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Verkaufs- und Lieferungs-Bedingungen: § i- Sämtliche Aufträge gelten erst als angenommen, wenn sic von uns schriftlich bestätigt worden sind. Bei Annahme des Auftrags wird die Kreditwürdigkeit des Kunden vorausgesetzt. Sollten nachträgliche Infor mationen Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers ergeben, so bleibt es uns vorbehalten, die Ausführung des Auftrags nachträglich abzulehnen oder von Stellung von Sicherheiten abhängig zu machen. § 2. Lieferung erfolgt auf eigene Rechnung und Gefahr des Empfängers. § 3. Die Verpackung erfolgt in Stroh und Papier und zwar wird berechnet bei rohen Sachen 2%, bei gepolsterten Sachen 3%?und bei polierten 4%. Macht sich Lattenverpackung nötig, so wird diese zum Selbst kostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. § Kleine Abweichungen in den Dimensionen und Ausführungen berechtigen nicht zu Beanstandungen. Bei berechtigten Beanstandungen steht uns das Recht auf Nachbesserung innerhalb angemessener Frist zu. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind in allen Fällen ausgeschlossen. § 5. Ist der Verkäufer mit der Lieferung im Verzüge, so muß der Käufer eine Nachlieferfrist von 4 Wochen bewilligen. Diese Frist wird von dem Tage an gerechnet, an welchem die schriftliche Mitteilung des Käufers bei dem Verkäufer eingeht. § &• Wird die Erfüllung der Vertragspflichten des Lieferanten durch Betriebsstörung irgendwelcher Art infolge Ausstand oder Aussperrung, höherer Gewalt oder andere unabwendbare Ereignisse auch nur teilweise ver hindert, so verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit der Verhinderung bis zur Höchstdauer von drei Monaten einschließlich der Nachlieferungsfrist gemäß § 5. Schadenersatzansprüche können nichl geltend gemacht werden. .§ 7. Auf Verlangen zugesandte Musterbücher und Zeichnungen bleiben unser Eigentum. § 8. Erfüllungsort ist Rabenau. Für Klagen und Zahlungen sowie auf Wechsel und Scheckverbindlichkeiten und überhaupt für Klagen jeder Art, die sich auf die Geschäftsverbindung mit dem Kunden gründen, gilt die Zuständigkeit des Amtsgerichts Freital bzw. Landgerichts Dresden als vereinbart. § 9. Die Ware bleibt bis zum Eingang des gesamten Rechnungsbetrages aus dieser Bestellung unser Eigentum. Schuldet der Besteller aus der sonstigen Geschäftsbeziehung zu uns noch etwas oder entsteht bis zum Ein gang des gesamten Rechnungsbetrages aus dieser Bestellung eine neue Forderung, so bleibt das Eigentum bis zur Tilgung auch dieser Forderung, vorbehalten. Eine Verfügung über die Ware ist nur im Rahmen des ordnungsmäßigen Geschäftsganges zulässig, insbesondere ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ausgeschlossen. Auf jeden Fall erlischt das Verfügungsrecht auch dann, wenn wir von den Rechten des Absatzes 3 Gebrauch machen. Verkauft der Besteller die Ware an einen Dritten, so werden hiermit die entstehenden Forderungsrechte schon jetzt an uns abgetreten. Diese Abtretung erfolgt nur zu unserer Sicherung und berührt die Zahlungs pflicht des Bestellers nicht, es sei denn, daß wir von dem Schuldner der abgetretenen Forderung befriedigt worden sind. Der Abtretende ist ermächtigt, die Forderung im eignen Namen als unser Beauftragter ein zuziehen, bis er seine Zahlungen einstellt oder wir gemäß Absatz 3 die Rückgabe der Sachen verlangt haben, oder vom Vertrage ganz oder teilweise zurücktreten. Wenn der Käufer später seine Verbindlichkeiten uns gegenüber nicht oder nicht pünktlich erfüllt, in unzulässiger Weise auf die Sache einwirkt oder wenn uns nach Vertragsabschluß Tatsachen bekannt werden, welche die Zahlungsfähigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere wenn Wechelproteste oder Zwangs vollstreckungen in sein Vermögen vorgekommen sind, so haben wir nach unserer Wahl ohne Fristsetzung das Recht, entweder die Ware herauszuverlangen, ohne das wir dadurch unserer Ansprüche auf Befriedigung wegen der Kaufpreisforderung verlustig gehen, oder ganz oder teilweise vom Vertrage zurückzutreten. Etwaige Schecks und Wechsel, auch Kundenwechsel, werden nur zahlungshalber angenommen. Eigen tumsvorbehalt und alle sonstigen Rechte bleiben bis zur völligen Einlösung bestehen. Der Besteller ist verpflichtet, Pfändungen uns gehöriger Ware oder uns abgetretener Forderungen uns sogleich anzuzeigen.