Volltext Seite (XML)
Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag und Sonnabend (Vormittag). Abonnementspreis beträgt vierteljährlich l Mark 20 Ps prmnnwürsnSn. Immer für Inserate werden bis spätesten- Mittags deS vorhergehenden Tage» deS Erscheinens erbeten und die CorpuSspaltenzeile mit io Pf., unter „Eingesandt" mit so Pf. berechnet. Zwönitz und Umgegend. Organ für den Stadtgemeinderalh, den Kirchen- und Schulvorstand zu Zwönitz. Verantwortlicher Nedacteur: Bernhard Ott in Zwönitz. LL. Donnerstag, den Iv. April 1884. 9. Jahra. Bekanntmachung. Wiederholte Beschwerden über in der letzten Zeit ans Straßen und Plätzen hiesiger Stadt durch Kinder verübte Rohheiten und Flegeleien geben dein Unterzeichneten Veranlassung, an alle Eltern und Lehrer, sowie an sonst Jedermann die dringende Bitte zu richten, die Schuljugend vor allen Ausschreitungen auf öffentlichen Straßen, Plätzen und in den Promenaden der Stadt eindringlichst zu verwarnen, gegen dieselben, da nöthig, selbst einzuschreiten, wenn irgend möglich, ihre Personenidentität festzustellen und sodann an Naths- stelle Anzeige zu erstatten, damit wegen der Ahndung ihrer Handlungsweise alsdann das Weitere verfügt werden kann. Zwönitz, am 7. April 1884. Der Bürgermeister. Adam Bekanntmachung. Die Anfuhre von 40 Kubikmeter Scheibenberger Basaltsteinen in einzelnen Partien soll unter den bei Beginn des Termins be kannt zu gebenden Bedingungen und unter Vorbehalt der Auswahl unter den Licitanten Sonnabend, den 12. April a. c. Vormittags 11 Uhr an Rathsstelle verdungen werden. Zwönitz am 9. April 1884. Der Stadtgemeinderalh. Adam, Bürgermeister. Bekanntmachung. In Ansehung des bevorstehenden Charfreitags werden nachstehende gesetzliche Bestimmungen mit dem Bemerken in Erinnerung gebracht, daß Zuwiderhandlungen hiergegen mit Geld- beziehentlich Haftstrafe zu ahnden sind. 1 ., Der Verkauf von Eß- und Materialwaaren, ingleichen der Kleinhandel mit Heizungs- und Beleuchtungsmaterial ist an Sonn-, Fest- und Bußtagen außer der Zeit des Vormittagsgotiesdienstes gestattet. 2 ., Der Detailhandel mit anderen, als den vorstehend genannten Gegenständen ist an Sonn- und Festtagen jedoch Mit Aus nahme des Charfreitags, der Butztage und des Todtenfestsonntags zwischen dem Vor- und Nachmittagsgottesdienste ge stattet. 3 ., Während der Zeit, zu welcher der öffentliche Handel nicht gestattet ist, sind auch die Kaufs- und Gewerbsläden, Magazine, Marktbuden, sowie die Schaufenster geschlossen zu halten und Verkaufsstände mit Waaren nicht zu belegen. Bemerkt wird noch, daß der Vormittagsgottesdienst in hiesiger Stadt während des Sommerhalbjahres von ^/z 9—^11 Uhr, während des Winterhalbjahres von 9—11 Uhr und der Nachmittagsgottesdienst von 1—2 Uhr abgehalten wird. Zwönitz, am 9. April 1884. Der Bürgermeister. Adam. Sächsische Nachrichten. — Zwönitz. Am vergangenen Sonntag Palmarum wurden im hiesigen Gotteshause 98 Kinder (48 Knaben und 50 Mädchen) aus unserer Stadt und den eingepfarrlen Dörfern confirmirt; von Zwönitz selbst 60 Kinder (24 Knaben, 36 Mädchen), von den Dörfern 38 Kinder und zwar von Kühnhaide 10 Knaben und 7 Mädchen, von Dittersdorf 10 Knaben und 6 Mädchen und von Lenkersdorf 4 Knaben und 1 Mädchen. — NeichSgerichtsentscheidung. Die Uebergabe von Briefen oder anderen Sachen, welche durch die Post befördert werden können, an einen Postbeamten oder Postillion zur Mitnahme, um so das bei direkter postalischer Beförderung entstehende Porto zu sparen, fällt nach einem Urtheil des Reichsgerichts, III. Straf senats, vom 24. Januar d. I., unter die Strafbestimmung des 8 27 