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IZmicl 19 rssx. iLkrxLiix 1901, iklibil I 8nds1rrjpUoii Sllf ^IlWUL l30l Itlkil I r«8p. Krill«! I!) OsdvväsL: 8ub8liriptioil8pi6i8: Oeb. 4 ^ 80 H orä., 3 ^ 30 bar. kokettst: 8uk8lii-iptioil8pi6i8: 4 ^ orä., 2 ^ 75 H bar. E> Die neuen Gesetze betreffend das Urheberrecht»»-,»» Verlagsrecht an Werken der Litteratur und der Tonkunst Sachlich erläutert von Robert voigtländer Mit einem Anhänge, enthaltend die titterarischen Gesetze von Desterreich, Ungarn, der Schweiz, die Berner Uebereinkunft und die wichtigsten Staatsverträge. kreise »uel> <lem 20. Ilui: Ladvilpreis: ttsebundrn etwa 6 Mark. Oeb. 4 80 ^ orä.. 3 ^ 60 c>) bar. *6sb. 4 ^ orä.. 3 bar. btOliäon ^VO., 58 Ibeobaläs Roaä. Vvi-Iux äer ^rekileeture. (^MSM llö8 etil>8tl. VüII<8löböl>8. LS XXVI. 8skt 3.) 8tssiflil!titöi' slil llie Unt8lIlsIkiinL8ljttesstlls ÜKt Istrtkll 20 jM. Von lllrieli von Lassen. ?rsi8 80 e). Odr. tt6i86r'8ek6 V6rIaF8duedk. ill Ltllttxart. Gesetze von gleich einschneidender Bedeutung sowohl sür den Buch-und Musikalien verlag, als auch sür die Schriftstcllerwelt sind in Deutschland noch nicht erlassen worden. Sie bringen nicht nur wesentliche Aeuderungen des bisherigen Rechtszustandes, Aenderungen, die jeder von uns genau kennen muß, will er nicht Schaden leiden; sie sind auch sonst sehr schwierig, weil ihre Vorschriften oft weit mehr bedeuten, als der Wortlaut zu sagen scheint, und vieles nicht ausdrücklich sagen, was „sich von selbst versteht", d. h. was der Jurist allerdings zu folgern weiß, andern aber leicht entgeht. Besonders gilt dies von den vielen nicht immer gleich erkennbaren, aber sehr wichtigen Beziehungen zum Bürger lichen Gesetzbuche, zum Straf- und Handelsrecht. Herr Oberlandesgerichtsrat Hallbauer, dem die Fahnenabzüge Vorgelegen haben, schreibt uns darüber: „von dem Manuskripte des Herrn voigtländer habe ich mit großem Interesse Aennt- nis genommen. Ist er auch nicht Jurist, so ist er doch mit der Materie, die nunmehr ihre endgiltrge Regelung gefunden hat, seit Jahren vollständig verwachsen und beherrscht auch ihre juristische Seile derart, daß seine Erläuterungen auch dem Fachjuristen im höchsten Grade willkommen sein werden. Was seinen Darlegungen aber einen ganz besonderen Wert ver leiht, ist der Umstand, daß ihr Verfasser mit den Verkehrssitten und Gepflogenheiten des Buchhandels, mit seiner großartigen Organisation und mit seinen mannigfachen Anstalten und Hilfsmitteln auf das innigste vertraut ist. Das hat ihn in den Stand gesetzt, den Werdegang des neuen Gesetzes, seine Bedeutung und Tragweite so deutlich klarzulegen, wie es einem Fachjuristen kaum gelingen kann. Der Leser erhält einen tiefen Einblick m das weithin verzweigte Getriebe des Luchhandels, in die verschlungenen und eigenartigen Be- Aus dem über die Eigenart der neuen Gesetze Gesagten geht hervor, daß der Abschluß von * a Verlagsverträgen * >:< * in der bisherigen Form sehr gefährlich, ja geradezu unmöglich wird. Der Verfasser hat daher sein bereits in zwei Auflagen verbreitetes Formularbuch sorgfältig mit den neueil Gesetzen in Einklang gebracht. Die vier wichtigsten vertragsformen giebt er außerdem in der Form von Vordrucken zu Verlagsverträgen in den Handel, gebrauchsfertig zum Abschluß von Verlagsverträgen unter dem neuen Recht. wir sind mit dem Herrn Verfasser übereingekommen, daß sein Werk in unserer Juristi schen Handbibliothek erscheine. Soweit nicht schon auf die versendeten Lirkulare hin bestellt worden ist, wolle man den Verlangzettelbogen benutzen. Leipzig, 6 Mai Wl- Woßverg L ILerger.