Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. zum eigenen Gebrauch je 15 sür Nichtmitglieder 20 .F, bei Zusendung unter Kreuzband (außer dem Porto) 5 -F mehr. Beilagen werden nicht angenommen. Anzeigen: die dreigespaltene Petitzeile oder deren Raum 30Psg.; Mitglieder des Börsenvereins zahlen für eigene Anzeigen 10 Pfg., ebenso Gehilfen sür Stellengesuche. Die ganze Seite umsaßt 252 dreigespaltene Petitzeilen. Die Titel in den Bücherangeboten und Büchergesuchen werden aus Borais gesetzt, aber nach Petit berechnet. Rabatt wird nicht gewährt. Nr. 17. Leipzig, Sonnabend den 22. Januar 1910. 77. Jahrgang. Amtlicher Teil. Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Bekanntmachung. Am 14. Oktober 1909 und am 21. Januar 1910 hat der Kantate 1909 von der Hauptversammlung eingesetzte Außerordentliche Ausschuß zur Abänderung der Satzungen des Börsenvereins getagt und beschlossen, durch den Vorstand des Börsenvereins der nächsten ordentlichen Hauptversammlung folgenden Antrag zur Beschlußfassung vorzulegen. Die Hauptversammlung wolle folgende Änderungen der Satzungen des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig beschließen: Es lauten in Zukunft: 8 1 Absatz 3 Ziffer 2: die Feststellung allgemein gültiger geschäftlicher Bestimmungen im Verkehr der Buchhändler untereinander, sowie der Buchhändler mit dem Publikum; S 2 Absatz 3 Ziffer 4 Satz 1: die Ausstellung einer unbedingten und schriftlichen Verpflichtung, in allen Stücken den Satzungen und Ordnungen des Börsenvereins, sowie den satzungsgemäßen Beschlüssen der Hauptversammlungen und des Vorstandes sich zu unterwerfen (Z 3 Ziffer 3 und 4). § 3 Ziffer 3 und Ziffer 4 nach Streichung der bisherigen Ziffern 3 bis 6: Ziffer 3: für seine Person, sowie für seine Handlung, beziehungsweise für die Handlung, der es als Teilhaber oder verantwortlicher Leiter angehört, die Satzungen und Ordnungen des Börsenoereins, die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlungen und des Vorstandes, sowie die von den Kreis- und Oitsvereinen beschlossenen Bestimmungen über den Verkehr mit dem Publikum, soweit sie von dem Vorstand oder der Hauptversammlung des Börsenvereins genehmigt sind, zu befolgen. Insbesondere haben alle Mitglieder die Pflicht, unter Beachtung der oben erwähnten Ordnungen, Beschlüsse und Bestimmungen die von den Verlegern festgesetzten Ladenpreise einzuhalten. Den Verlegern aber ist es in Ausnahmefällen gestattet, größere Partien eines Weckes ihres Verlages an Behörden, Institute, Gesellschaften und dergleichen zu besonders ermäßigten Preisen entweder selbst oder durch Ver mittlung einer Sortimentsbuchhandlung zu liefern; Ziffer 4: solchen Buchhändlern und Wiederverkäulern, die laut Mitteilung des Vorstandes des Börsenvereins gegen Bestimmungen der Verkaufsordnung geflissentlich verstoßen haben, eigenen Verlag garnicht oder nur mit beschränktem Rabatt zu liefern, auch gegen den Willen des Verlegers dessen Verlag nicht zu vermitteln. Leipzig, den 22. Januar 1910. Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leippg. Or. Ernst Vollerl. Karl Siegismund. Alfred Voerster. vr. Erich Ehlermann. Emil Behrend. Hermann Seippel. Börsenblatt sür den Deutschen Buchhandel. 77. Jahrgang. 118