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12876 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. der Polizeibehörde des Ortes ohne Erfolg geblieben, so ist der Protestbeamte zu weiteren Nachforschungen nicht verpflichtet. IX. Als Artikel 91a wird folgende Vorschrift eingestellt: Eine in dem Geschäftslokal oder in der Wohnung eines Beteiligten vorgenommene Handlung ist auch dann gültig, wenn an Stelle des Ortes, in welchem das Geschäftslokal oder die Wohnung liegt, ein benachbarter Ort in dem Wechsel angegeben ist. Mit beiderseitigem Einverständnisse können auch in anderen Fällen die bei einem Beteiligten vorzunehmenden Handlungen an einem Orte erfolgen, der dem im Wechsel angegebenen Orte benachbart ist. Welche Orte im Sinne dieser Vorschriften als benachbarte anzusehen sind, bestimmt der Bundesrat; die Bestimmung ist im Reichsgesetzblatt bekannt zu machen. X. Der Artikel 92 erhält folgenden Absatz 2: Die Proteste sollen nur in der Zeit von 9 Uhr vor mittags bis 6 Uhr abends erhoben werden. Außerhalb dieser Zeit soll die Protesterhebung nur erfolgen, wenn die Person, gegen welche protestiert wird, ausdrücklich ein willigt. XI. Im Artikel 99 treten an die Stelle der Sätze 2, 3 die folgenden Absätze 2, 3: Ein eigener Wechsel, dessen Zahlung am Wohnort des Ausstellers durch eine andre Person erfolgen soll, ist dieser Person zur Zahlung zu präsentieren und, wenn die Zahlung unterbleibt, gegen sie zu protestieren. Bei eigenen Wechseln bedarf es zur Erhaltung des Wechsel rechts gegen den Aussteller weder der Präsentation am Zahlungstage, noch der Erhebung eines Protestes. 8 2. Der Z 21 des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer, vom 10. Juni 1869 (Bundesgesetzbl. S. 193) wird dahin geändert: 1. Im Satz 1 werden hinter dem Worte -Notare- die Worte eingeschaltet: -die Postbeamten». 2. Satz 2 erhält folgende Fassung: Auf der nach der Wechselordnung zurückzubehaltenden Ab schrift des Protestes ist ausdrücklich zu bemerken, mit welchem Wechselstempel die protestierte Urkunde versehen oder daß sie mit einem Wechselstempel nicht versehen ist. 8 3. Unter Zustimmung des Bundesrats kann der Reichskanzler anordnen, daß die Postverwaltung für bestimmte Fälle, insbe sondre mit Rücksicht auf die Art des Protests oder die Höhe der Wechselsumme, die Protesterhebung nicht übernimmt. Die nähern Bestimmungen über die Benutzung der Post anstalten zur Aufnahme von Wechselprotesten erläßt der Reichs kanzler. Für den innern Verkehr der Königreiche Bayern und Württemberg werden diese Bestimmungen von den zuständigen Behörden dieser Staaten erlassen. 8 4. Die Postverwaltung haftet dem Auftraggeber für die ord nungsmäßige Ausführung des Protestauftrags nach den allge meinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Haftung eines Schuldners für die Erfüllung seiner Verbindlichkeit. Sie hastet nicht über den Betrag des wechselmäßigen Regreßanspruchs hinaus. Der Anspruch gegen die Postverwaltung verjährt in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Protestauftrag bei der Postanstalt eingeht, von welcher der Auftrag auszusühren ist. 8 s. Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text der Allgemeinen Deutschen Wechselordnung, wie er sich aus den Änderungen ergibt, welche im 8 1 dieses Gesetzes, sowie in den Nürnberger Novellen (Bundesgesetzbl. 1869, S. 402) und im Artikel 8 Nr. 2 des Einführungsgesetzcs zum Handelsgesetzbuche (Reichsgesetzbl. 1897, S. 437) vorgesehen sind, unter der Überschrift -Wechselordnung» und unter fortlaufender Nummernfolge der Artikel durch das Reichsgesetzblatt bekannt zu machen. Der Artikel 2 sowie im Artikel 29 Absatz 1 Nr. 1 die Worte »(Debitoerfahren, Falliments und in Nr. 2 die Worte -oder wider denselben wegen Erfüllung einer Zahlungsverbindlichkeit die Vollstreckung des Personalarrestes verfügt worden- sind wegzulassen. 