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283, 7, Dezember 1914. Redaktioneller Teil. taktvollen Verleger Tür und Tor zur Willkür öffnen, zweitens aber in die Bewertung der Eigeninserate eine den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechende Bewertung hineintragcn. Da der Verleger, wie wir ausführtcn, die Verlagsführung — Drucklegung und Verbreitung also — bei solchen Gcwinnbeteili- gnngswerken genau in der gleichen Weise führen mutz, wie bei Werken, die auf seine eigene Rechnung gehen, so darf er Unkosten, die dem Unternehmen aufs Konto gesetzt werden, nur in dem Matze aufwcnden, in dem ihr Erfolg geschäftsmätzig zu diesen Unkosten im rechten Verhältnis zu stehen verspricht. Andernfalls bestände die Gefahr, daß der Verleger seine Zeit schriften mit solchen Inseraten in weitherzigem und für das Buch nutzlosem Matze füllen und den Gewinn des Verfassers auf diese Weise schmälern könnte. Er hat in dieser Hinsicht die Jnseratanf- wendungen so zu behandeln, als mutzte er in fremder Zeitschrift dafür bezahlen. Handelt er anders, in der Weise also, wie er für seine eigenen Verlagswcrke hie und da verfährt, leichtherziger im Erscheinenlasscn solcher Füllinserate, die ihm keine oder unwesent liche Kosten verursachen, so mutz er sie dann so behandeln wie diese, d. h. sie auf seine Kappe nehmen oder ihre Kosten zu einem geringeren Bruchteil veranschlagen. In dem Vertrauensverhält nis zwischen Verfasser und Verleger ist das eigentlich selbstver ständlich ; aber es ist doch gut, wenn der Vertrag etwas darüber sagt. Denn die Übung im Verlagsbuchhandel ist in dieser Hin sicht vielleicht doch noch nicht so eindrücklich sichergestellt, daß sie hier eine unzweideutige Antwort zu geben vermöchte. Schließlich noch ein paar Worte über die interessante, shstc- matische Stellung dieser Gewinnbeteiligungsberträge im Nahmen der Vcrlagsvcrträge im ganzen, v. D. scheidet nur Absatzbe teiligung und Gewinnbeteiligung, das heißt, die Gewähr einer Vergütung an den Verfasser nach Maßgabe der Anzahl der- lauster Exemplare im Gegensatz zu einer solchen nach Maßgabe des »rechneten Reingewinns nach Deckung der Kosten. Wir müssen aber, um klare Ergebnisse zu erzielen, noch weiter diffe renzieren, und zwar folgendermaßen: Wir haben zu unterschei den Verlagsvcrträge bei denen ein Honorar unabhängig vom Erfolg ge zahlt oder nicht gezahlt wird (dahin gehören also auch die jenigen Verlagsverträge, bei denen von einem Honorar von vornherein und endgültig abgesehen wird) und 8) bei denen die Vergütung abhängig ist vom Erfolg. Diese letzteren scheiden sich nun wieder in die drei Unter gruppen : a) Vergütung, abhängig vom Absatz (wobei u. U. die Vergütung negativ werden kann, wenn nämlich vertragsmäßig der Verfasser zu den Kosten herangezogen wird, falls innerhalb einer bestimmten Zeit ein bestimmter Absatz nicht erzielt wor den ist). k) Vergütung, abhängig vom Gewinn. o> Vergütung, abhängig vom Gewinn und Verlust (wobei die Vergütung auch negativ werden kann, also Tragung des Defi zits seitens des Verfassers). Diese Unterscheidung ist wichtiger, als man auf den ersten Blick annimmt. Gesetzt den Fall, daß dem Verfasser eine Ver gütung von, sagen wir, 2000 ><!k, zugcstchcrt ist, von der 1000 bei Erscheinen des Werkes, die weiteren 1000 nach Deckung der Kosten zugesichert sind; nun sind beispielsweise bei der letzten Abrechnung 200 ,/k über die Herstellung der Vertriebskosten ein gekommen. Es fragt sich nun, welchen Betrag der Verleger ver pflichtet ist, an den Verfasser abzuführen, der noch die zweite Honorarrate erwartet. Dreierlei Möglichkeiten tauchen da auf: die erste ist die, daß der Verleger auch die zweite Honorarrate im voraus zu den Herstellungskosten rechnet und deshalb der Mei nung ist, erst wenn weitere 800 -kt, also zusammen 1000 .kt Ge winn eingegangcn sind, seien die Kosten gedeckt und die zweite Honorarrate fällig. Oder die zweite: dem Verfasser gebühren jetzt diese 200 ./i, die als Gewinn vorliegen. Oder endlich die dritte: dem Verfasser gebühren jetzt, wo die wirklich ausgelaufe nen Kosten gedeckt sind, die weiteren 1000 zweite Rate. Die Frage kann nur gelöst werden, wenn wir die obige Scheidung klar durchführen, also fragen, um was für einen Vergütungsanspruch es sich handelt, von welchem Ereignis also der Eintritt der Bedin gung abhängt. Handelt es sich nicht um einen Gewinnanteil, sondern um ein zugcsagtcs festes