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^ 197, 26. August 1903. Amtlicher Teil. 6515 Ertrag des Verfasserrechts suchen tonnen, insofern die be treffenden Werke schon veröffentlicht sind oder es später werden, so sind sie auch befugt, die Einkünfte aus künftigen Aus gaben oder öffentlichen Aufführungen früher veröffentlichter Werke, sowie auch nach dem Tode des Verfassers aus früher nicht veröffentlichten Werken gerichtlich mit Beschlag zu be legen, so daß der Verfasser und seine Erben, falls sie ohne Genehmigung des Auspfänders diese beziehen oder ver brauchen, der Strafe nach K 253 des allgemeinen bürger lichen Strafgesetzes verfallen. Dasselbe Recht wie der Auspfänder haben sämtliche Gläubiger bei Konkurs und Teilung der Nachlaßmasse, falls das Erbe ausgeschlagen wird oder die Schuldforderungen nicht anerkannt werden. Kapitel III. Verletzungen des Verfasserrechts und die Verantwortlichkeit dafür. 8 13. Das einem Verfasser oder andern nach Maßgabe dieses Gesetzes zustehende ausschließliche Recht zur Veröffent lichung eines Werks wird verletzt nicht nur durch unver änderte Wiedergabe des Werks, sondern auch durch solche Wiedergaben, an denen Kürzungen, Zusätze oder Umarbei tungen vorgenommen sind — darunter Dramatisierung oder andre Überführung aus der einen literarischen oder künstle rischen Form in eine andre — wenn die Bearbeitung nicht eine solche ist, daß ein wesentlich neues und selbständiges Geisteswerk hierdurch hervorgebracht worden ist. Doch sind Ankündigungen j^ninslcksllsrj und kurze Zeitungsberichte keinesfalls als Eingriffe in das genannte ausschließliche Recht anzusehen. 8 14. Als Verletzung des Verfafferrechts ist nicht zu be trachten: s,) Aufnahme einzelner Stellen früher erschienener Werke in ein größeres abgeschlossenes Werk, das seinem Haupt inhalt nach selbständig ist; b) Ausnahme solcher einzelnen Stellen in Lese- und Schulbücher, wenn wenigstens zwei Jahre nach dem Ablauf des Jahrs verflossen sind, in dem die benutzte Schrift zum erstenmal erschienen ist; o) Abdruck einzelner früher erschienenen kleineren Ge dichte als Text zu musikalischen Kompositionen oder auf Programmen, sowie ihre Benutzung als Text bei öffentlicher Ausführung musikalischer Kompositionen; ck) Abdruck einzelner früher erschienenen kleineren Gedichte und Aufsätze zur Erläuterung künstlerischer Illu strationen, wenn letztere für die Bedeutung des Werks überwiegend maßgebend sind und wenigstens zwei Jahre nach dem Ablauf des Jahres verflossen sind, in dem die Schrift erstmals erschienen ist. Die Quelle ist immer deutlich anzugeben. 8 15- Keine Verletzung des Verfasserrechts entsteht durch den in Zeitungen oder Zeitschriften erfolgenden Abdruck einzelner aus andern Zeitungen oder Zeitschriften entnommenen Artikel und Mitteilungen. Unzulässig ist der Abdruck von Aus arbeitungen wissenschaftlichen oder belletristischen Inhalts, die mit Vorbehalt versehen sind. Auch hier muß die Quellenangabe deutlich geschehen. 