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Redaktioneller Teil. 197, 25. August 1916. ist er entschlafen. In den letzten Augenblicken hatte er noch die Kraft und Geistesruhc, seinen letzten Willen gerichtlich aufsctzen zu lassen. (Hupel.) Der Heimgang dieses hervorragenden Mannes ließ eine klaf fende Lücke im Geistesleben der Ostseeprovinzen zurück. Keinem seiner vielen Nachfolger ist es gelungen, auch nur annähernd einen ähnlichen Einfluß auf das Bildungsleben der Zeitgenossen aus zuüben. liv bis VI solgen.s Kleine Mitteilungen. Bruch der Berner Konvention durch England. — In »?ud1i8der8 Oiroular« vom 12. August 1916 lesen wir unter der Überschrift »Großbritannien und die Berner Konvention« nachstehende Auslassung der Redaktion: »Ohne Wissen der großen Mehrzahl englischer Autoren und Ver leger hat die britische Negierung ein kurzes Gesetz erlassen, durch das der edelste ,Fetzen Papier', der jemals von großen Nationen unterzeichnet wurde, die ,Berner Konvention' zerrissen worden ist. Das ist ein elendes Geschäft, das für immer Großbritannien zur Unehre gereichen wird. Weil die Urheberrechte gewisser deutscher Autoren begehrt sind und wir gemäß der Berner Konvention kein gesetzliches Recht haben, sie an uns zu bringen, hat unsere Negie rung, fast ohne der Nation davon vorher Kenntnis zu geben, eine Verfügung erlassen, die die M acht — das Recht kann sie nicht geben verleiht, die Urheberrechte des Feindes unter dem Deckmantel der Ausgleichung zu verletzen. Ist das nicht genau dasselbe, was Deutschland mit dem .Fetzen Papier' getan hat, der zum Schutze der belgischen Neutralität dienen sollte? Wir vergießen das beste Blut des ganzen Reiches zur Ver teidigung jenes Vertrags, und wir ahmen Deutschlands Beispiel nach, indem wir den Berner Vertrag verletzen, das vor fast einem halben Jahrhundert geschaffene größte Werk der hervorragendsten Männer ganz Europas. In einer der letzten Nummern dieses Blattes veröffentlichten wir bereits den Protest eines Neutralen, der sich auf die Unverletzlichkeit dieser Konvention beruft. Die Verlegervereini gungen von England, Frankreich, Italien und selbst Deutschland haben sich energisch gerade gegen das gewandt, was jetzt Großbritannien getan hat. Wir haben erst jetzt von diesem Bruch der Berner Konvention ge hört, der alle unsere Verbündeten sowohl als auch die Neutralen augeht.« Es erübrigt sich, diesem Protest der englischen Buchhändlerzeitung mehr hinzuzufügcn als die Übersetzung des in dem Artikel erwähnten Protestes eines Neutralen. Er geht von der Firma Johannes Müller in Amsterdam aus und lautet wie folgt: »Sehr geehrter Herr, Nach einer Mitteilung in Ihrer Zeitung vom 29. Juli wollen die Herren P. S. King L Son eine Übersetzung von Naumanns Mitteleuropa' herausgeben. Da die Übersetzungsrechte für alle Länder, die sich gegenwärtig mit Deutschland im Kriege befinden, von mir durch Kauf von dem deutschen Verleger erworben worden sind, so erfolgt die Herausgabe ohne Autorisation des Autors oder des Verlegers und folglich gegen die Bestimmungen der Berner Konvention, die, wenigstens in Deutsch land, auch trotz des Krieges eingehalten worden sind. Ich habe au die Herren King L Son in dieser Angelegenheit ge schrieben. Haben Sie die Güte, die vorstehenden Zeilen in der uächst- erscheinenden Nummer Ihres Blattes zu veröffentlichen und dadurch zu verpflichten Ihren ergebenen A m st e r d a m. I o h a n n e s M ü l l e r.« Dieses Schreiben begleitet die Redaktion von ?ud1i8Ü6r8' Oircru- i.ir mit nachstehender Bemerkung: »Herr Müller ist ein holländischer Verleger und zugleich Kommis- sionsverlegcr der amtlichen Veröffentlichungen der holländischen Ne gierung. Wir müssen ihm zustimmen, daß es unter der Berner Kon vention unrechtmäßig ist, deutsche Urheberrechte zu verletzen. Wie wir hören, hat unsere Negierung ein Gesetz erlassen, durch das bri tische Verleger ermächtigt werden, sich deutsche Urheberrechte anzu eignen. Wenn das der; Wahrheit entspricht, so betrachten wir dieses Vorgehen als einen internationalen Nechtsbruch. Denn dadurch zer reißen wir das wichtigste internationale Abkommen, das jemals unter zeichnet wurde. Selbst wenn die Deutschen es getan hätten, so hätten wir es verschmähen müssen. Sie haben cs aber nicht g e- t a n.