377, 28. November 1907. Soweit in Reichsgesetzen oder Landesgesetzen auf Vorschriften der Wechselordnung verwiesen ist, treten die entsprechenden Vor schriften des vom Reichskanzler bekannt gemachten Textes an die Stelle. 8 6. Dieses Gesetz tritt am in Kraft. Für die vorher ausgestellten Wechsel bleiben die bisherigen Vorschriften in Kraft, nach denen der wechselmäßige Anspruch gegen den Akzep tanten oder gegen den Aussteller des eigenen Wechsels verloren geht, wenn die rechtzeitige Protesterhebung beim Domiziliaten ver absäumt wird. Entwurf eines Gesetzes, betreffend Änderung des § 63 des Handelsgesetzbuchs. Dem Reichstage ist der nachfolgende Gesetzentwurf vorgelegt worden: Der K 63 des Handelsgesetzbuchs wird durch die nachstehenden Vorschriften ersetzt: Wird der Handlungsgehilfe durch unverschuldetes Unglück an der Leistung der Dienste verhindert, so behält er seinen An spruch auf Gehalt und Unterhalt, jedoch nicht über die Dauer von sechs Wochen hinaus. Eine Vereinbarung, durch welche von dieser Vorschrift zum Nachteile des Handlungsgehilfen abgewichen wird, ist nichtig. Der Handlungsgehilfe muß sich den Betrag anrechnen lassen, der ihm für die Zeit, für welche er den Anspruch auf Gehalt und Unterhalt behält, aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt. Kleine Mitteilungen. Amtliche Berichte über Handel uud Industrie. — Carl Heymanns Verlag, Berlin 8, Mauerstraße 43/44, hat ein Ge samtinhaltsverzeichnis für die ersten 10 Bände der Berichte über Handel und Industrie, zusammengestellt im Reichsamt des Innern, herausgegeben und übersendet es auf Wunsch kostenfrei. (Deutscher Reichsanzeiger. Aus den im Reichsamt des Innern zusammengestellten »Nachrichten für Handel und Industrie-.) Zum Lchutz der freien Wissenschaft. — Eine Versammlung von ungefähr 300 Professoren und Dozenten der weltlichen Fakultäten der Universität Wien faßte am 25. November ein stimmig eine Resolution, in der die in der letzten Zeit ge legentlich des österreichischen Katholikentages vorgebrachten schweren Angriffe gegen die Universitäten auf das entschiedenste zurück gewiesen werden und erklärt wird, die Universitätslehrer seien entschlossen, jeden Versuch, die Universitäten in Abhängigkeit von irgend einer konfessionellen oder politischen Partei zu bringen, mit allen gerechten Mitteln auf das entschiedenste znrückzuweisen. In der Resolution heißt es weiter, die Professoren erwarten, daß auch der Staat im eigenen Interesse vor dem angekündigten Er oberungszuge einer Partei gegen die Universitäten nicht zurück weichen werde. (Deutscher Reichsanzeiger.) Vas Heickelber^er IVuürsa^educü. ?al. Osrm 7. Lins äsutsoüs Liiäsrbanäsobrikt aus äsw 14. üabrbunäsrt. 2um srston Xlal bssoürisbsn von Otto Liolrsr. Llit rvoi laksln. Usiäsl- borx 1907. 24 Lsitsn. Lisin-Huart. In diesem kleinen Prachtwerk, das nur als Privatdruck er schienen ist, beschreibt der bekannte Heidelberger Buchhändler und Antiquar eine Pergament-Handschrift, betitelt »Lin Olüoü Lusob-, die zu den Schätzen der Heidelberger Universitätsbibliothek gehört und die Chiffre kal. xsrm. 7 trägt. Sie war bisher nur kurz katalogisiert bei Willen: Geschichte der Bildung, Beraubung und Vernichtung der Heidelberger Bllchersammlungen (1817) und bei Bartsch: Die altdeutschen Handschriften der Universitätsbibliothek in Heidelberg (1887). Die Handschrift ist kulturgeschichtlich von Interesse, weil sie eine von andern Wahrsagebüchern abweichende innere Einrichtung aufweist. Außerdem ist sie auch ihres Bilder schmucks wegen beachtenswert. In der Einleitung gibt der Verfasser einen Überblick über die Wahrsagekunst, die sich bekanntlich noch bis in unsre Tage in den astrologischen Kalendern, Traumbüchern und Wahrsagebüchern