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„V 88, Mai 1814. Redaktioneller Teil. BSrkililaU s. d. Dtlch». B»chlM»d-l. 8 5. Der tz 5 lautet künftig: „Die Mitglieder des Börsenvereins sind verpflichtet, an jeden wirklichen Sortimenter, welcher seinen Verpflichtungen gegen den betreffenden Verleger, sowie den Pflichten gegen seinen Stand nachkommt, seinen Verlag unter den regulären Bedingungen und rechtzeitig zu liesern.» 11. Anträge der Herren Or. B. Lehmann und R. v. Bötticher, beide in Danzig, und Genossen. I. Anträge zur Verkehrsordnung. 8 4- Der H 4 enthält zu a) nachfolgenden Zusatz hinter „Bezugsbedingungen»: „Bei denjenigen Verlagsartikeln jedoch, welche vom Verleger mit einem geringeren als dem Minimalrabatt von 25»/, in Rechnung oder ZV»/, bar verkauft werden, bleibt dem Sortimenter die Erhöhung des Ladenpreises bis zu diesem Rabatt in das eigene Ermessen gestellt." „Solche Verkaufsartikel, deren Verkaufspreis dem Sortimenter überlassen wird, erscheinen in sämtlichen Publikationen des Börsenveretns in deutlich unterschiedener Schrift und bei der Preisangabe des Verlegers mit dem Zusatz: .exklusive Sortimenteraufschlag-." 8 5. Der A 5 erhält zu a) folgendes aiinea: „Festsetzung verschiedener Nettopreise bei eingeführten Schulbüchern je nach der beziehenden Firma ist unstatthaft." II. Anträge zur Verkaufsordnung. 8 11. Der K II, 2 »linsa 3 statt „In beiden Fällen» bis „zu geben» lautet künftig: „In beiden Fällen muß der Verleger diese Sonderpreise nebst Kennzeichnung des dabet gewährten Sortimenter rabatts in allen Publikationen und Verzeichnissen des Buchhandels, sowie auf seinen Fakturen und Zirkularen neben den regulären Preisen anführen." 8 12. Der H 12, 1 — 3 lautet künftig: 1. „Wollen Verleger Werke ihres Verlags an Behörden, Institute, Gesellschaften und dergl. zu ermäßigten Preisen liefern, so müssen diese Sonderpreise in allen Publikationen und Verzeichnissen des Buchhandels, sowie auf ihren Fakturen und Zirkularen neben dem regulären Ladenpreise angegeben werden; zugleich muß bemerkt werden, wie in solchem Falle der Rabatt des Sortimenters berechnet wird." 2. „Solche Werke, welche der Verleger nur direkt an obengenannte Abnehmer oder ohne (resp. mit unterminimalem) Rabatt durch Sortimenter liefert, dürfen in den Publikationen und Verzeichnissen des Börsenvereins nur mit deutlich unterschiedener Schrift angezeigt werden und bei der Preisangabe mit dem Zusatz ,nur vom Verleger- resp. .exklusive den Sortimenterausschlag-.» 3. „Für solche Publikationen, die der Verleger nur direkt oder mit weniger als 20°/„ Rabatt durch das Sortiment an die Abnehmer liefert, hat er bei der Aufnahme in die Publikationen des Börsenvereins (Börsenblatt, Kataloge usw.) eine Jnsertionsgebühr von je 2 Mk. pro Zeile zu zahlen, bei empfehlenden Inseraten im Börsenblatt usw. den doppelten Preis anderer Inserate." III. Anträge zu den Satzungen. 8 3- In Z 3,3 alinea ist der letzte Satz „den Verlegern« bis „zu liefern« zu streichen und durch nachfolgende 3 Bestimmungen als 4—6 zu ersetzen (identisch mit Z 12, 1 — 3 der Verkaufsordnung): 4. „Wollen Verleger Werke ihres Verlages an Behörden, Institute, Gesellschaften und dergl. zu ermäßigten Preisen liefern, so müssen diese Sonderpreise in allen Publikationen und Verzeichnissen des Buchhandels, sowie aus ihren Fakturen und Zirkularen neben dem regulären Ladenpreise angegeben werden; zugleich muß bemerkt werden, wie in solchem Falle der Rabatt des Sortiments berechnet wird » 5. „Solche Werke, welche der Verleger nur direkt an obengenannte Abnehmer oder ohne (resp. mit unterminimalem, Rabatt durch Sortimenter liefert, dürfen in den Publikationen und Verzeichnissen des Börsenvereins nur mit deut lich unterschiedener Schrift angezeigt werden und bei der Preisangabe mit dem Zusatz: ,nur vom Verleger- resp. .exklusive Sortimenteraufschlag-". 6. „Für solche Publikationen, die der Verleger nur direkt oder mit weniger alz 20°/), Rabatt durch das Sortiment an die Abnehmer liefert, hat er bei der Ausnahme in die Publikationen des Börsendereins (Börsenblatt, Kataloge usw.) eine Jnsertionsgebühr von 2 ^ pro Zeile zu zahlen, bei empfehlenden Inseraten im Börsenblatt usw. den doppelten Preis anderer Inserate.» Der jetzige Absatz 4 des K 3 bekommt die Nr. 7. 718