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Nichtamtlicher Thcil. älZ 1, 2. Januar. 6 Frankreich sich auf einen Vertrag, welcher von allen Formalien ab- slcht, nicht einlassen wird, und sodann eine Berücksichtigung des, wie es -scheint, gar nicht zur Erörterung gelangten Umstandes, daß cs sich bei dem Einträge durchaus nicht bloß um eine vom Standpunkte der dentschenNcchtsgrundsätze über das Urheber- und Verlagsrecht über flüssige Formalität, sondern zugleich um die Wahrung eines sehr Praktischen Interesses insofern handelt, als der Eintrag, bez. die of- ficielle Veröffentlichung desselben eine ebenso einfache als wenig kostspielige Form darbietet, den Bernfsgenosscn allgemeine Kcnntniß davon zu geben, wo ein vertragsmäßig schutzberechtigtes Object vorhanden ist. In besonderer Prägnanz macht sich dies bei dem Schutze von Ucbcrsetzungsrechken geltend, deren Geltend machung an bestimmte Zcitfristen gebunden ist. An den Fall dieser -scheint man gar nicht gedacht zu haben; andererseits müßte man heransgcfundcn haben, daß, wenn der Eintrag in Wegfall kommt, hier einer in ihren Consegucnzcn unabsehbaren Rechtsnnsichcrheit Thor und Thür geöffnet wird. Demjenigen, der aus dem Vertrage ein Uebersetzungsrecht geltend machen will, wird dann in jedem ein zelnen Fall eine unter Umständen vielleicht gar nicht mögliche, jeden falls in dcrRegel sehr umständliche und schwierigcBcweisführuugob- liegen, deren ihn der Eintrag enthebt, weil dieser die Bewcislast des Gc- gentheils dem Gegner zuschiebt. Mit Recht behält deshalb auch das Gc- fetz vom 1 l. Juni 1870 (§. 6.), ungeachtet seiner sonstigen principicllen Abneigungen gegen dieseFormalität für den Schutz des Uebcrsetzungs- rechtes die Eintragung in die Eintragsrolle bei. Diese Bestimmung -insonderheit scheint bei den Heidelberger Verhandlungen.außer Be tracht geblieben zu sein; wenigstens vermissen wir die Bezugnahme Darauf in dem auf die Sicherung des Ucbersetzungsrechts bezüglichen Artikel VI. des Normalvertragsentwurfs. Indem dieser letztere die Bedingungen aufführt, unter denen ein Uebersetzungsrecht geltend gemacht werden kann, unter diesen aber den in §. 6. des Reichsge- fctzcs vorgcschricbencn Eintrag nicht ausgenommen hat, wird that- fächlich der Ausländer einer Formalität entledigt, welche der In länder zu erfüllen durch die interne, für den Ausländer nur inso weit, als sie im internationalen Vertrage ausdrücklich ausgenommen oder anerkannt worden, verbindliche Gesetzgebung verpflichtet ist. Auf die Wahrscheinlichkeit, daß Frankreich am Eintrag sesthal- ten werde, ist, wie oben erwähnt, von zwei Seiten andeutungsweise aufmerksam geinacht worden. Zn wünschen wäre gewesen, daß das hier Gesagte Beherzigung gefunden hätte. Die französische Präten- sion des Eintrags beruht nämlich keineswegs auf einer ans einem gewissen Behagen an Formalien hervorgehcnden Willkürlichkeit, son dern ist eine nothwendige Conseguenz der französischen Gesetzgebung über das Urheberrecht, welche die processuale Geltendmachung eines Rechtsanspruches nicht, wie das in Deutschland der Fall ist, ans der materiellen Existenz des Rechtes unmittelbar entspringen läßt, son dern von der Befolgung gewisser Formalien abhängig macht. Diese cknldct innerhalb Frankreichs das sogenannte llöxöt >e§ul, und im internationalen Verkehr tritt an dessen Stelle der Eintrag. Ganz begründet ist daher die von Herrn Härtel ausgesprochene Besorgniß, daß, wenn die Diplomatie auch im internationalen Vertrage vom Einträge absche, die französischen Gerichte dennoch bei der Forderung -würden stehen bleiben. So ist cs in der That; die französischen Gerichte könnten nach ihrem Prozeßrecht gar nicht anders. Wenn dagegen auf