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osL 129, 6, Juni 1912, Nichtamtlicher Teil. VSrs-E-tt!, d DIschl, BE-nd-r. 6913 weise einen Tiiel benutzt, ihn einem andern für dessen Druckschrift überläßt, z. B. durch Kauf, Tausch, Schenkung, Auch durch Erbgang kann die Befugnis übertragen werden. Über das Erlöschen der Befugnis können Zweifel herrschen. Der Zeitpunkt ihres Entstehens ist der Beginn der Benutzung des Titels, Daraus folgt, daß mit dem Auf hören der Benutzung die Befugnis erlischt, es ist dann eine Verwechselung nicht mehr möglich, Zn welchem Zeitpunkt hört ober die Benutzung eines Buchtitels auf? Bei Zeitungen und Zeitschriften ist es der Augenblick, wo sie ihr Erscheinen einstellen. Bei Büchern kommt dieser Gesichtspunkt nicht in Betracht, Man wird annehmen können, daß der Buchtitel solange Schutz genießt, als noch Exemplare des Buches beim Verleger zwecks Verkaufs vorhanden sind und An stalten zur Herausgabe einer neuen Auslage nicht getroffen werden. Mit dem Erlöschen der Befugnis wird der Titel frei und kann von jedem in Benutzung genommen werden. Der Schutz besteht nur dann, wenn die Bezeichnung etwas Besonderes, Eigentümliches hat. Ist eine Be zeichnung in den in Betracht kommenden Kreisen allgemein üblich, so ist sie Gemeingut geworden und hat keine Untcr- scheidungskrast. Der Titel »Struwwelpeter« ist nach der Entscheidung des Reichsgerichts vom 9, Dezember 1902 (Juristische Wochenschrift 82, 58) nicht Gattungsbezeichnung für gewisse Kinderbilderbücher geworden, das Publikum bringt den Titel als eine für das Or, Hoffmannsche Werk eingebürgerte Bezeichnung nur mit diesem Hosfmannschen Buch in Verbindung, Ebensowenig ist der Titel »Sherlock Holmes« Gemeingut zur Bezeichnung eines gewiegten Detektivs, das Publikum versteht darunter die Detektiv romane von Conan Doyle (Entsch, des Reichsgerichts vom 28, Januar 1908, Börsenblatt 75, 2028), Verboten ist die Benutzung des fremden Titels in einer Weise, die geeignet ist, Verwechselungen hervorzurufen. Ob die Gefahr einer Verwechselung besteht, hängt von den Anschauungen der beteiligten Kreise und von den Umständen ab. Sie ist als vorhanden angenommen bei den Büchern -Kürschners Bücherschatz« und »Deutscher Bücherschatz«, denn beide Ausgaben haben denselben Preis und fast dasselbe Format, auch ist die Anordnung der Ausstattung sehr ähnlich, während die Abweichungen dem gegenüber gering sind; auch der in den Büchern gegebene Stoff ist gleichartig, wozu noch die Ähnlichkeit der Titel kommt (Entsch, des Reichsgerichts vom 28, Dezember 1901, Unlauterer Wettbewerb 1, 92), Bei dem Buch »Struwwel peter« (siehe oben) ist die Verwechselungsgefahr abgesehen von der Gleichheit der Titel auch daraus hergelcitet, daß die beiden Titelbilder große Ähnlichkeit besitzen, auch der erste Vers in dem nachgemachten Buch sehr an den bekannten Anfangsoers in dem Hoffmannschen Buch erinnert und ent gegen den pretzgesetzlichen Bestimmungen die Namen von Verleger und Herausgeber (Verfasser) fehlen. Ein Verlags buchhändler kündigte das demnächstige Erscheinen eines Buchs mit dem Titel »Die besten Witze aus den Münchener Fliegenden Blättern, Band 1 bis 70« an und gab trotz Einspruchs des Verlegers der Fliegenden Blätter das Buch heraus. Ihm wurde auf Grund des 8 16 des Wettbewerbs gesetzes verboten, das Buch mir dem Titel und dem Umschlag zu vertreiben und anzukündigen (Entsch, des Oberlandes gerichts Dresden vom 3, Februar 1911, Gewerblicher Rechts schutz und Urheberrecht 16, 177). Demnächst hat der Verlags buchhändler an dem Titelblatt Änderungen vorgenommen, die aber vom Landgericht Leipzig (Der Zeitungs-Verlag 12, 894) als ungenügend erachtet worden sind. In dem Beschluß heißt es: »Der Beklagte hat die Änderungen an Umschlag, Titelblatt und Prospekt nicht vorgenommen in der Absicht und Überzeugung, damit dem gerichtlichen