«*) Zum Warenttmsatzstempcl schreibt die »Norddeutsche All gemeine Zeitung«, daß der Abgabe erstmalig alle Zahlungen unterliegen, die der Inhaber eines stehenden Gewerbes in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1916 für die aus seiner inländischen Niederlassung gelieferten Waren erhält, ganz gleichgültig, ob Zah lungen für Waren geleistet werden, die vor oder nach dem 1. Oktober geliefert worden sind. Entscheidend für die Abgabepflicht ist allein der Umstand, daß die Zahlung unter der Herrschaft des Wareuumsatz- stempelgesetzes, also nach dem 1. Oktober 1916, geleistet wird. Auf Bestellung und Lieferung kommt es nicht an. Zu dieser offiziösen Mitteilung möchte ich bemerken, daß damit eine Übergangsbestimmung hervorgehoben wird, die besonders für diejenigen Firmen bedeutungsvoll ist, welche von § 81 Gebrauch machen und an Stelle der Zahlungen die Lieferungen versteuern wollen, was wohl bei der im Buchhandel üblichen Buchungsweise überhaupt em pfehlenswert sein dürfte. Danach hätten solche Firmen außer den Lieferungen des letzten Quartals 1916 auch die für vorher- gegangcue Lieferungen in diesem Quartal erfolgten Zahlungen zu versteuern, während für die Zeit nach dem 1. Januar 1917 natürlich nur die Lieferungen steuerpflichtig sind. Es liegt auf der Hand, daß die so für das letzte Vierteljahr 1916 erforderliche komplizierte Feststel lung mindestens soweit erleichtert werden muß, als es durch kollegiales Entgegenkommen gemacht werden kann. Es ist daher wünschens wert, daß: 1. die Sortimentsbuchhandluugen und Barsortimente tunlichst vor dem 1. Oktober über ihre Bezüge abrcchnen und den Verlegern Zahlung leisten; 2. Die Kommissionäre mit dem Sonnabend, dem 30. September, ab- schlicßen. Vielleicht entschließen sich die Vorstände unserer Organisationen, eine einheitliche Regelung zu empfehlen. Freiburg i/Br. Or. Otto Bielefeld i/Fa. I. Bielefelds Verlag. In Österreich verboten: ^'Ukraine. Nr. 10. Lausanne. — Israelitisches Wochenblatt für die Schweiz. Nr. 29. Zürich. — Das Wort. Zeitschrift für Leben, Kunst und Sprache. Nr. 1. Zürich. — vr. F. Lifschitz, Über die Bedeutung Englands für die Theorie der Wirtschaftswissenschaft mit besonderer Berücksichtigung Deutschlands. Bern, P. Müller-Frey. Sprechsaal. Blinde Disponenden. <Vgl. Nr. IM u. 17S.) Im Börsenblatt Nr. 160 hat Herr Rechtsanwalt I)r. Grimmeiß als Syndikus der Vereinigung Münchener Verleger eine Erklärung erlassen, in der er folgende mich betreffende Behauptung aufstellt: »Unwahr ist der von Herrn Bernhard Staar erhobene Vorwurf, daß die Münchner Verleger es gewesen seien, die durch den ange griffenen Artikel den Grundsatz, es solle in sachlichen Kritiken Namens nennung vermieden werden, zuerst durchbrochen hätten. Wahr ist vielmehr, daß dies in dem von Herrn Staar erwähnten Falle der Nemittenden an Warenhäuser geschehen ist und daß die Namensnennung in dem Aufsatze »Blinde Disponenden« lediglich die Folge eines von Herrn Nitschmann gegebenen und anläßlich eines Briefwechsels hierüber von ihm als grundsätzlich bczeichueten Bei spiels war.« Meine Worte lauteten nach dem Stenogramm wie folgt: »Meine Herren! Zur Sache möchte ich ganz kurz folgendes erwähnen. Wir Berliner haben einmal mit einem Münchener Ver leger einen Streit gehabt wegen Verkaufs sogenannter Nemittendcn- excmplare an Warenhäuser, und da haben die Münchener es als einen sehr unfreundlichen Akt empfunden, daß wir im Jahresbericht des Berliner Sortimenter-Vereins den Namen des betr. Verlegers genannt hatten. Jetzt haben die Münchener Verleger dieses Prinzip, das sie damals so hoch hielten, durchbrochen und haben selbst Namen genannt. Das wollte ich hier nur feststellen.« Ich habe also dem Sinne nach genau das gesagt, was Herr vr. Grimmeiß in seiner Erklärung mit den Worten: »Wahr ist vielmehr« usw. richtigstellcn zu müssen glaubt. Ich überlasse es getrost den Kollegen, darüber zu urteilen, wer »unwahre Vorwürfe« erhoben hat. *) Von uns gesperrt. Red. d. Börsenbl. Berlin, 23. August 1916. Bernhard Staar. 1116