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Mscnblatt für ilc» Joitschcii Achliliiidel. Eigentum des Börsenvercins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage und wird nur an Buchhändler abgegeben. — Jahrespreis für Mitglieder des Börsenvereins ein Exemplar 10 für Nichtmitglieder 20 >6. Beilagen werden nicht angenommen. Anzeigen: die dreigespaltene Petitzeile oder deren Raum 30 Pfg.; Mitglieder des Börsenvereins zahlen für eigene Anzeigen 10 Pfg., ebenso Buchhandlungsgehtlfen für Stellegesuche. Rabatt wird nicht gewährt. Nr. 197. Leipzig, Mittwoch den 26. August 1903. 70. Jahrgang. Amtlich Dänisches Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst?) Vom 19. Dezember 1902. Erster Abschnitt. Über das Verfasserrecht. Kapitel I. Schaffung, Inhalt und Gegenstand des Verfasserrechts. 8 1. Ein Verfasser hat — mit den aus diesem Gesetz folgenden Beschränkungen — die ausschließliche Befugnis, sein Werk durch Abschreiben, durch Vervielfältigung auf mechanische oder chemische Weise, durch dramatische — auch mimische — Auf führung oder durch Vorlesen oder andre mittels der Sprache vorgenommene Wiedergabe zu veröffentlichen. Das Vorlesen oder die mündliche Wiedergabe eines erschienenen Werks, die nicht den Charakter einer drama tischen Aufführung hat, ist erlaubt, wenn es der Verfasser auf dem Titelblatt oder an der Spitze des Werks nicht ver boten hat. 8 2. Ebenso hat der Verfasser die ausschließliche Befugnis, auf die erwähnten Weisen zu veröffentlichen: ch mündliche Vorträge (vergl. jedoch Z 8, 2. Absatz, und 8 13, letzter Satz); b) musikalische Kompositionen, von welchen zugleich öffentliche Ausführung, die nicht den Charakter einer dramatischen Aufführung hat — jedoch nicht von Tänzen, Liedern oder einzelnen kleineren Stücken oder Teilen aus größeren Werken — verboten ist, insofern der Komponist aus dem Titelblatt oder zu Anfang des herausgegebenen Werks ein solches Verbot ver kündet hat; o) mathematische, geographische, topographische, natur wissenschaftliche, technische und ähnliche Zeichnungen und graphische oder plastische Abbildungen, welche nicht ihrem Hauptzweck nach als Kunstwerke zu betrachten sind. 8 3- Die Herausgeber von Zeitungen und andern periodischen Werken und von Werken, welche aus selbständigen Beiträgen *) Vgl. den Entwurf dieses Gesetzes in Nr. 285 d. Bl. 1902 (Beilage). Börsenblatt sür den deutschen Buchhandel. 70. Jahrgang. er Teil. mehrerer Mitarbeiter bestehen, haben dieselbe ausschließliche Befugnis zur Veröffentlichung des ganzen Werkes, welche dem Verfasser zusteht. An jedem einzelnen Beitrag steht — wenn nichts andres bestimmt ist — das Urheberrecht dem Verfasser zu. 8 4- Keine Übersetzung eines Werks aus der Schriftsprache in eine Mundart derselben Sprache oder umgekehrt aus einer Mundart in eine andre — in dieser Beziehung sind Dänisch, Norwegisch und Schwedisch als Mundarten derselben Sprache zu betrachten — darf ohne Genehmigung des Verfassers veröffentlicht werden. Erscheint ein Werk gleichzeitig oder im Laufe eines Jahres gesetzmäßig in mehreren Sprachen, so darf keine Über setzung desselben in irgend eine Sprache ohne Genehmigung des Verfassers veröffentlicht werden. Auch darf innerhalb zehn Jahre von der ersten Ver öffentlichung des Originalwerks an ohne Genehmigung des Urhebers niemand eine Übersetzung des Werks ver öffentlichen. Bei den in Lieferungen erschienenen Werken beginnt die Frist von bezw. einem und zehn Jahren erst mit dem Erscheinen der letzten Lieferung des Originalwerks. Bei Werken, welche aus mehreren in Zwischenräumen erschienenen Bänden bestehen, sowie bei Berichten oder Heften, welche von literarischen oder wissenschaftlichen Gesellschaften oder von Privatpersonen veröffentlicht werden, wird jeder Band, jeder Bericht oder jedes Heft bezüglich der obgenannten Schutzfristen als ein besonderes Werk angesehen. 8 5. Mit den aus den Bestimmungen des vorigen Paragraphen folgenden Beschränkungen hat derjenige, welcher ein Werk aus einer andern Sprache übersetzt, was seine Übersetzung betrifft, dasselbe Recht wie ein Verfasser des Werks. 8 6- Haben mehrere ein Werk gemeinsam in der Weise ver faßt, daß ihre Arbeiten sich nicht trennen lassen, so ist Ein stimmigkeit der sämtlichen Urheber zu der ersten Veröffent lichung erforderlich, insofern die Einwilligung nicht vor der Ausarbeitung ausdrücklich oder stillschweigend gegeben ist. Dasselbe gilt, wenn es sich um Veröffentlichung des Werks in andrer Weise, als früher erfolgt ist, handelt, z. B- durch Aufführung, statt durch Druck, oder umgekehrt. Wenn das Recht des Urhebers auf mehrere Erben über gegangen ist, so steht es demjenigen, welchem der Verfasser dieses Recht durch Testament übertragen hat, zu, über die erste Veröffentlichung oder über Veröffentlichung auf andre Weise, als früher erfolgt ist, zu bestimmen. Findet sich keine derartige Bestimmung, so steht das Recht seinem hinterlassenen 864