gelcich arbeitende Exekutiv komitee des Kongresses hat sich durch den Eintritt einer Reihe von Persönlichkeiten verstärkt und aus seiner Mitte eine Anzahl 219*