mehrere von Frankreich ohne das Erforderniß des Ein- irags abgeschlossene internationale Verträge hingewiesen worden ist, -so wünschten wir erst die Frage beantwortet, ob Angehörige der betreffendcn Länder auf Grund dieser Verträge schon Rechtsansprüche in Frankreich proccssualisch geltend zu machen Gelegenheit hatten, mnd welche Erfahrungen sie da gemacht haben. Ueberdies paßt die Be zugnahme ans die von Frankreich mit Bayern und Baden abgeschlos senen Verträge gar nicht, denn die Stelle des Eintrags vertritt das in Art. 3. erforderte behördliche Zcugniß, und daß mit diesem For male der Buchhandel nicht besser gestellt ist, wie mit dem Eintrag, entnehmen wir der Bemerkung des Herrn Vorsitzenden, wenn dieser vor der Annahme des Art. 3. des badischen und bayrischen Vertrags unter Bezugnahme auf die Unmöglichkeit, von denBchördcn das eingeforderte Zcugniß zu bekommen, warnte. Der Art. 4. des Vertrags, correspondirend mit Art. VII. des Normalvertragsentwurfs, hat lediglich durch Verwandlung des Wor tes: „musikalisch" in „dramatisch-musikalisch" eine Abänderung er fahren. (Fortsetzung folgt.) Miscellen. Aus St. Petersburg. Die „Mosk. Ztg." hört, der vom deutschen Gesandten dem Ministerium des Auswärtigen vorgelegte Entwurf einer Literar-Convention zwischen Deutschland und Rußland sei, nachdem er in der Oberpreßverwaltung geprüft worden, in Anbetracht der hier ins Spiel kommenden Handelsinteressen beider Reiche, dem Finanzministerium zur Beschlußfassung zugcstellt worden. Das Leipziger Tageblatt berichtet: „Einen höchst erfreulichen Beweis für den Bildungsdrang der Deutschen Nordamerikas liefert die Thatsache, daß die Ncw-Borker Bnchhandlungsfirma E. Steiger ungeachtet ihres erst sechsjährigen Bestehens gegenwärtig einen Jahresumsatz von 400,000 Dollars — also über 500,000 Thaler erzielt. Nach der Ansicht compctenter Fachmänner dürfte dieser Umsatz der bei weitem größte sein, welcher bis heute von einer Firma innerhalb des deutschen Buchhandels erzielt worden ist." Notiz für die Verleger. — Mehreren Verlagshandlungen ist das Steigen der Papier- und Druckprcise ein Grund, die Bezugs bedingungen ungünstiger als bisher zu stellen. Ist dem Uebel denn aber damit abgeholfen, oder ist das Uebel nicht vielmehr unge rechter Weise nur ans die Schulter des Sortimenters abgcwälzt? Nicht nur Papier und Druck sind thcurer, Alles steigt im Preise durch die Entwerthung des Geldes und darunter hat der Sortimen ter wie der Verleger zu leiden. Es ist unter solchen Verhältnissen sehr wohl gerechtfertigt, den Preis der Waare (des Verlagsartikels) zu erhöhen, — cs ist aber unbillig, den Lohn des Arbeiters (des Sorti menters) zu schmälern. 4V. Laut Erlaß des General-Postamtes ist cs jetzt gestattet, Kreuz bandsendungen die betreffende Faetnr beizufügen, vorausgesetzt, daß solche keine weiteren schriftlichen Mittheilnngcn enthält; OM/, der Herren Verleger haben aber nach den in den letzten Wochen gemachten Erfahrungen von dieser so praktischen und wohlthätigen Vergünstigung keine Notiz genommen, oder machen wenigstens keinen Gebrauch davon, weshalb es nothwcndig erscheint, diesen Gegenstand hiermit in Erinnerung zu bringen. Personalnachrichten. Herrn Eduard Wartig in Leipzig ist vom Herzog von Sachsen-Altenburg die Goldene Verdienstmedaille des Sachsen-Ernestinischen Hausordens verliehen worden. Herr Carl Garte, Gehilfe in der Klein'schcn Kunsthandlung hier, der im 107. Regiment den französischen Feldzug mitmachtc und aus anderweitigem Anlaß schon mit dem Eisernen Kreuz und der sächsischen Heinrichsmcdaille decorirt ist, hat für seine in der Schlacht bei Sedan bewiesene Tapferkeit nachträglich noch das bayrische Militär-Verdicnstkreuz erhalten.