Verbot Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel, 70, Jahrgang, wirklich Folge zu leisten, sondern er hat die äußerlich neue, innerlich aber völlig gleichbedeutende Form nur gewählt, um das Urteil zu umgehen, worauf die in unhaltbarer Weise begründete Weglassung der An gabe des eigenen Verlags aus dem Umschlag und die Ver kleinerung der Worte »Fliegende Blätter« mit der sofort nachfolgenden Wiederholung in um so größeren Lettern auf dem Umschläge mit Umschlagstreifen sowie dem Prospekt noch ganz besonders hindeuten,« 4, Darüber, ob den Titeln von Druckschriften Waren zeichenschutz zuteil werden kann, herrscht Meinungsver schiedenheit zwischen dem Patentamt und dem Reichsgericht, In die Zeichenrolle ist eine ganze Anzahl Titel, namentlich von Zeitschriften, eingetragen, z, B, »Die Modenwelt«, »Der Manufakturist«, »Kunst und Kind», »Der Bazar«, Die Ein tragungen sind aber nur insofern erfolgt, als die Titel sich als Bildzeichen dargestellt haben; eine bloße Bestimmungs angabe ist nicht für eintragungsfähig erachtet worden. Das Reichsgericht hat in vielen Entscheidungen die Eintragung des Titels einer Zeitung oder sonstigen Druckschrift für un zulässig erachtet, weil er eine völlig andere Bedeutung hat als ekü Warenzeichen, Er dient wohl in gewisser Weise als Merkzeichen, jedoch nach einer ganz anderen Richtung, Während die Möglichkeit des Handelns mit Waren nicht davon ab hängt, daß die Ware mit einem Zeichen versehen wird, ist der Titel einer Zeitung ein Name, den sie führen muß, um in den regelmäßigen Verkehr gebracht werden zu können. Er soll ferner nicht wie das Warenzeichen auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb Hinweisen, sondern dazu dienen, das journa listische Unternehmen in seiner Individualität zu kennzeichnen (Entsch, vom 20, März 1896, Entscheidungen in Strafsachen 28, 275; vom 27. Oktober 1897, Entscheidungen in Zivil sachen 40, 10 ; vgl, auch Entscheidung vom 27, Oktober 1899, Entscheidungen in Zivilsachen 44, 99), In der Ent scheidung vom 26, Januar 1909 (Das Recht 13 Nr, 1062) ist ausgesprochen, daß der Titel einer Zeitung kein ein tragungsfähiges Warenzeichen ist. In anderen Entscheidungen nähert sich jedoch das Reichsgericht dem Standpunkt des Patentamts, Schon in der oben erwähnten Entscheidung vom 20. März 1896 heißt es, Gegenstand der Zuwiderhandlung gegen den §15 des Warenzeichengesetzes vom 12, März 1894 könne auch die Ausstattung einer Druckschrift sein, nämlich wenn diese als Ware zu erachten sei. Die Auffassung, Laß Titel und Ausstattung als Kennzeichen im Sinne des ß 15 gelten können, findet sich auch in anderen Entscheidungen, In der vom 21, Oktober 1907 (Entscheidungen in Strafsachen 40, 343) wird ausgeführt, eine Druckschrift sei jedenfalls inso fern Ware, als es sich um das Verhältnis der Druckschrift nicht zum Redakteur oder Verfasser, sondern zum Buchdrucker, Verleger, Buchhändler usw, handle; diesen gegenüber bilde die Druckschrift nicht mehr eine wissenschaftliche Leistung, ein geistiges Arbeitserzeugnis, sondern einen körperlichen Nieder schlag der Geistesschöpfung und insofern eine Ware; als solche könne sie auch eine Ausstattung im Sinne des 8 15 haben. Mit dieser Begründung wurde die Verurteilung des Inhabers eines Abzahlungsgeschäfts für gerechtfertigt erklärt, der an seine Kunden eine Zeitschrift »Die Wochenschau oerteilt hatte, die ähnlich aussah wie die Scherlsche Woche, Daß durch den §15 die Ausstattung eines Buchs (»Kürschners Bücherschatz)« geschützt werden kann, ist vom Reichsgericht auch in der Entscheidung vom 23, Dezember 1901 (Unlauterer Wettbewerb 1, 92) ausgesprochen worden. In der Ent scheidung vom 8, November 1907 (Juristische Wochenschrift 37, 369, 10) heißt es, der Begriff Ware umfasse alle körper lichen Sachen, die aus einem auf Gewinn abzielenden Unter nehmen im Bereiche der Gütererzeugung oder des Handels sol