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(Alt.) Anordnungen des Ausschusses zusammenzustellen und für recht zeitige Drucklegung Sorge zu tragen. Den verantwortlichen Redakteur vertritt nötigenfalls der zweite Redakteur. 8 13. Die Mitgliedschaft im Börsenverein begründet kein Anrecht auf Abdruck von schriftstellerischen oder anderen Einsendungen?) *> Die von denOrganen des Börsenvereins (H13 derSatzungen) eingereichten und Unterzeichneten Bekanntmachungen und Anzeigen dürfen nur dann zurückgewiesen werden, wenn sie gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Die vom Borstande oder einem Ausschüsse erlassenen Bekannt machungen und Anzeigen unterliegen nicht der im K 17 enthaltenen Be stimmung (Beschluß des Vorstandes voni 10./11. Februar 1892). 8 14. Die von der Redaktion veranlaßten oder unter Honorarver sprechen angenommenen Aufsätze werden den Verfassern zu dem üblichen oder dem etwa vereinbarten Satze bezahlt. Alle Einsendungen für den textlichen Teil sind an die Adresse der Redaktion zu richten. Die Abrechnung erfolgt vierteljährlich. 8 15. Von der Aufnahme sind auszuschließen: 1. Aufsätze, Anzeigen oder Ausdrücke, die schwindelhafter Art sind oder die sonst dem Buchhandel oder dem Börsenblatte selbst zur Unehre gereichen oder die kenntlich gemachte Ange hörige des Buchhandels in ihrer Ehre kränken können**), **) Tadelnde Urteile über persönliche oder geschäftliche Hand lungen oder Unterlassungen, ingleichen Aeuherungen, die zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrung berechtigter Interessen gemacht werden, sind nur dann unzulässig, wenn die Absicht, den An gegriffenen in seiner Ehre zu kränken, aus der Form der Aeußerung oder aus den Umständen, unter denen sie geschah, hervorgeht. Die Vor schrift deS 8 17 bleibt hiervon unberührt. Ankündigungen von Streitschriften sind nach dem Grundsätze zu behandeln, daß das Börsenblatt den buchhändlerischen Geschäftsinteressen jeder gesetzlich nicht verbotenen Partei dienen soll. Die Ankündigungen dürfen nicht hinausgehen über geschäftliche Mitteilungen und sachlich ge haltene Angaben des Zweckes und Inhaltes der Schrift. Unter dieser Voraussetzung ist die Folgerung unzulässig, daß die Ankündigung einer den Andersdenkenden anstößigen Schrift den einzelnen Gegner, also auch den einzelnen andersdenkenden Buchhändler, ini Sinne des K 1ö, Ziffer 1 kränken oder den, Börsenblatts zur Unehre gereichen könne. 2. Streitigkeiten, wenn sie sachlich oder grundsätzlich des An spruches auf allgemeine Beachtung entbehren, oder die Grenze des Wohlanstandes überschreiten, 3. nicht Unterzeichnete Aufsätze, welche offene oder versteckte Angriffe gegen Vereinsmitglieder oder anerkannte Vereine enthalten, 4. Angelegenheiten, welche dem Buchhandel und dem Buch gewerbe fern liegen, oder geeigneter anderwärts Behandlung finden, 5. Unbedeutendes und Formloses, sowie Wiederholungen bereits genügend besprochener Gegenstände, 6. Mahnungen mit namentlicher oder kenntlicher Bezeichnung des Gemahnten, 7. Anzeigen unzüchtiger oder im Deutschen Reiche rechtskräftig verbotener Werke. (Neu.) Anordnungen des Ausschusses zusammenzustellen und für recht zeitige Drucklegung Sorge zu tragen. Den Verantwortlichen Redakteur vertritt nötigenfalls der zweite Redakteur. 8 13. Die Mitgliedschaft im Börsenverein begründet kein Anrecht auf Abdruck von schriftstellerischen oder anderen Einsendungen. 8 14- Die von der Redaktion veranlaßten oder unter Honorarver sprechen angenommenen Aufsätze werden den Verfassern zu dem üblichen oder dem etwa vereinbarten Satze bezahlt. Die Abrechnung erfolgt vierteljährlich. Alle Einsendungen für den textlichen Teil sind an die Adresse der Redaktion zu richten. 8 15. Von der Ausnahme sind auszuschließen: 1. Aufsätze, Anzeigen oder Ausdrücke, die a) schwindelhafter Art sind oder sonst dem Buchhandel oder dem Börsenblatte zur Unehre gereichen, b) kenntlich gemachte Angehörige des Buchhandels in ihrer Ehre kränken können, sofern nicht den Einsendern der Schutz des Z 193 des Reichsstrafgesetzbuchs zur Seite steht. Die Vorschrift des Z 16 bleibt hiervon unberührt. Ankündigungen von Streitschriften sind nach dem Grundsätze zu behandeln, daß das Börsenblatt den buch händlerischen Geschäftsinteressen jeder gesetzlich nicht ver botenen Partei dienen soll. Die Ankündigungen dürfen nicht hinausgehen über geschäftliche Mitteilungen und sachlich gehaltene Angaben des Zweckes und Inhaltes der Schrift. Unter dieser Voraussetzung ist die Folge rung unzulässig, daß die Ankündigung einer den Anders denkenden anstößigen Schrift den einzelnen Gegner, also auch den einzelnen andersdenkenden Buchhändler, kränken oder dem Börsenblatte zur Unehre gereichen könne. 2. Streitigkeiten, wenn sie sachlich oder grundsätzlich des An spruches auf allgemeine Beachtung entbehren, oder die Grenze des Wohlanstandes überschreiten, 3. Angelegenheiten, die dem Buchhandel und dem Buch gewerbe fern liegen, oder geeigneter anderwärts Behandlung finden, 4. Unbedeutendes und Formloses, sowie Wiederholungen bereits genügend besprochener Gegenstände, 5. Mahnungen mit namentlicher oder kenntlicher Bezeichnung des Gemahnten, 6. Anzeigen unzüchtiger oder ini Deutschen Reiche rechtskräftig verbotener Werke. 7. Anzeigen, in denen Druckereien sich zum Arbeiten unter dem giltigen Allgemeinen deutschen Buchdruckertarife er bieten, 8. Oeffentliche Gesuche um Unterstützungen notleidender Buchhändler, auch wenn Bezahlung angeboten wird.