8 16- Von einem wider dieses Gesetz innerhalb oder außerhalb des Reichs gedruckten oder abgeschriebenen Werk sind alle zur Veröffentlichung bestimmten Exemplare, die sich hier im Reich finden, mit Beschlag zu belegen und zu vernichten. Wenn nur ein Teil des Werks eine unrechtmäßige Wiedergabe des Werks eines andern ist, so betrifft die Be schlagnahme und Vernichtung, soweit möglich, nur diesen Teil. Ebenso sind alle Platten, Formen und ähnliche aus schließlich zur widerrechtlichen Vervielfältigung bestimmten Vorrichtungen mit Beschlag zu belegen und zu vernichten oder doch in eine solche Form zu bringen, daß Mißbrauch unmöglich ist. Doch kann der Berechtigte — oder, wenn mehrere ver letzt worden sind, diese gemeinschaftlich — die Auslieferung der mit Beschlag belegten Sachen gegen Entgelt nach Schätzung verlangen. Diese Schätzung, bei welcher die Gegen stände nicht höher geschätzt werden sollen, als die Herstellung erweislich gekostet hat, kann der Berechtigte verlangen, bevor er erklärt, ob er die Auslieferung der mit Beschlag belegten Sachen fordert. Ähnliche Bestimmungen finden Anwendung auf die zum Gebrauch bei unrechtmäßiger öffentlicher Aufführung dramatischer und dramatisch-musikalischer Werke oder bei un rechtmäßiger öffentlicher Ausführung musikalischer Kompo sitionen bestimmten Abschriften und dergleichen. Wenn die obenerwähnten Zuwiderhandlungen in gutem Glauben begangen sind, so kann die Auslieferung und Ver nichtung der unrechtmäßig nachgemachten Exemplare, Platten, Formen und dergleichen nicht verlangt werden, sofern der Eigentümer dafür Sorge trägt, daß sie für ihn in öffent liche Verwahrung genommen werden, bis das Versafferrecht erlischt. 8 17- Wer den Vorschriften dieses Gesetzes zuwider vorsätzlich oder fahrlässig ein Werk vervielfältigt oder, in der Absicht, es zu verbreiten, ein Werk einführt, das außerhalb des Reiches wider ein nach Maßgabe dieses Gesetzes begründetes ausschließliches Recht vervielfältigt ist, oder wer mit Wissen ein den Vorschriften dieses Gesetzes zuwider hier im Reich vervielfältigtes oder eingeführtes Werk verhandelt, verteilt oder vermietet, soll, insofern er durch sein Verhalten nicht einer höheren Strafe unterliegen würde, mit Geldstrafe von 100 bis zu 2000 Kronen bestraft werden, welche jedoch für denjenigen, der nur ein von einem andern vervielfältigtes Werk eingeführt, verhandelt, verteilt oder vermietet hat, auf 50 Kronen herabgesetzt werden kann. Ferner ist der Schuldige dem oder den Berechtigten zum Ersatz des durch die unrechtmäßige Veröffentlichung entstehenden Schadens verpflichtet. Dieser Ersatz richtet sich, soweit möglich, nach dem Ladenpreis einer so großen Anzahl von Exemplaren der letzten rechtmäßigen Ausgabe, wie nach genauer Erkundung oder schätzungsweisem Ermessen von der unrecht mäßigen Wiedergabe veräußert sind, oder — wenn dieses Verfahren unanwendbar ist, weil das Werk früher nicht erschienen ist, oder aus andern Gründen — soweit möglich nach entsprechenden Regeln. Die widerrechtliche Nachmachung ist vollendet, wenn ein Exemplar der unrechtmäßigen Wiedergabe fertig vorliegt. 8 18. Vorsätzlich oder fahrlässig unrechtmäßige öffentliche Auf führung dramatischer oder dramatisch-musikalischer Werke, Ausführung musikalischer Kompositionen oder Benutzung eines Textes zu solcher Ausführung wird mit Geldstrafe von 50 bis zu 500 Kronen bestraft. Ferner ist der Schuldige dem oder den Berechtigten zum volle» Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dieser Ersatz darf jedoch in keinem Fall geringer sein als der durch eine solche Aufführung oder Ausführung gewonnene Reinertrag, oder — wenn die widerrechtliche Benutzung des Werks nur ein Teil einer solchen Aufführung oder Aus führung gewesen ist — ein verhältnismäßiger Teil davon. 864»