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411 14 412 man der neuen Zeitschrift schon vor der Geburt die Märty rerkrone erwerben, wir wissen es nicht, aber ein Eorrespon- dent der „Rheinischen Zeitung" sandte einen Artikel an die selbe ein, worin auf diese Bekanntmachung als auf eine Maßregel gegen die neue Zeitschrift hingedeutet und sie als eine neue Beschränkung der Preßfreiheit geschildert wurde, und aus der Rheinischen Zeitung ging dieser Artikel, freilich abgekürzt und gemildert, in andere Blätter über. Vielleicht ist aus derselben Feder auch der Artikel hervorgegangen, welcher den „neuen Preßzwang" in Nr. 111 des Börsen blatts von 1842 berichtet, denn er geht von denselben irri gen Ansichten aus und stellt die Sache eben so unrichtig dar.*) In der Stadt Oldenburg existirte allerdings bis Ostern 1842 außer der Verlagshandlung von Gerhard Stalling nur Eine Verlags- und Sortiments-Buchhandlung (die Schul- ze'sche) aber seit diesem Zeitpunkte ist eine zweite ctablirt, deren Besitzer, Earl Sonnenbcrg, cs wenigstens nicht an den nöthigen Bestrebungen fehlen läßt, dieselbe emporzubrin- gen. Dazu senden Bremer Buchhändler häufig ihre Neuig keiten an Buchbinder in Oldenburg, welche solche ausstcllcn, in den öffentlichen Anzeigen ausbietcn und Bestellungen darauf annehmen. Im Lande selbst sind zu Delmenhorst, Jever, Varel, Vechta u. a. O. Buchdrucker, Buchbinder u. A., welche kleine Sortimentshandlungcn haben und auf alle Productc der Literatur Bestellungen annehmcn, wozu sie durch die Jntelligenzblätter cinladen, deren 5 in den 7 Krei sen des Landes erscheinen. Das ganze linke Wcserufec aber steht in beständigem dirccten Verkehr mit den Buchhändlern in Bremen. Es ist also nicht zu fürchten, daß den Ein wohnern des Herzogthums Oldenburg der Zufluß der Litc- raturproducte abgeschnittcn werde. Denn wo ist cs den Buchhandlungen verboten, ihren regelmäßigen Abnehmern Neuigkeiten zur Ansicht zuzu senden? wo den Buchbindern und sonstigen Agenten, Bestellungen anzunehmen und dazu öffentlich cinzuladen? Wer stellt den Vertrieb der Geistcs- Erzcugnisse dem gemeinsten Trödel gleich? Doch wol derje nige, der wie ein Hausircr damit von Haus zu Haus geht und sie jedem anbictet, anschwatzt und aufdringt; nicht aber die Regierung, welche befiehlt, daß dieser Vertrieb in den Schranken bleibe, welche der Würde des Buch- und Kunst- Handels angemessen sind, welche die Einwohner des Landes bei ihrem Gewerbe gegen den Nachthcil schützt, den fremde Bücher-Hausirer und Trödler ihnen zufügen, und diese aus *) Ob die rheinische Leitung die Quelle des in Rede ste henden Artikels ist, blieb der Redaction bisher unbekannt, sie glaubte aber die Aufnahme sowohl des Einsenders als der Sache wegen nicht verweigern zu dürfen. Wir freuen uns, dadurch eine Berichtigung hervorgerufcn zu haben, der wir aus voller Ueberzeugung bcipflichtcn. Das Hausiren und alle dahin cinschlagende Parforce-Maßregeln sind der Ruin jedes soliden Buchhandels und wir können nur wünschen, daß von allen Regierungen mit entschiedener Strenge dagegen verfah ren werde. Diese zusätzliche Erklärung glaubten wir uns selbst schuldig zu sein, um in keiner Weise als Theilnehmcr an den Lügen und Verdrehungen zu erscheinen, woran leider ein Theil unserer Tagespreise Freude findet, nicht bedenkend, welchen Nachtheil sie der wahren Rede- und Druckfrciheit dadurch zufügt. d. R. wärtigen Herumtcägcr nicht von der Eontrole freilassen will, welcher inländische Buchhändler w. gesetzlich unterworfen sind. Gin klrincr InSex lidroruin prvliiliiloriim, aber nicht von Rom aus! Wir haben uns der kleinen Mühe unterzogen, aus den so eben bei Voigt in Königsberg erschienenen „Materialien zur Negierungsgeschichte Friedrich Wilhelms IV., vom 7. Juni 1840 bis 18. Octobcr 1842" sämmtliche in dieser Zeit in Preußen geschehene Büchcr-Verbote zusammen zustellen. Wir glauben durch diese hier folgende Zusammenstel lung Vielen, und besonders den in der letzten Zeit etablirten Sortimentshändlern nützlich zu sein. Denn wie Hesse in seiner vortrefflichen Schrift über die preußische Presse*) bei Anlaß der Debitsverbote sagt: „Es geschehen diese durch Circular an die Gcwcrbtrcibcndcn. Diese Form ist aber ungenügend; denn cs entstehen täglich neue Gewcrb- trcibendc, welche, da der Index librorum ;>roIiitzitnr»m nicht gedruckt wird, keine Kennlniß von den älteren Debits-Ver boten haben und sic deshalb straflos debjtiren dür fen", so halten auch wir die in dem letzten Satze ausge sprochene Folgerung für richtig, wenn gleich wir bei der der zeitigen Rechtslosigkcit in unseren Preßzuständen überzeugt sind, daß man an gewissem Orte etwaigen Falles dieselbe nicht würde gelten lassen. Es ist aber stets besser, wo man ein Recht hat, nicht bitten zu müssen und man wird daher gut thun, das nach folgende Verzeichniß auswendig zu lernen. Alle sonstigen Betrachtungen bei Durchlesung dieses Registers, so schmerzlich sie auch sind, unterdrücken wir und bemerken nur noch, daß dasselbe nur bis zum 18. October 1842 reicht, gewisse neuere Verbote also nicht mit aus genommen sind. Berlin, d. 3. Februar 1843. I. S. Berzeichniß der Büchcr-Verbote v. 7. Juni 1840 bis 18. Oct. 1842. 1840. Juli 13. Das Jubeljahr 1840 und seine Ahnen. Vergangen heit und Gegenwart von H. Beta. Berlin I84o. Decbr. 15. Der Bischof Dräsekc und sein achtjähriges Wirken. Bergen bei Bremen 1840. - 18. Auch ein Strauß und es ist nur ein Gott, vom Rabbiner Jaddai, übers, von Wollstciner. Rothen burg 1840. 1841. Januar 9. Das preußische Soldatenthum. Leipzig 1840. - 16. Die politisch-reformatorische Richtung der Deutschen im 16. u. 19. Jahrhundert. Ein Beitrag zur Zeit geschichte von Wirth. 1840. Febr. 23. Uebcr den Werth der Apokryphen. Aus d. Engli schen. Hamburg. "*) Es ist unsere Absicht, die Hessesche Schrift in diesen Bl. eines Ausführlicheren zu besprechen, sobald dies unsere Mußezeit und gewisse doch wohl nur vorübergehende Maßregeln der Strenge erlauben. Wir können aber nicht umhin, das Buch schon hier als einen, einem jeden, besonders preußischen Buch händler, im strengsten Sinne des Wortes nöthigen Leitfa den im Labyrinthe unserer Prcßzustände zu empfehlen. I. S.