Volltext Seite (XML)
40 Ot-ilj ’S Allgem. Lieferungs- und Zahlungsbedingungen vom 1. April 1933 1. Lieferung erfolgt ab Versandstation falls nicht ausdrücklich anders ver einbart. Ich bin davon entbunden: im Falle höherer Gewalt (Krieg, Streik, Verkehrsperre usw.), desgleichen wenn sich die Vermögenslage des Käufers während der Vertragsdauer ungünstiger gestaltet oder über ihn eine nach meiner Entscheidung ungenügende Auskunft erteilt wird, oder wenn die Bezahlung fälliger Posten nicht vereinbarungsge mäß erfolgt. 2. Verpackung It. besonderer Vereinbarung. 3. Versicherung Jedes Stück ist meinerseits gegen Bruch und sonstige Be schädigung auf dem Bahntransport versichert. Es ist deshalb notwendig, daß Schäden bereits bei Abnahme an der Bahn oder beim Spediteur festgestellf und schriftlich beglaubigt werden. Im anderen Falle kann ich für keinerlei Schäden aufkommen. 4. Zahlung It. besonderer Vereinbarung. ■ » • < » . Gewährte Skonto-Sätze können nur bei unbedingter Einhai- fung der angesetzten Zahlungstermine eingeräumt werden. Bei verspäteter Zahlung sind die jeweils üblichen Banksätze zu entrichten. 5. Reklamationen haben spätestens 3 Tage nach Empfang der Ware schriftlich zu erfolgen unter Berücksichtigung der sonstigen Bestimmungen in § 377 HGB. Geringe und fachmännisch zu vertretende Abweichungen in Maßen, Form und Farbe berechtigen nicht zu Reklamationen. Für Transportschäden komme ich.nur auf wenn denselben ein Mangel meiner Verpackung nachgewiesen werden kann. Im übrigen reist die Ware auf Gefahr des Empfängers (auch bei evtl. Frankolieferung). Da alle Fertigwaren versichert sind, bitte ich der Reklamation den Frachtbrief mit bahnseitigem Schadenvermerk beizulegen. 6. Eigentumsrecht Die Ware bleibt mein Eigentum bis zur endgültigen Bezahlung und darf nicht verpfändet werden. Bei Zahlungseinstellung, Konkurs usw. gehen noch vorhandene Waren, ganz gleich ob bezahlt oder nicht, bis zur Höhe der noch offenen For derung an die Lieferfirma zurück unter Ausschluß des Prozeß weges. Solange die Waren nicht bezahlt sind, darf Käufer diese nur in der in seinem Geschäft üblichen Weise Weiterverkäufen. 7. Erfüllungsort ist Dresden. Gerichtsstand für beide Teile ist Dresden, sowohl für Klagen auf Zahlungen als auch auf Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten. E. A. K IND / DRESDEN-A. 1