des Reichspostgesetzes, auch wenn die mitgegebencn Gegenstände nicht dem Postzwange unterliegen und demnach durch Privatpersonen befördert werden können. — Postalisches. Im innern deutschen Verkehr mit Oester reich-Ungarn sind Waarenproben nur bis zum Gewicht von 250 Gramm, Drucksachen bis 1 Kilogramm gegen die ermäßigten Taxen zulässig. Werden Drucksachen mit Waarenproben zusammengepackt, so darf die einzelne Sendung 250 Gramm nicht überschreiten. Im Verkehr des Weltpostvereins (also nach dem Auslande) können da gegen Drucksachen, Waarenproben, sowie auch Geschäftspapiere, (welche im deutschen Verkehr überhaupt nicht zulässig sind) zu Send ungen bis zum Gewicht von 2 Kilogramm vereinigt werden; es darf dabei jeder Gegenstand, einzeln für sich genommen, die auf ihn anwendbaren Grenzen bezüglich des Gewichts nnd der Aus dehnung nicht überschreiten. Für Waarenproben sind die höchsten zulässigen Ausdehnungen auf 20 Centimeter in der Länge, 10 Centi- meter in der Breite und 5 Centimeter in der Höhe festgesetzt. — Das Porto für solche zusammengepackte Gegenstände beträgt 5 Pf. für 50 Gramm, mindestens aber 20 Pf., wenn dje Sendung Ge- schäftspapiere, und 10 Pf., wenn dieselbe Waarenproben mit enthält. — Chemnitz. Aus einem in unserer nächsten Nähe gelegenen Dorfe wird folgendes Kuriosum gemeldet: Die Ehefrau eines dortigen Gutsbesitzers, der ein völlig schuldenfreies, größeres Bauern gut besitzt und sich überhaupt in der günstigsten Lage befindet, wird vom Laster des Geizes geplagt. Vor einigen Wochen nun, als die Bauernfrau auf einen Tag zu Verwandten gefahren war, kommt in das Gehöft ein herumziehender Hadernhändler und fragt nach Abfällen. Der Bauer hat Anfangs keine Lust, mit in die Boden kammer zu gehen, wo, wie er wußte, seine Frau derartiges Zeug aufgestapelt hatte, läßt sich aber doch endlich bewegen, und der Hadernhändler zahlt ihm hierauf nach vorheriger Abwiegung für sechs und ein viertel Pfund den kundenübligen Preis mit 4 Pfg. pro Pfund. Der Bauer hat schmunzelnd die 25 Pfennige eingesteckt, und der Händler ist seines Weges weiter gezogen. Einige Tage darnach aber stürzt die Frau bleich und völlig außer Athem in die Stube und fragt, mehr durch Pantomimen als mit Worten ihren gemüthlich frühstückenden Allen, wo die Hadern aus der Boden kammer hin seien. Die unvorsichtige Frau hatte nämlich in den abgeschnittenen Aermel einer gewirkten blauen Jacke eine Anzahl in Papierstückchen gewickelter Zwanzigpfennigstücke verborgen, sowie in das Leibchen eines alten Kleides in Fünfmarkscheinen den Betrag von 85 Mark. Sie hatte geglaubt, völlig sicher zu sein, denn der Gedanke, daß ihr Alter sich jemals an den Hadern vergreifen könnte, war ihr nicht einmal im Traum gekommen. Allerdings ein schlechtes Geschäft, für sechs und ein viertel Pfund Hadern und 100 Mark baares Geld - 25 Pfennige zu erhalten! — Oederan, den 7. April. Gestern früh ^4 Uhr erschreckte der Feuerruf die Bewohner unserer Stadt. Bald ertönte auch das Feuersignal der freiwilligen Stadtfeuerwehr, das Stürmen der Glocke vom Kirchthurme und das Nothsignal der Krüner'schen Fabrik. Es brannte zunächst die an der Spüle gelegene Scheune des Restaurateurs Heinitz. Bald aber griff das Feuer, angefacht vom Südwinde, weiter, es wurden nach und nach ergriffen die Scheunen von Straßenwäcter Weinhold und Fleischer Diener und das an die eine Scheune angebaute, dem Hause des Bäcker Zieger gegenüber gelegene Haus des Agenten Münzner, die Häuser des Webermeisters August Böhme an der Leichenbrücke, das daneben stehende Haus des Stellmacher Gölker, ferner an der Spüle zwei