Honorar, das nur von einer aufschie- bendcn Bedingung abhängig gemacht wurde, so ist in dem oben genannten Zeitpunkt die zweite Honorarrate fällig geworden. Von einem Anspruch auf den Gewinn von 200 ./k könnte nur die Rede sein, wenn die Vergütung vom »Gewinne« abhängig ge macht worden ist. Auch Voigtländer in seinen Bemerkungen zu K 24 des Verlagsgesetzes scheidet ganz klar die Vergütung »ach Erfolg von dem Anteil am Reingewinn. Nur sollte man eben diese Unterscheidung noch in dem oben gegebenen Sinne weiter führen, und man wird für die Klarlegung schwieriger Verhältnisse meines Erachtens Nutzen davon haben. Denn es handelt sich dabei um ganz verschiedene Rechtsgedanken und Absichten hin sichtlich der Vergütung; es sind wirklich juristisch verschiedene Verträge. vr. A. Elster. Kleine Mitteilungen. Gewichtsangabe bei Neuerscheinungen. — Mit Rücksicht darauf, daß eine große Anzahl Neuerscheinungen des Büchermarkts sich nach Charakter und Art ebensogut an die im Heide stehenden Mannschaften wie an die Daheimgebliebenen wendet, wäre es zweckmäßig, wenn die Verleger in Prospekten und Anzeigen das Gewicht der Bücher an geben würden. Da die Gewichtsgrenze von der Feldpost vorgeschrieben worden ist und es vielen nicht angebracht erscheint, ein Buch in ein zelne Teile zu zerlegen und es auf diese Weise feldpostmäßig herzurichten, so werden vielfach die Bücher zur Versendung an Angehörige im Felde vorgezogen werden, deren Gewichtsgrenze 25V x bezw. das zeitweise zugelassene Gewicht von 500 x nicht überschreitet. Ob es möglich sein wird, das Reichs-Postamt zu einer Erhöhung der Höchstgeivichtsgrenze von 250 T, für die bei Feldpvstsendungen 10 ^ Porto festgesetzt ist, zu veranlassen, läßt sich im voraus nicht sagen. Jedenfalls wäre auch unter veränderten Verhältnissen die Angabe des Gewichts in Anzeigen und Prospekten wünschenswert, damit jeder Leser sofort weiß, wie es damit bestellt ist. »Eine verspätete Bestellung aus Tsingtau.« — Van einem Leipziger Verlag wird uns unterm 3. Dez. geschrieben: »Wehmut löste heute fol gende Bestellung bei uns aus, die auf einer Postkarte, abgestempelt Tsingtau-Kiautschou 15. 7. 1914, via Sibirien richtig in unsere Hände kam. Der Seesoldat Eckardt, 1. Kompagnie III. S.-B. China, Tsingtau, bestellt mit dieser Karte ein kleines mathematisches Unterrichtswerk. Leider wird wohl auch dieser Tapfere mit zu den Opfern des japanischen Überfalls gehören. Uns wird diese Karte ein wertvolles Dokument für die Ausbreitung deutscher Kultur im fernen Osten sein. 4)4 Mo nate ist die Bestellung unterwegs gewesen und trotz des Krieges glück lich an ihren Bestimmungsort gelangt. Hoffentlich wird in wieder 4)4 Monaten deutsche Kultur von neuem in Tsingtau Fuß gefaßt haben.« Titeländerung. — Die »Bohemia« in Prag änderte ihren Titel in »Deutsche Zeitung Bohemia«. Der Kaufmann und die Kriegsverordnungen. — Über »Die Kriegs verordnungen des Bundesrats und die kaufmännische Praxis« sprach gelegentlich des zweiten Arbeitsabends des Vereins Berliner Kaufleute und Industrieller Redakteur vr. Martin Friedländer. Als Grundlage der einschlägigen Bekanntmachungen des Bundes rats ist der Erlaß vom 7. August 1914 über die gerichtliche Be willigung von Zahlungsfristen anzusehen. Sie ist als Antwort auf zufassen auf das von vielen Seiten geäußerte Verlangen, in Deutsch land ein allgemeines Moratorium einzuführen. Wie recht die Negie rung daran tat, sich dieser Forderung gegenüber ablehnend zu ver halten, geht u. a. auch ans den Schwierigkeiten hervor, die insbeson dere England und Frankreich bei dem neuerdings eingeleiteten Versuch, ihre Moratorien abzubauen, erwachsen. Diese Bekanntmachung, deren Aufgabe es sein sollte, die drohende Kreditkrisis zu beseitigen, hat sich in der Praxis nach anfänglichen Schwierigkeiten entschieden bewährt. Das gleiche darf man von den verschiedenen übrigen im Zusammenhang daniit gegebenen Bekanntmachungen behaupten, nicht jedoch mit der Bekanntmachung des Bundcsrats vom 8. August 1914, betreffend die Anordnung einer Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkursver fahrens. Hier haben sich gelegentlich der Durchführung des Gesetzes Lücken bemerkbar gemacht, die zweifellos eine Revision ^^^^kannt- machung erforderlich machen. Vor allem wird von der Kaufmannschaft eine Ergänzung der Bekanntmachung dahingehend verlangt, daß neben dem Schuldner auch die Gläubiger unter gewissen Voraussetzungen